Drucksache 18 / 19 018 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2019) zum Thema: K24 ZentraB in den Direktionen der Polizei Berlin und Antwort vom 12. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19018 vom 25. Mai 2019 über K24 ZentraB in den Direktionen der Polizei Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Stellen welcher Besoldungsgruppen gibt es in den jeweiligen Direktionen der Polizei Berlin im K24 ZentraB gegenwärtig? Wie hat sich diese Zahl seit 2015 jährlich entwickelt? 2. Wie viele dieser Stellen sind aktuell nicht besetzt? Wie hat sich diese Zahl seit 2015 jährlich entwickelt? Zu 1. und 2.: Eine Aufbereitung der Daten nach Stellen, Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und Besoldungsgruppen für die Kommissariate für die vereinfachte zentrale Bearbeitung in den Referaten Kriminalitätsbekämpfung der örtlichen Direktionen (K 24 ZentraB) liegt nicht vor. Zudem erfolgte die Errichtung der Kommissariate in den jeweiligen örtlichen Direktionen nicht zum gleichen Zeitpunkt. In den Direktionen 1 bis 4 und 6 geschah dies zum 1. Juli 2016, in der Direktion 5 zum 5. März 2018. Nachfolgend wird daher die Anzahl der Planstellen und der tatsächlichen Beschäftigten innerhalb der Referate Kriminalitätsbekämpfung der Direktion 1 bis 6 für die Jahre 2016 bis 2018 zur Verfügung gestellt: Dienststellen 2016 2017 2018 Stellen(1) VZÄ(2),(3) Stellen(1) VZÄ(2),(3) Stellen(1) VZÄ(2),(3) Dir 1 Referat K 268,00 303,63 252,00 307,77 255,00 307,18 Dir 2 Referat K 301,95 261,42 283,00 320,16 285,00 313,82 Dir 3 Referat K 294,00 330,26 278,00 350,59 280,00 354,61 Dir 4 Referat K 264,00 299,83 248,00 290,57 251,00 289,82 Dir 5 Referat K 327,25 364,91 306,00 343,88 309,00 369,03 Dir 6 Referat K 310,50 316,48 287,50 318,83 289,50 319,55 Gesamt 1765,70 1876,53 1654,50 1931,80 1669,50 1954,01 Seite 2 von 4 Dienststellen 30. April 2019 Stellen(1) VZÄ(2),(3) Dir 1 Referat K 257,00 310,03 Dir 2 Referat K 287,00 318,17 Dir 3 Referat K 294,00 359,23 Dir 4 Referat K 253,00 296,57 Dir 5 Referat K 311,00 351,90 Dir 6 Referat K 291,50 314,29 Gesamt 1693,50 1950,19 Quelle: Alle Auswertungen erfolgten ausschließlich auf der Basis der im System Integrierte Personalverwaltung (IPV) zum Stichtag 31.12. des Jahres hinterlegten Daten (1) einschließlich der Stellen des Hauptstadtkapitels (HSK) (2) Vollzeitäquivalente (3) Angaben mit beurlaubten Dienstkräften/ ohne Anwärter und Auszubildende 3. Wie war der jeweilige Krankenstand im K 24 der jeweiligen Direktionen am 30.04.2019? Bitte gegliedert nach „bis drei Tage, bis 90 Tage, mehr als 90 Tage“. Zu 3.: Die Veröffentlichung statistischer Daten zum Krankenstand erfolgt ausschließlich durch die bei der Senatsverwaltung für Finanzen angesiedelte Statistikstelle Personal, die dazu den jährlichen „Bericht über die Pauschale Gesundheitsquote der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Berlin“ herausgibt. Der derzeit aktuellsten Fassung dieses Berichtes sind die Gesundheitsquoten der einzelnen Behörden für das Berichtsjahr 2017 zu entnehmen. Die Bereitstellung der ermittelten Datensätze durch die Finanzverwaltung erfolgt mit zeitlicher Verzögerung, da jeweils erst im Laufe des Folgejahres ein relativ stabiler Datenbestand für das vorangegangene Jahr vorliegt und erst dann eine Auswertung erfolgen kann. Aus diesem Grunde liegen Jahresauswertungen für das Kalenderjahr 2019 noch nicht vor. 4. Wie viele Fälle sind in den Jahren 2015 bis 2018 und wie viele aktuell in 2019 von den jeweiligen K24 ZentraB im Sinne der Frage zu 1) polizeilich abschließend bearbeitet worden? Zu 4.: Datenbasis ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die nach den bundeseinheitlichen Richtlinien zur Führung der PKS unterjährig nicht veröffentlicht wird. Somit können für 2019 keine Daten ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der in Frage 1 beschriebenen unterschiedlichen Einrichtungszeitpunkte der Kommissariate K 24 ZentraB in den Referaten Kriminalitätsbekämpfung der Direktionen 1 bis 6 können die Daten für die Jahre 2016 bis 2018 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Seite 3 von 4 Direktion 2016 2017 2018 Dir 1 K 24 ZentraB 5.720 15.749 14.279 Dir 2 K 24 ZentraB 2.393 14.726 14.061 Dir 3 K 24 ZentraB 4.761 17.899 16.329 Dir 4 K 24 ZentraB 2.223 11.899 12.573 Dir 5 K 24 ZentraB 14.565 Dir 6 K 24 ZentraB 8.189 18.977 17.370 Gesamt 23.286 79.250 89.177 Quelle: PKS 5. Gibt es bei der Polizei Berlin Einstufungskategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der zulässigen Verwendung? Wenn ja, welche? (e.g. „Kategorie 7: kein Außendienst, kein Publikumsverkehr“, „Kategorie 8: etc.“) 6. Falls ja, wie viele aktive Polizeiangehörige gehören aktuell welcher dieser Kategorien an? Zu 5. und 6.: Für eingeschränkt funktionsfähige Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes, die temporär oder dauerhaft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht entsprechen, erfolgt durch den Polizeiärztlichen Dienst eine gutachterliche Einschätzung, in der die individuell vorliegenden Verwendungseinschränkungen der Dienstkraft einzelfallorientiert festgeschrieben werden. Die Formulierungen der verschiedenen Einschränkungen sind häufig wiederkehrend, können sich jedoch auch sehr unterschiedlich gestalten. Dabei erfolgt für die eingeschränkt funktionsfähigen Dienstkräfte gesamtbehördlich keine Einstufung in Kategorien. Die für den Einzelfall praktisch zuständigen Personalwirtschaftsbereiche der Ämter und Direktionen sind nun beauftragt, für die betroffenen Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verwendungseinschränkungen geeignete Dienstposten zu finden, in denen die Dienstkräfte zumindest temporär beschäftigt werden können. Hierzu verwenden die Personalwirtschaftsbereiche unterschiedliche Systematiken, durch die einzelne Aufgabengebiete bestimmten Verwendungseinschränkungen leichter zugeordnet werden können. 7. Sind die Anforderungen an im K24 ZentraB tätige bzw. zukünftig dort tätige Beamten seit dem 01.01.2017 geändert worden? Falls ja, wann durch wen und mit welchen konkreten inhaltlichen Änderungen? Weshalb? Zu 7.: Nein, die Anforderungen an die Aufgabengebiete im Bereich K 24 ZentraB haben sich nicht geändert. 8. Wofür konkret sind die Beamten im K24 ZentraB zuständig? Hat sich die Zuständigkeit des K24 ZentraB seit dem 01.01.2017 geändert? Wenn ja, wann, wie konkret und durch welche Regelung/Vorschrift? 9. Sollten Zuständigkeiten weggefallen sein, wo liegen nun diese Zuständigkeiten? 10. Sollten Zuständigkeiten hinzugekommen sein, wer war bisher für die Bearbeitung dieser Fälle zuständig? Zu 8. bis 10.: Die Kommissariate K 24 ZentraB sind für folgende Delikte/Phänomene (seit 01.01.2017 unverändert) zuständig: Seite 4 von 4 Ladendiebstahl, wenn die tatverdächtige Person bei der Anzeigenaufnahme bekannt ist, Beförderungserschleichung, wenn die tatverdächtige Person bei der Anzeigenaufnahme bekannt ist, Fahrraddiebstahl, wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl an Kraftfahrzeugen (Kfz), wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b StGB), Diebstahl aus Kfz, wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b StGB), Sonstiger einfacher Diebstahl (EFD), wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b StGB), Unterschlagung, wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b StGB), Sachbeschädigung, wenn die tatverdächtige Person unbekannt bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist (§ 77b StGB). Für alle Fälle gelten folgende Ausschlusskriterien: Tatverdächtige Person ist jünger als 21 Jahre, Delikte der Häuslichen Gewalt, Vorgänge mit Asservaten bzw. Diebesgut oder Vorgänge mit Außenermittlungen. Berlin, den 12. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport