Drucksache 18 / 19 019 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2019) zum Thema: Einheitliche Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 der GGO I und Antwort vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19019 vom 25. Mai 2019 über Einheitliche Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 der GGO I -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine Anfrage 18/13816 hat der Senat klargestellt, dass es sich bei o.g. Norm um eine für alle Angehörigen der Berliner Verwaltungen verbindliche Regelung handelt, ein Verstoß dagegen disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Auf der Webseite www.berlin.de ist unter https://www.berlin.de/rechthaber-gesucht/berufe/justizhauptwachtmeisterin/ folgendes zu lesen: „Justizhauptwachtmeister*in: Gerichte regeln Konflikte – in geschäftlichen Dingen, bei Straftaten oder in Familienstreitigkeiten. Entsprechend hoch ist das Konfliktpotenzial. Für die Sicherheit im Gericht sind Justizhauptwachtmeister *innen verantwortlich. Sie kontrollieren Besucher*innen am Einlass, führen Strafgefangene in den Gerichtssaal und beaufsichtigen sie während der Zeit im Gericht. Wenn ein Streit zwischen Prozessbeteiligten eskaliert, ein Feuer ausbricht oder ein Überfall stattfindet, sorgen sie für die Wiederherstellung der Sicherheit, unter Umständen sogar für die Räumung des Gebäudes. Die Justizhauptwachtmeister *innen sind umfassend für die Sicherheit der Menschen im Gericht, der Kläger*innen und Beklagten, der Zeug*innen, der Zuhörer*innen, der Richter*innen, der Vertreter*innen der Staatsanwaltschaft und aller anderen am Gericht Tätigen verantwortlich. Mitunter sind im Bereich der Gerichte und der Staatsanwaltschaft auch Verhaftungen vorzunehmen.“ 1. Welche Stellen im Land Berlin waren in die Abfassung und Autorisierung des o.g. Textes eingebunden? Zu 1.: Der genannte Text ist vom Präsidenten des Kammergerichts unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung verfasst und veröffentlicht worden. 2. Was sind „Zeug“ im Sinne des o.g. Textes? Zu 2.: Dies sind natürliche Personen, die über eigene Wahrnehmungen zu einer bestimmten Tatsache oder einem tatsächlichen Vorgang berichten. 2 3. Was versteht der Senat unter einem „Überfall“? Wieviele Überfälle auf welche Gerichte hat es in den Jahren 2005 bis 2019 jeweils jährlich in Berlin gegeben? Zu 3.: Unter einem Überfall wird ein plötzlicher unvermuteter Angriff auf Personen oder Sachen verstanden. Es erfolgt keine umfassende statistische Erhebung aller Überfälle im Sinne der obigen Definition auf Gerichte. 4. Weiter ist unter https://www.berlin.de/rechthaber-gesucht/berufe/rechtspflegerin/ zu lesen: „Neben Staatsanwält*innen nehmen Rechtspfleger*innen auch Aufgaben im Bereich der Strafvollstreckung wahr und sorgen für die Umsetzung von Strafurteilen, vorrangig von Geld- und Freiheitsstrafen.“ Was sind „Staatsanwält“? Zu 4.: Dies sind Beamte der Strafverfolgungsbehörden, deren Aufgabenbereich sich aus der Strafprozessordnung ergibt. 5. Auch ist unter https://www.berlin.de/rechthaber-gesucht/berufe/rechtspflegerin/beispiele-aus-demarbeitsalltag / zu lesen: „Dazu gehört, dass sorgfältig nach eventuell doch vorhandenen Erb*innen gesucht wird…“ Was ist ein „Erb“? Zu 5.: Erbende sind Personen, auf die das Vermögen einer anderen Person gem. § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund des Todes dieser Person übergeht. 6. Weshalb sind die o.g. Texte entgegen der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GGO I verfasst und publiziert worden? Zu 6.: Durch die Zusammenfassung der männlichen und weiblichen Form und die Ergänzung um die nicht geschlechtsspezifische Schreibweise werden sowohl dem Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Gemeinsame Geschäftsordnung (GGO) I Rechnung getragen , als auch Personen, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen , berücksichtigt. Es ist dem Senat ein Anliegen Ausschreibungen so zu gestalten, dass sie keine Personengruppe sprachlich ausschließen. Berlin, den 11. Juni 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung