Drucksache 18 / 18 893 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 13. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2019) zum Thema: Bergmannstraße – Grüne Kreise und StVO und Antwort vom 23. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18893 vom 13. Mai 2019 über Bergmannstraße – Grüne Kreise und StVO Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Entsprechen die in der Bergmannstraße aufgebrachten grünen Kreise den Vorgaben der StVO? a. Wenn Ja, an welcher Stelle in der StVO ist die entsprechende Regelung zu finden? b. Wenn Nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden die Markierungen aufgebracht? Antwort zu 1: Entsprechend der Vorgabe des § 39 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) sind dauerhafte Fahrbahnmarkierungen in weißer und temporäre Markierungen in gelber Farbgebung aufzutragen. Bei den grünen Kreismarkierungen in der Bergmannstraße handelt es sich folglich um nichtamtliche Markierungen, welche durch den Bezirk als Straßenbaulastträger auf Rechtsgrundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) aufgetragen worden sind. Frage 2: Ist jeder Bezirk berechtigt, individuelle Markierungen auf den in seiner Auftragsverwaltung liegenden Straßen aufzubringen? Antwort zu 2: Individuelle Straßenmarkierungen bergen immer die Gefahr, dass amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen durch solche Markierungen in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden könnten. Individuelle Fahrbahnmarkierungen sind deshalb eher kritisch zu sehen. Entsprechend der Regelung des § 33 Absatz 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit 2 den Anlagen 1 bis 4 der StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Dieses StVO-Verbot dient dem Sichtbarkeitsgrundsatz und der Verkehrssicherheit. Die Grünfärbung der Fahrbahn durch Punkte im Fahrbahnbereich der Bergmannstraße wird hingegen durch den Senat als bloße Farbgebung ohne große Risiken im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO gewertet. a. Wenn Ja, muss dazu ein BVV Beschluss verabschiedet werden, oder entscheidet dies das jeweilige Bezirksamt ohne BVV Beschluss? Antwort zu 2a: Die Entscheidungsbefugnisse der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) sind im § 12 Absatz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) geregelt. Die BVV entscheidet nicht über Fahrbahnmarkierungen, die vom Straßenbaulastträger eigenverantwortlich aufgetragen werden. b. Wäre es auch möglich, dass von Bürgern eingebrachte Wünsche nach individuellen Straßenmarkierungen demnächst in den Bezirken umgesetzt werden können? Antwort zu 2b: Vorschläge von Bürgerinnen und Bürgern zu Fahrbahnmarkierungen unterliegen den Prüfungsvoraussetzungen in Beantwortung der Frage 2. c. Wenn Ja, wäre es demnach z.B. möglich – vielleicht passend zu den Straßennamen – entsprechende Verschönerungen vom Bezirksamt auf den Straßen aufbringen zu lassen? Antwort zu 2c: Nein. Die Begründung ergibt sich aus der Beantwortung zu Frage 2. Berlin, den 23.05.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz