Drucksache 18 / 18 932 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 15. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) zum Thema: Taxis - Fiskaltaxameter und Antwort vom 27. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Franz Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18932 vom 15.05.2019 über Taxis - Fiskaltaxameter Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erfolgt in Berlin die Überwachung der Nutzung von Fiskaltaxametern? Antwort zu 1: Die Berliner Steuerverwaltung führt seit 2017 verstärkt Kontrollen von Taxiunternehmen durch. Seit dem 01.01.2017 gelten Geräte (auch Taxameter), die den Anforderungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 26.11.2010 (Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften) nicht genügen, nicht mehr als Indiz für eine korrekte Erfassung der Grundaufzeichnungen. Steuerlich relevante Daten müssen einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht) sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Im Rahmen der Überprüfungen wird daher kontrolliert, ob Taxameter im Einsatz sind, die den Anforderungen genügen Seit dem Stichtag 01.01.2017 ist für jedes fiskalpflichtige Fahrzeug gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Genehmigungsbehörde ein Nachweis über den erfolgten Einbau eines geeigneten Fiskaltaxameters (durch sogenannte Einbaubescheinigung) zu führen. Die Genehmigungsbehörde fordert während des Genehmigungsverfahrens sowie bei jeder Vorsprache eines Unternehmers für alle von der Genehmigung erfassten Fahrzeuge einen solchen Nachweis ein. Liegt ein Nachweis vor, wird dieser datentechnisch erfasst. 2 Frage 2: Werden Überprüfungen von Fahrzeugen vorab angekündigt? Antwort zu 2: Werden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung überprüft, wird diese vorab schriftlich angekündigt. Steuerliche Kontrollen im Rahmen sogenannter Nachschauen können ohne Ankündigung durchgeführt werden. Beim LABO erfolgen die Überprüfungen in Bezug auf Verwendung eines Fiskaltaxameters in der Regel im Rahmen von Antragsverfahren, die von den Unternehmern selbst betrieben werden. Frage 3: Wie viele Fahrzeuge mit der Verpflichtung zum Betrieb eines Fiskaltaxameters wurden seit Einführung der Fiskaltaxamerterpflicht Anfang 2017 bis heute in Berlin überprüft? Antwort zu 3: Die Berliner Steuerverwaltung hat seit Anfang 2017 insgesamt 6.776 Fahrzeuge (Stand 30.04.2019) überprüft. Gemäß LABO ist bisher für 7.667 der momentan konzessionierten Fahrzeuge der Nachweis bisher geführt worden. Frage 4: Wird nur der Einbau eines solchen Gerätes überprüft oder auch der korrekte Betrieb, Funktionsfähigkeit usw.? Antwort zu 4: Die Berliner Steuerverwaltung überprüft, ob der Einzelaufzeichnungspflicht nachgekommen wird und die Daten unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Durch das LABO erfolgt im ersten Schritt nur die Überprüfung des Einbaus eines geeigneten Systems. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Plausibilität der Aufzeichnungen durch das LABO geschieht zu einem späteren Zeitpunkt mit Übermittlung der Fiskaldaten. Das LABO hat die Ersterteilung einer Genehmigung mit der Auflage versehen, ihm nach Ablauf eines halben Jahres für alle konzessionierten Fahrzeuge die Daten aus dem Taxameter zur Kenntnis geben zu müssen. Weiterhin hat eine Übermittlung der Daten grundsätzlich im Rahmen von Erneuerungs- und Erweiterungsverfahren zu erfolgen bzw. auf konkrete Anforderung bei der Vornahme von außerordentlichen Betriebsprüfungen. 3 Frage 5: Wie viele Fahrzeuge insgesamt müssten in Berlin mit einem Fiskaltaxameter ausgestattet sein? Antwort zu 5: Alle konzessionierten Taxen sowie alle konzessionierten Mietwagen, die für ihre Fahrpreisermittlung einen Wegstreckenzähler gemäß § 30 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) einsetzen, müssen mit einem Fiskaltaxameter ausgestattet sein. Für ca. 6,5 % der hier konzessionierten Fahrzeuge liegt dem LABO noch kein Nachweis über die Verwendung eines Fiskaltaxameters vor. Frage 6: Wurden in Berlin auf Antrag von Taxiunternehmen Ausnahmen von der Plicht ein Fiskaltaxameter zu nutzen erteilt? a. Falls ja, aus welchen Gründen und wie viele? Antwort zu 6: Nein. Frage 7: Sind Fälle von Manipulationen oder versuchter Umgehung der Nutzung des Fiskaltaxameters in Berlin bekannt? Wenn ja, wie viele Fälle waren dies? Antwort zu 7: Die Berliner Steuerverwaltung führt keine gesonderten Aufzeichnungen darüber, ob Taxameter manipuliert wurden oder versucht wurde, die Nutzung zu umgehen. Dem LABO sind keine Fälle bekannt. Frage 8: Welche Konsequenz ergibt sich für ein Taxi-Unternehmen, dass in seinen Fahrzeugen widerrechtlich kein Fiskaltaxameter betreibt oder ggf. das Gerät manipuliert hat? Antwort zu 8: Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Ergibt sich der Verdacht einer verfolgbaren Steuerstraftat, so ist ein Strafverfahren einzuleiten. Ein steuerliches Fehlverhalten kann außerdem zu einer Meldung nach § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) an das LABO führen. Gemäß LABO würde neben den gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen der Unternehmende als persönlich unzuverlässig i. S. d. Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten und damit nicht mehr die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG 4 erfüllen. Dies führt zum Widerruf der Genehmigung bzw. zur Versagung eines Erteilungsantrages. Frage 9: In wie vielen Fällen kam es bis heute dazu, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die Konzession evtl eingezogen wurde oder auch zu anderen Konsequenzen für ein Unternehmen, dass den Fiskaltaxameter nicht ordnungsgemäß in seinen Fahrzeugen verbaut und in Betrieb hat? Antwort zu 9: Die Berliner Finanzämter haben das LABO in 38 Fällen (Stand 30.04.2019) gem. § 25 PBefG über schwere steuerrechtliche Verstöße zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmers informiert. Strafverfahren wurden in insgesamt 16 Fällen eingeleitet. Gemäß LABO wurde für 61 Konzessionen/Fahrzeuge bisher die Genehmigung widerrufen, da zwar der Einbau eines Fiskaltaxameters nachgewiesen worden war, zur Überprüfung jedoch die Betriebsunterlagen nicht bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden. In drei Fällen wurde die Genehmigung widerrufen, da ein Fiskalsystem zum Einsatz kam, das die steuerrechtlichen Anforderungen nicht erfüllte. Frage 10: Sind auch Mietwagen zum Einsatz des Fiskaltaxameters verpflichtet? Frage 11: Wurden in Berlin auf Antrag von Mietwagenunternehmen Ausnahmen von der Plicht ein Fiskaltaxameter zu nutzen erteilt? Frage 12: Falls ja, aus welchen Gründen und wie viele? Antwort zu 10 bis 12: Aufzeichnungspflichten beziehen sich jeweils auf die im Taxameter bzw. beim Mietwagenverkehr auf die im Wegstreckenzähler generierten Daten. Daher besteht auch für Mietwagen grundsätzlich die Pflicht, ein sogenanntes Fiskaltaxameter bzw. -system einzusetzen. Gemäß § 40 BOKraft sind im Mietwagenverkehr die Beförderungsentgelte aber nur dann nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes mit dem Fahrgast vereinbart ist. Dies ist dem Unternehmenden überlassen. Bei den durch Uber und anderen Plattformen vermittelten Fahrten wird der im Mietwagenverkehr frei verhandelbare Fahrpreis vor Fahrtantritt über eine App festgelegt und der Fahrgast stimmt der Beförderung zu diesem ermittelten Fahrpreis vorab durch Auftragsbestätigung zu. 5 Gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellerinnen/Antragsteller durch die Genehmigungsbehörde eine Ausnahme u.a. davon genehmigt werden, einen Wegstreckenzähler im Mietwagen anzubringen. In Berlin werden solche Ausnahmegenehmigungen auf Grund der oben beschriebenen Fahrpreisvereinbarung regelmäßig von den Unternehmen beantragt und diese auch vom LABO entsprechend erteilt. In Folge dessen erübrigt sich in diesen Fällen der Einsatz eines sogenannten Fiskalsystems, ohne dass hierfür explizit eine Ausnahmegenehmigung beantragt bzw. erteilt worden wäre. Berlin, den 27.05.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz