Drucksache 18 / 18 930 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 15. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) zum Thema: Fahrdienst UBER in Berlin und Antwort vom 27. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18930 vom 15.05.2019 über Fahrdienst UBER in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat die Regionaldirektion Berlin- Brandenburg (RD BB) der Bundesagentur für Arbeit zu Frage 6 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort wiedergegeben. Frage 1: Ist dem Senat bekannt, wie viele Fahrer und Fahrzeuge in Berlin aktuell für UBER Fahrgäste befördern? a. Wenn JA, wie viele? b. Wenn Nein, warum ist das nicht bekannt? Antwort zu 1: Nein. Uber vermittelt in Berlin Fahraufträge im Taxen- und Mietwagenverkehr. Mit jedem für diese Verkehrsform konzessionierten Fahrzeug könnten daher entsprechende Aufträge ausgeführt werden. Es besteht weder für eine Vermittlung der Fahraufträge eine Genehmigungspflicht noch für die Beförderungsunternehmen eine Meldepflicht, durch wen sie in welcher Form Fahraufträge entgegennehmen. 2 Frage 2: Welche Anforderungen muss ein Fahrer und das Fahrzeug erfüllen, wenn für UBER gefahren wird? Antwort zu 2: Aus genehmigungsrechtlicher Sicht lässt sich sagen, dass zur Ausführung von Taxen- und Mietwagenverkehr sämtliche Anforderungen erfüllt sein müssen, die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (z.B. Genehmigungsvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung) sowie allen einschlägigen Rechtsvorschriften, wie z.B. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) (z.B. Anforderungen an das Fahrzeug), ergeben. Für die Fahrerinnen und Fahrer besteht das Erfordernis, im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein zu müssen. Frage 3: Ist dem Senat bekannt, wie hoch der Umsatz ist, der durch UBER-Fahrdienstleister in Berlin erwirtschaftet wird? a. Wenn Nein, auf wie hoch schätzt der Senat derzeit den Umsatz, der durch UBER-Fahrer in Berlin erwirtschaftet wird? Antwort zu 3: Die Höhe der durch Uber-Fahrdienstleister erwirtschafteten Umsätze kann nicht beziffert werden. Seriöse Schätzungen sind nicht möglich. Frage 4: Wie hoch ist das Steueraufkommen für das Land Berlin , dass durch diese UBER-Fahrdienstleister in Berlin erwirtschaftet wird? Antwort zu 4: Seriöse Angaben über die Höhe des erwirtschafteten Steueraufkommens aus der Tätigkeit als Uber-Fahrdienstleister sind nicht möglich. Frage 5: Wie wird bei UBER-Fahrern das tatsächliche Fahrt- und Umsatzaufkommen ermittelt? Antwort zu 5: Unternehmen, die Taxen- bzw. Mietwagenverkehr durchführen, sind aus steuerrechtlichen Gründen zur Einzelaufzeichnung ihrer Fahrten einschließlich des hierbei erzielten Umsatzes verpflichtet. 3 Frage 6: Ist bekannt, wie viele UBER-Fahrer Transferleistungsbezieher sind? a. Wenn ja, wie viele? b. Wenn Nein, warum nicht? Antwort zu 6: Die Geschäftsstatistik der Bundesagentur für Arbeit lässt im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) keine Rückschlüsse auf Beschäftigungsverhältnisse einzelner Betriebe zu. Frage 7: Wie bewertet es der Senat, wenn Mietwagen über den Anbieter UBER Fahrgäste aufnehmen und dies gegen die Vorgaben an den Betrieb von Mietwagen verstößt? Was unternimmt der Senat dagegen? Antwort zu 7: Die Vorgaben sind dann verletzt, wenn sich Mietwagen im Stadtgebiet für eventuelle Fahraufträge bereithalten und damit das Gebot der Rückkehr an den Betriebssitz verletzen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist auch als solche von der Verfolgungsbehörde zu ahnden. Hierbei finden jedoch die Verfahrensgrundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts Anwendung. So hat der Betroffene z.B. das Recht, sich zu dem Vorwurf äußern zu dürfen und es gilt vorerst die Unschuldsvermutung. Im Rahmen seiner personellen Ressourcen führt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) bei verwertbaren Hinweisen von Dritten und aus eigenen Feststellungen durch Kontrollen im Außendienst bei gegebener Zuständigkeit Betriebsprüfungen durch, um die Einhaltung der sogenannten Rückkehrpflicht zu überprüfen. Etwaige Feststellungen können sich nachteilig auf die Bewertung der Zuverlässigkeit des Unternehmenden auswirken. Zudem hat das LABO im Mietwagenverkehr die Buchführungspflichten insofern verschärft, dass bei einer App-Vermittlung oder sonstiger fernmündlicher Auftragsweiterleitung an den Fahrenden der Standort des Fahrzeugs mit aufgezeichnet werden muss, um eine bessere Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Rückkehrpflicht zu gewährleisten. Frage 8: Wieviel Mietwagenunternehmen bzw. Betriebssitze hat das Land Berlin hinsichtlich der Betriebsstättenverordnung kontrolliert, insbesondere hinsichtlich Stellplätzen für die dort betriebenen Fahrzeuge? Antwort zu 8: Das LABO führt keine Kontrollen nach der Betriebsstättenverordnung durch, überprüft jedoch auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes bei Mietwagenunternehmen, die einen größeren Umfang an Konzessionen beantragen, oder auch anlassbezogen (z.B. Verdacht auf sogenannte „Briefkastenunternehmen“) die Betriebssitze. Hierbei sind von 4 den Unternehmen regelmäßig Stellplätze nachzuweisen, wenn vor Ort nicht genügend Parkraum im öffentlichen Straßenland festgestellt werden kann. Diese Betriebssitzkontrollen werden nicht statistisch erfasst. Berlin, den 27.05.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz