Drucksache 18 / 18 948 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 20. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2019) zum Thema: Assistenzhunde und Antwort vom 07. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18948 vom 20.05.2019 über Assistenzhunde ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat den Einsatz von qualifizierten Assistenzhunden zur Unterstützung von Menschen mit Handicap; z.B. bei neuro-muskulären Erkrankungen? Zu 1.: Qualifizierte Assistenzhunde können im Alltag wertvolle Unterstützung leisten. Der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung liegen keine Informationen oder Studien zum Einsatz von qualifizierten Assistenzhunden zur Unterstützung von Menschen mit Handicap vor. Zuständig für die Bewertung von therapeutischen Maßnahmen und Hilfsmitteln im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Gemeinsame Bundesausschuss . 2. Ist in Berlin die Haltung eines ausgebildeten Assistenzhundes steuerpflichtig? Zu 2.: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Berliner Hundesteuergesetz ist auf Antrag für die Haltung von Blindenführhunden und Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, Steuerbefreiung zu gewähren. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung dient der Schwerbehindertenausweis , der mindestens eines der Merkzeichen H, Bl oder Gl enthalten muss. Sollte kein Schwerbehindertenausweis beantragt worden sein, genügt als Nachweis für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HuStG die Vorlage des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (Versorgungsamt), aus dem die Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem der vorgenannten Merkzeichen hervorgeht. - 2 - 2 Wenn ja, warum folgt Berlin nicht dem Beispiel anderer Bundesländer und befreit alle Assistenzhunde, wie Blindenhunde, von der Hundesteuerpflicht? Zu 3.: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 2. 3. Wie steht das Land Berlin zur Initiative des Bundesrates, Assistenzhunde in den Hilfsmittelkatalog der Kassen aufzunehmen und wie unterstützt es dieses Anliegen gegebenenfalls? Zu 4.: Mit der Entschließung des Bundesrates vom 10.02.2017 - eingebracht von Niedersachsen - appellieren die Länder an die Bundesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Krankenkassen alle Assistenzhunde als Hilfsmittel anerkennen und die Kosten für sie übernehmen. Bislang erstatten die Krankenkassen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V lediglich die Kosten für Blindenhunde. Tatsächlich zählen jedoch auch Begleithunde , die andere Funktionen übernehmen, z.B. Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde zu den Assistenzhunden. Außerdem sollten die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Tiere im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX eingetragen werden und so den Zugang der Behinderten zu öffentlichen Gebäuden, Lebensmittelgeschäften und Arztpraxen sicherstellen. Das Land Berlin hat den Entschließungsantrag unterstützt. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dann entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen möchte. Feste Fristen sind dafür nicht vorgesehen. Inwieweit konkrete Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht bekannt. Berlin, den 07. Juni 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung