Drucksache 18 / 18 888 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 14. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2019) zum Thema: Sicherheit an Berliner Schulen III und Antwort vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18 888 vom 14. Mai 2019 über Sicherheit an Berliner Schulen III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktarten (analog zur Antwort des Senats auf meine Anfrage Drucksache 18/14049), haben sich unter den in der Anfrage 18/14049 bzw. den Anfragen 18/14059 – 18/14747 genannten Anschriften in den Jahren 2016 bis 2018, jeweils pro Jahr und wie viele bisher in 2019 ereignet? (bitte also eine tabellarische Aufstellung aus DWH-FI nach Deliktarten aller erfassten Straftaten unter der jeweiligen Adresse). Zu 1.: Eine zur Veröffentlichung bestimmte Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen. Die nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gebotene Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses gegen das zu schützende Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohnern der fragegegenständlichen Anschriften führt zu dem Ergebnis, dass eine offene Beantwortung unterbleiben muss, Ihnen aber die Möglichkeit eingeräumt wird, die erfragten Daten unter Wahrung der Vertraulichkeit beim Polizeipräsidenten in Berlin einzusehen. Da sich an den genannten Anschriften mitunter nicht nur Räumlichkeiten von Schulen, sondern auch Privatwohnungen befinden, ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anzahl von Straftaten an einer Wohnanschrift um hinreichend personenbeziehbare Daten handelt, die in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen und angesichts der möglichen stigmatisierenden Wirkung besonderen Schutzes bedürfen. Dieser verfassungsrechtlich gebotene Schutz steht einer Veröffentlichung der erfragten Daten zu Straftaten entgegen. 2) Werden in DWH-FI unter einer Adresse auch Straftaten erfasst, die sich nicht in oder unmittelbar vor dem Gebäude unter dieser Adresse ereignet haben, also zum Beispiel in einem unter einer anderen Adresse geführten Bahnhof? Falls ja, in welchen Fällen und weshalb? Zu 2.: In der Anwendung Data-Warehouse-Führungsinformation (DWH-FI) werden keine Daten erfasst. Es handelt sich lediglich um eine Anwendung zur komfortablen Seite 2 von 2 Auswertung eines Teiles der im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) erfassten Daten. Für die korrekte Eingabe des Tatorts einer Strafanzeige im POLIKS ist die jeweilige sachbearbeitende Dienstkraft zuständig. Dafür steht das Regionale Bezugssystem des Statistischen Landesamtes Berlin-Brandenburg (RBS) zur Verfügung. Dieses ermöglicht eine eindeutige Erfassung des Tatorts bei allen Objekten, für die eine Anschrift bekannt ist. Neben den „normalen“ Anschriften zu Häusern enthält das RBS gesonderte Erfassungsmöglichkeiten u. a. für Bahnhöfe, Kleingartenanlagen, Brücken und ähnliches. Berlin, den 24. Mai 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport