Drucksache 18 / 18 982 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 09. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2019) zum Thema: Dunkle Geschäfte der Botschaft von Nordkorea im Herzen Berlins? (II) und Antwort vom 07. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18982 vom 9. Mai 2019 zum Thema: Dunkle Geschäfte der Botschaft von Nordkorea im Herzen Berlins? (II) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern ist die Antwort auf die Frage „Wie gestaltet sich (…) die Zusammenarbeit zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Land Berlin und welche Senatsverwaltungen sind (…) involviert?“ im Hinblick auf die Steuerschuld der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea, DVRK) (Vgl. hierzu 8. Frage aus Drs.: 18/12428) durch das Steuergeheimnis geschützt? Zu 1.: Jedwede Information im Zusammenhang mit einem konkreten Besteuerungsverfahren unterliegt dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung. 2. Welche Senatsverwaltungen sind mit der Causa „Cityhostel-Betrieb auf dem Gelände der Botschaft von Nordkorea in Berlin“ befasst? (Aufstellung unter Nennung des Zuständigkeitsaspektes erbeten). Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Finanzen ist im Rahmen der Steuerverwaltung mit dem Thema befasst. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport war im Rahmen einer Rechtsprüfung zu möglichen allgemeinen gefahrenabwehrenden Maßnahmen gegen den Hostelbetreiber mit der Thematik befasst. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe war mit der Prüfung der Möglichkeit eines gewerberechtlichen Vorgehens befasst. 2 Die Senatskanzlei ist über den Kontakt mit dem Auswärtigen Amt mit der Angelegenheit befasst. 3. Wann, wie oft und mit welchen Konsequenzen haben die Bundesregierung bzw. das Auswärtige Amt der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea Vermietungen auf dem Botschaftsgelände offiziell untersagt? (Vollständige chronologische Aufstellung erbeten.) Zu 3.: Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Zuständigkeit der Bundesregierung. 4. Liegen dem Senat überprüfbare Erkenntnisse darüber vor, dass die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea dem Cityhostel-Betreiber das Mietverhältnis tatsächlich gekündigt hat? Zu 4.: Dem Senat liegen über Mitteilungen des Auswärtigen Amtes überprüfbare Erkenntnisse vor. 5. Wann und durch wen wurde überprüft, dass die monatlichen Mietzahlungen des Cityhostel-Betreibers in Höhe von 38.000 Euro an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea tatsächlich seit 2017 nicht mehr gezahlt werden? Zu 5.: Für die Beantwortung dieser Frage sind die beteiligten Bundesbehörden zuständig. 6. Teilt der Senat die Einschätzung, dass durch die Vermietung des Cityhostels auf dem Gelände der Botschaft von Nordkorea die UN-Resolution 2321 (Punkt 18) vom 30.11.2016 sowie die EU- Verordnung 330/2017 vom 27. Februar 2017 verletzt wurden, welche das Verbot, Immobilien von Nordkorea unmittelbar zu pachten oder zu mieten, das Verbot, Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Immobilien zu anderen Zwecken als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten zu vermieten, zu verpachten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, beinhalten? Zu 6.: Der Senat teilt die Einschätzung uneingeschränkt. Die EU-Verordnung (VO [EG] Nr. 329/2007), die durch die VO (EU) 2017/330 verschärft wurde, enthält ein Verbot, Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Nordkorea zu pachten oder zu mieten (vgl. Art. 4e Abs. 1 lit. b). In Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Umgesetzt wurde dies durch Schaffung eines Bußgeldtatbestandes in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). So legt § 82 Abs. 4 Nr. 2 AWV fest, dass ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) handelt, wer entgegen Art. 4e Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 329/2007 eine Immobilie pachtet oder mietet. Dies festzustellen und einen solchen Verstoß zu ahnden, obliegt dem zuständigen Hauptzollamt (vgl. § 22 Abs. 3 AWG). 7. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Verletzung der genannten UN-Resolution sowie der EU- Verordnung für die Demokratische Volksrepublik Korea und welche Maßnahmen ergeben sich daraus für die Bundesrepublik im Allgemeinen sowie das Land Berlin im Besonderen? 3 Zu 7.: Das Land Berlin hat alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der EU- Sanktionsvorschriften eingeleitet (siehe auch Antwort zu Frage 9.). Über die geplanten Maßnahmen der Bundesrepublik kann die Senatskanzlei keine Auskunft geben. 8. Ist dem Senat bekannt, dass es auch heute noch ohne Einschränkung möglich ist, Zimmer im „Cityhostel Berlin“ zu buchen? (Stand vom 16.04.2019) Zu 8.: Ja. 9. Welche Schritte haben die Bundesrepublik im Allgemeinen sowie das Land Berlin im Besonderen eingeleitet, nachdem die zuständige Senatsverwaltung nicht ausschließen konnte, dass die Demokratische Volksrepublik Korea erwirtschaftete Devisen aus der Verpachtung des Hostels, der Vermietung von Zimmern des Hostels sowie der Vermietung des Kongresszentrums zum Ausbau ihres Nuklearprogramms investiert? (Vgl. hierzu 19. Frage aus Drs.: 18/12428) Zu 9.: Das Bezirksamt Mitte hat mit Bescheid vom 22.11.2018 im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens wegen Verstoßes gegen die EU-Verordnung 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 per Ordnungsverfügung angeordnet, bis spätestens 31.12.2018 jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit der Nutzung der Immobilie Glinkastraße 5-7 in 10117 Berlin (City-Hostel) zusammenhängt. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.03. 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. April 2019 wurde gegen diesen Bescheid Klage eingereicht. Das weitere Rechtsverfahren ist abzuwarten. 10. Welche weiteren direkten und indirekten Sanktions- und Ahndungsmöglichkeiten haben die Bundesrepublik sowie das Land Berlin gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgrund der Verletzung der genannten UN-Resolution, der EU-Verordnung sowie im Hinblick auf die mögliche Finanzierung ihres Nuklearprogramms? Zu 10.: Siehe Antwort zu 9. Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Landes Berlin bestehen nicht. 11. Wann hat das Land Berlin in den vergangenen fünf Jahren die Bundesregierung ersucht, den Botschafter der Demokratischen Volksrepublik Korea einzubestellen, um die Situation auf und an dem Botschaftsgelände zu erörtern? (Aufstellung erbeten.) Zu 11.: Das Auswärtige Amt und die Bundesregierung entscheiden selbständig und in eigenem Ermessen, wann die Einbestellung eines Botschafters richtig ist. 4 12. Ist der Senat, über die Tatsache hinaus, sich in der Antwort auf Drucksache 18/12428 der Verurteilung des damaligen Außenministers Sigmar Gabriel hinsichtlich der damaligen Nuklear- und Raketentests der Demokratischen Volksrepublik Korea anzuschließen, insbesondere mit Blick auf Darstellung der Raketentests im straßenseitigen Schaukasten auf dem Botschaftsgelände in der Glinkastraße, selbst aktiv geworden und hat dies kritisiert und wenn ja, auf welche Weise? Zu 12.: Der Senat betreibt keine eigenständige Außenpolitik. Berlin, den 7. Juni 2019 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung ________________________ Christian Gaebler Chef der Senatskanzlei