Drucksache 18 / 18 965 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) vom 20. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2019) zum Thema: Görlitzer Park und Antwort vom 07. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18965 vom 20. Mai 2019 über Görlitzer Park Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Werden im Görlitzer Park verhaftete Dealer wieder frei gelassen, selbst wenn sie mehr als 15 Gramm Drogen bei sich führen? (Quelle: Bild 12.5.19) Zu 1.: Gegen Personen, die eines strafrechtlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschuldigt werden, kann Untersuchungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 112 Strafprozessordnung (StPO) angeordnet werden, deren Erfüllung im Einzelfall zu beurteilen ist. 2. Werden Staatsanwälte disziplinarisch belangt, wenn trotz Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Anklage erfolgt? Zu 2.: Die rechtliche Bewertung von disziplinarrechtlich relevanten Handlungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten richtet sich nach § 95ff. des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg i. V. m. dem Disziplinargesetz Berlin (DiszG Bln). Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der bzw. die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, § 17 DiszG Bln. Er bzw. sie entscheidet hierüber in jedem Einzelfall auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse und deren Bewertung. 3. Gibt es im Senat Überlegungen die sogenannte „Eigenbedarfsgrenze“ von 15 Gramm auf Null Gramm herabzusetzen, um der Polizei klare Handlungsbefugnisse zu ermöglichen? Zu 3.: Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die sogenannte „Eigenbedarfsgrenze“ ist die Regelung des § 31a Absatz 1 BtMG. Um eine einheitliche Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei zu gewährleisten, haben die für Justiz, Inneres und Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen in einer Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG (zuletzt erlassen am 26. März 2015, ABl. Nr. 14/10.04.2015 S. 550, geändert durch Verfügung vom 16. Oktober 2017, ABl. Nr. 46/27. Oktober 2017 S. 5241) ausschließlich für den Bereich des Umgangs mit Canna- 2 bisharz und Marihuana Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift aufgestellt und dabei unter anderem die Grenze für die „geringe Menge“ festgelegt, innerhalb derer ein Absehen von der weiteren Strafverfolgung in Betracht kommt. Demnach ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 Gramm bezieht. Bezieht sich die Tat auf eine Bruttomenge von nicht mehr als 15 Gramm, so kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung absehen , sofern sie dies in einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände für angemessen hält. Für so genannte „harte Drogen“ wurden keine derartigen Eigenbedarfsgrenzen festgesetzt. Die Berliner Strafverfolgungsbehörden machen in diesem Bereich von der Regelung des § 31a Absatz 1 BtMG derzeit grundsätzlich keinen Gebrauch. Der Senat ist der Ansicht, dass durch die genannten Regelungen die Handlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei ausreichend bestimmt sind. 4. Wie viele Notfälle in Verbindung mit Drogen wurden 2018 in Berliner Krankenhäuser eingeliefert? Zu 4.: Zu der Anzahl der Notfälle, die 2018 in Verbindung mit Drogen in Berliner Krankenhäuser eingeliefert wurden, liegen dem Senat keine Zahlen vor. 5. Sieht der Senat die Möglichkeit durch Senkung der Eigenbedarfsgrenze auf Null Gramm die Anzahl der jährlichen Drogentoten (191 im Jahr 2018) zu senken? Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird zunächst verwiesen. Eine Senkung der nur für den Umgang mit Cannabisprodukten geltenden „Eigenbedarfsgrenzen“ würde nach Auffassung des Senats die Anzahl der jährlichen Drogentoten nicht vermindern. Hinzu kommt, dass sichergestellte Betäubungsmittel unabhängig davon, wie eine Eigenbedarfsregelung ausgestaltet ist, in jedem Fall eingezogen und vernichtet werden. Berlin, den 7. Juni 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung