Drucksache 18 / 19 016 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2019) zum Thema: Videoaufnahmen zur Eigensicherung – Nutzung des § 19a ASOG und Antwort vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19016 vom 25. Mai 2019 über Videoaufnahmen zur Eigensicherung – Nutzung des § 19a ASOG ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fahrzeuge der Polizei Berlin (vgl. Anfrage 18/17518) sind gegenwärtig mit „optischelektronischen Mitteln“ im Sinne des § 19a ASOG ausgerüstet, die entsprechende Videoaufnahmen ermöglichen? 2. Um welche Fahrzeuge (analog Anfrage 18/17518) handelt es sich dabei konkret? Zu 1. und 2.: Von den 348 im Funkwageneinsatzdienst der Polizeiabschnitte eingesetzten Einsatzwagen Abschnitt (EWA) verfügen sämtliche Fahrzeuge über eine Videoanlage zur Eigensicherung. Gleiches gilt für 156 Fahrzeuge (EWA Verkehrsdienst (VkD)) beim Begleitschutz und Verkehrsdienst (BVkD). Sämtliche als EWA beschafften Fahrzeuge sind seit dem Beschaffungsjahr 2009 mit einer Videoanlage zur Eigensicherung ausgestattet. Eine fahrzeugbezogene Erfassung erfolgt nicht. 3. Wie hat sich der Gesamtbestand der Fahrzeuge im Sinne der Frage zu 1) seit dem 01.01.2008 jährlich bei der Polizei Berlin entwickelt? Zu 3.: Die Anzahl der Fahrzeuge mit Videoeigensicherungsanlage hat sich seit dem 01.01.2008 wie folgt entwickelt: Anzahl Fahrzeuge mit Videoeigensicherungsanlage 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 EWA 94 180 269 344 346 346 345 345 348 EWA VkD 0 0 0 4 58 89 139 158 156 Die Fahrzeugzahlen sind erst ab August 2010 erfasst, da eine Nutzung der Videoanlage vorher rechtlich nicht zulässig war. Seite 2 von 2 4. Wie häufig sind in den Jahren 2008 bis 2018 und wie häufig im Jahr 2019 entsprechende Aufnahmen im Sinne der Frage zu 1) insgesamt, wie häufig zur Eigensicherung angefertigt worden? Zu 4.: Die gewünschten Informationen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: 2010* 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 gesamt Auslösungen 750 2.337 2.710 2.559 2.103 2.127 2.941 3.257 3.903 22.687 Auslesungen 4 8 13 16 6 12 21 25 48 153 *seit August 2010 Die Nutzung der Videoanlagen zur Eigensicherung war erst ab August 2010 rechtlich zulässig, für das 1. Halbjahr 2019 liegen noch keine Daten vor. Eine in Sinne der Fragestellung differenzierte Erfassung der Aufzeichnungen findet durch die Polizei Berlin nicht statt. 5. In wie vielen dieser Fälle sind diese nicht „unverzüglich, spätestens am Tage nach der Anfertigung“ gelöscht worden? Zu 5.: Grundsätzlich werden die verschlüsselten Bildaufzeichnungen mit einem Zeitstempel versehen und, sofern das Speichermedium nicht zur Auswertung entnommen wird, im Fahrzeug automatisch nach 24 Stunden gelöscht. Die Anzahl der Auswertungen (Auslesungen) sind der Tabelle zu Frage 4 zu entnehmen . 6. Wo werden diese Daten konkret gespeichert? 7. Wer kann wie genau Daten im Sinne der Frage zu 1) auslesen und bearbeiten? Wie – technisch, personell und rechtlich - stellt die Polizei Berlin die Löschung sicher? Zu 6. und 7.: Die Bildaufzeichnungen können nur an einer der sieben Auswertestationen bei den Lagediensten der örtlichen Direktionen bzw. beim Landeskriminalamt ausgelesen werden. Dort werden speziell dafür geschulte Vollzugsdienstkräfte eingesetzt. Der zu erstellende Datenträger ist mit dem Original-Speichermedium zum Vorgang zu nehmen. Die Löschung von Beweismitteln richtet sich nach den gesetzlichen Löschfristen im Strafverfahren, ansonsten gilt die gesetzliche Löschfrist des § 19 a Absatz 3 ASOG. Das Fahrzeug wird mit einem neuen Speichermedium bestückt. Berlin, den 11. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport