Drucksache 18 / 18 933 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 15. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2019) zum Thema: „Vorgangsbezogenes“ Entgelt für die Nutzung der Taxeninfrastruktur am Flughafen und Antwort vom 31. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18933 vom 15. Mai 2019 über „Vorgangsbezogenes“ Entgelt für die Nutzung der Taxeninfrastruktur am Flughafen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) um Stellungnahme gebeten. Sie ist in die Antwort einbezogen. Vorbemerkung des Abgeordneten: Vorab: Bereits 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde eines Taxifahrers gegen die 50-Cent-Servicegebühr am Flughafen Tegel abgewiesen. Aus einem Artikel der Berliner Morgenpost vom 21.05.2010 (https://www.morgenpost.de/berlin/article104180700/50-Cent-Gebuehr -fuer-Taxi-in-Tegel-ist-rechtens.html) ergibt sich, dass sich diese Servicegebühr aus einer Benutzungsordnung ergäbe, die von den Taxifahrern vor Ort akzeptiert werden müsse, um auf einem Nachrückerplatz vor dem Terminal Gäste aufnehmen zu dürfen. Weiter heißt es im Artikel: „Die Nutzungsbedingungen sehen auch vor, dass die Taxis sauber und gepflegt sein müssen sowie ein funktionierendes System für bargeldloses Zahlen haben. Auch wurde festgelegt, dass die Fahrer ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Ortskenntnisse haben sollen. Außerdem, so sieht es die Qualitätsoffensive vor, sollen die Fahrer stets sauber und korrekt gekleidet sein.“ Auch am Flughafen Schönefeld wird aktuell solch eine Servicegebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. Die Gebühr soll künftig nach Pressemitteilungen auf bis zu 2,50 Euro ansteigen. Ich frage den Senat: 1. Wo findet sich die o.g. Benutzungsordnung? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird diese Gebühr erhoben? 3. Wie bewertet der Senat eine Gebührenerhöhung in dieser Größenordnung? 4. Ist es im Interesse des Senates, dass diese Gebühr in dieser Höhe und überhaupt erhoben wird? 2/3 5. Gibt es vom Senat Möglichkeiten auf die Preisstruktur für diese Servicegebühr der Park Management Unternehmen an beiden Flughäfen Einfluss zu nehmen? 6. Gibt es vom Senat Möglichkeiten die Vorgaben an Fahrer und Fahrzeuge gem. der Nutzungsbedingungen zu überprüfen und durchzusetzen? a. Wenn Ja, wird dies auch gemacht und in welcher Weise? 7. Gelten die von mir in der Vorabbemerkung zitierten Nutzungsbedingungen auch für die Fahrzeuge und Fahrer, die am Flughafen Schönefeld Fahrgäste aufnehmen? a. Wenn Ja, wie wird sichergestellt, dass die Taxifahrer, die am Flughafen Schönefeld Fahrgäste aufnehmen über die Ortskenntnis in Berlin verfügen, wenn doch generell in Schönefeld nur Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spree Fahrgäste aufnehmen dürfen? 8. Wie beurteilt der Senat die ebenfalls von mir zitierte Voraussetzung an Taxifahrer, wonach diese gem. der offenbar existierenden Nuntzungsbedingungen „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ vorweisen sollen? a. Wer überprüft dies Kenntnisse? b. Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „ausreichende Kenntnisse“? i. Gibt es hierzu eine klare Definition? Zu 1. bis 8.: Grundlage für die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr ist die vom Abgeordnetenhaus von Berlin erlassene „Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005“, die im Internet unter http://gesetze.berlin.de einsehbar ist. Angesichts der Vielzahl von Taxen, die sich am Flughafen Tegel für die Aufnahme von Fahrgästen bereithalten, und der dortigen stark begrenzten Platzkapazitäten erlässt die Berliner Flughafengesellschaft mbH zwecks ordnungsgemäßer, sicherer und beschleunigter Abwicklung des Taxen-Verkehrs weitere Nutzungsbedingungen . Die Nutzungsbedingungen sind Anlage des jeweiligen Vertrages mit dem Taxiunternehmer bzw. der Taxiunternehmerin, die den Schutz der Vertraulichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen genießen und im Wege der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht offenzulegen sind. Die Nutzungsbedingungen für den Flughafen Berlin-Tegel gelten nicht für den Flughafen Berlin-Schönefeld. 9. Hält der Senat die Ortskundeprüfung für Taxifahrer nach wie vor für notwendig und zeitgemäß? Zu 9.: Die Prüfung der Ortskenntnisse angehender Taxifahrerinnen und Taxifahrer wird als notwendig und auch zeitgemäß angesehen. Angesichts streckenabhängiger Taxi- Tarife stellt das Befahren der kürzesten Strecke eine der Kernkompetenzen eines Taxifahrers bzw. einer Taxifahrerin dar. Gerade ortsunkundige Fahrgäste müssen sich auf die Ortskenntnisse einer Taxifahrerin bzw. eines Taxifahrers verlassen können. 10. Gibt es von Seiten des Senats ein Interesse daran, dass Taxifahrer in den an Berlin direkt angrenzenden Landkreisen zukünftig eine kombinierte Ortskenntnis Berlin und jeweiliger Landkreis nachweisen müssten? Zu 10.: Die Thematik ist in erster Linie für die Taxenbedienung an dem im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald gelegenen Flughafen Schönefeld - bzw. künftig am BER - von Interesse, weil von diesem Flughafen aus sehr viele Fluggäste nach Berlin befördert werden möchten. 11. Hält der Senat eine verpflichtende Prüfung der Deutsch-Sprachkenntnisse von Taxifahrern zur Erteilung des Personenbeförderungsscheins für sinnvoll? a. Wenn Nein, warum nicht? 3/3 Zu 11.: Eine verpflichtende Prüfung der Deutsch-Sprachkenntnisse von Taxifahrerinnen und Taxifahrern zur Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist bundesrechtlich nicht vorgesehen. Für das Bestehen der Ortskundeprüfung in deutscher Sprache bedarf es der fachlichen Kommunikationsfähigkeit, was grundlegende Sprachkenntnisse voraussetzt. Berlin, den 31.05.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen