Drucksache 18 / 18 890 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 01. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2019) zum Thema: Diabetes Typ 1 und GdB – Kein Zuckerschlecken und Antwort vom 29. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18890 vom 1. Mai 2019 über Diabetes Typ 1 und GdB - Kein Zuckerschlecken ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch war in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils die Rate der Ablehnungen bei Erstanträgen auf Feststellung eines GdB von 50 und mehr in Berlin? Zu 1.: Die Quote der Entscheidungen bei Erstanträgen, die eine Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) von unter 50 zum Ergebnis hatten, lag 2016 bei 47,41 %, 2017 bei 46,05 % und 2018 bei 46,04 %. Hierzu ist anzumerken, dass nach dem Wortlaut des § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Antrag feststellen. Dabei sieht das Schwerbehindertenrecht nicht die Beantragung eines bestimmten GdB vor, vielmehr werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Mithin kann bei einer Feststellung eines GdB unter 50 nicht von einer Ablehnung die Rede sein. 2 2. In wie vielen Fällen wurde nach gerichtlichen Auseinandersetzungen letztlich doch ein GdB von 50 und mehr zugestanden? 3 Wie hoch war in diesen Jahren die Negativrate bei Antragsstellerinnen und Antragsstellern mit Hauptdiagnose Diabetes Typ 1? 4. In wie vielen Fällen war eine Klage von diesen Diabetikern erfolgreich? 5. Worauf führt der Senat ggf. die Differenz von Versagungen im Durchschnitt im Vergleich zu Diabetes Typ 1 zurück? 6. Bei welchen Hauptdiagnosen gibt es ansonsten generell überdurchschnittliche Ablehnungsquoten? 7. Bei welchen Hauptdiagnosen ist die Erfolgsquote bei Klagen gegen das LaGeSo in Sachen GdB besonders hoch? 8. Welche Rückschlüsse zieht der Senat aus diesen Ergebnissen? Zu 2. bis 8.: In den Datenbanken der Rechtsabteilung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) werden die Verfahren nicht inhaltlich nach dem Verfahrensgrund oder Behinderungsart geschlüsselt, so dass eine statistische Auswertung nicht möglich ist. Ferner sind Aussagen zu Diagnosen bzw. Hauptdiagnosen – hier Diabetes Typ 1 – nicht möglich, weil es in der bewertungsrelevanten „Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008“ keine Funktionsbeeinträchtigung „Diabetes Typ 1“ gibt. Insgesamt kann der Senat nicht feststellen, dass es generell überdurchschnittliche Ablehnungsquoten bei einzelnen Erkrankungen gibt und vermag insofern auch keine Rückschlüsse zu ziehen. Berlin, den 29. Mai 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales