Drucksache 18 / 18 917 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg P. Kössler (GRÜNE) vom 14. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) zum Thema: Klimaschutz in Bebauungsplänen – Bezirk Pankow und Antwort vom 29. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Georg P. Kössler (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18917 vom 14. Mai 2019 über Klimaschutz in Bebauungsplänen – Bezirk Pankow Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher den Bezirk Pankow um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Vorbemerkung des Abgeordneten: Der Bau von Solaranlagen kann in Bebauungsplänen festgeschrieben werden, um den Ausbau Erneuerbarer Energien in Berlin voranzutreiben. Frage 1: Wie viele Bebauungspläne wurden in den letzten 10 Jahren im Bezirk Pankow aufgestellt? Antwort zu 1: In den Jahren 2009 bis 2019 wurden im Bezirksamt Pankow 41 Bebauungsplanverfahren neu eingeleitet bzw. bestehende Aufstellungsbeschlüsse durch Änderung von Geltungsbereichen neu gefasst. Davon wurden 4 Bebauungsplanverfahren wieder eingestellt, 5 Bebauungspläne wurden festgesetzt. Frage 2: Wie viele davon enthalten die Auflage zum Bau einer Solaranlage nach § 9 Abs. 6 BauGB? Bitte auflisten nach B-Plan. Antwort zu 2: § 9 Abs. 6 BauGB enthält keine Ermächtigung für Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Gebot zur Errichtung von Solaranlagen rechtfertigt. 2 Zit. § 9 Bau GB :„(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.“ Das Land Berlin hat bisher keine Verordnungen oder Gesetze erlassen, die derartige Festlegungen beinhalten und über § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich (als Hinweis) in den Bebauungsplan übernommen werden könnten. Eine Ermächtigung bietet allenfalls § 9 Absatz 1 Nr. 12 als „Kann“-Bestimmung, soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Es wurde in keinem Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zur planungsrechtlichen Sicherung von Solaranlagen getroffen. Frage 4 (eine Frage 3 wurde nicht gestellt): Wie viele Bebauungspläne befinden sich gerade im Verfahren? Antwort zu 4: Insgesamt befinden sich im Bezirk Pankow 97 Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren. Frage 5: Wie viele davon enthalten die Auflage zum Bau einer Solaranlage nach § 9 Abs. 6 BauGB? Bitte auflisten nach B-Plan. Antwort zu 5: Keiner der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne enthält Festsetzungen, die zum Bau von Solaranlagen zwingen. Solaranlagen sind als Nebenanlagen zu den Hauptnutzungen in allen Baugebieten nach § 14 der BauNVO zulässig. Insoweit mangelt es an einem Planerfordernis. Als Hauptnutzung können PV-Anlagen durch Festsetzung der Zweckbestimmung in Sondergebieten nach § 11 der BauNVO oder als Versorgungsflächen (für Versorgungsbetriebe) in einem Bebauungsplan ausschließlich für diesen Zweck gesichert werden. Keiner der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne wurde mit dieser Zielsetzung aufgestellt. Die jeweiligen Bebauungspläne sind aus anderen städtebaulichen Gründen erforderlich. Im Jahr 2011 gab es die Absicht des Bezirkes Pankow einen Bebauungsplan für PV- Anlagen auf dem Gelände südlich des Berliner Eisenbahnaußenrings und nördlich der Bundesautobahn A 114 zwischen der Bucher Straße und der Schönerlinder Straße (Photovoltaikanlage Buchholz-Nord) aufzustellen (B-Plan 3-62). Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht hatte die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (21.05.2015) mitgeteilt, dass das beabsichtigte Vorhaben aus dem Flächennutzungsplan nicht entwickelbar und mit den gesamtstädtischen Zielen der Stadtentwicklung nicht vereinbar ist. Das Bebauungsplanverfahren wurde daher nicht eingeleitet. Derzeit gibt es weder eine konkrete Veranlassung durch einen entsprechenden Energieerzeuger, noch eine bestimmte Fläche, die aus anderen von der Gemeinde beschlossenen Planungen für Solaranlagen zu sichern wäre. 3 Frage 6: Wenn sie die Auflage nicht enthalten – warum nicht? Bitte für die einzelnen Pläne begründen. Antwort zu 6: Bebauungspläne setzen einen Rechtsrahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben. Sie enthalten kein Gebot zur Errichtung bestimmter Anlagen und enthalten „Auflagen“ (z.B. zum Ausgleich für nachteilige Auswirkungen) nur insoweit, wie es eine sachgerechte Abwägung aller Belange (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) zum Erreichen des Planungsziels erfordert. Frage 7: Wie viel Zeit wurde dem Bezirk zur Beantwortung der Frage gegeben? Antwort zu 7: Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage hatte der Bezirk 4 Werktage Zeit. Berlin, den 29. Mai 2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen