Drucksache 18 / 19 022 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2019) zum Thema: Streifendienst Kriminalitätsbekämpfung und Antwort vom 12. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 19022 vom 25. Mai 2019 über Streifendienst Kriminalitätsbekämpfung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Stellen welcher Besoldungsgruppen gibt es in den jeweiligen Abschnitten und Direktionen der Polizei Berlin im Streifendienst Kriminalitätsbekämpfung gegenwärtig? 2. Wie viele dieser Stellen sind aktuell nicht besetzt? Zu 1. und 2.: Die personelle Ausstattung des Streifendienstes Kriminalitätsbekämpfung (StrD K) wird durch die Abschnittsleitung bedarfsorientiert in Abstimmung mit der Direktionsleitung festgelegt. Die den Abschnitten zugeordneten Poolstellen (Besoldungsgruppen A8 bis A11) können hierfür flexibel genutzt werden. Darüber hinaus verfügen die StrD K derzeit über eine bzw. zwei Führungsstellen in der Besoldungsgruppe A12 und A11. Eine stellengenaue Auswertung der StrD K ist aus den zuvor genannten Gründen nicht möglich. Personalabgänge werden kurzfristig ausgeglichen. Vakante Stellen sind daher lediglich eine Fluktuationsgröße und werden nicht erfasst. 3. Wie war der jeweilige Krankenstand im Streifendienst K der Gliederungen zu 1) am 30.04.2019? Bitte gegliedert nach „bis drei Tage, bis 90 Tage, mehr als 90 Tage“. Zu 3.: Die statistische Auswertung des Krankenstandes erfolgt ausschließlich durch die bei der Senatsverwaltung für Finanzen angesiedelte Statistikstelle Personal, die dazu den jährlichen „Bericht über die Pauschale Gesundheitsquote der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Berlin“ herausgibt. Der derzeit aktuellen Fassung dieses Berichtes sind die Gesundheitsquoten der einzelnen Behörden für das Berichtsjahr 2017 zu entnehmen. Die Bereitstellung der ermittelten Datensätze durch die Finanz- Seite 2 von 3 verwaltung erfolgt mit zeitlicher Verzögerung, da jeweils erst im Laufe des Folgejahres ein relativ stabiler Datenbestand für das vorangegangene Jahr vorliegt und erst dann eine Auswertung erfolgen kann. Aus diesem Grunde liegen Jahresauswertungen für das Kalenderjahr 2019 noch nicht vor. Zusätzlich zum Jahresbericht veröffentlich die Senatsverwaltung für Finanzen seit Beginn dieses Jahres monatlich und vierteljährlich ein Monitoring der aktuellen Gesundheitsquoten der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Bislang wurden im Rahmen des monatlichen Monitorings für das laufende Kalenderjahr nur die Gesundheitsquoten für die Monate Januar und Februar veröffentlicht. Eine Differenzierung der Daten erfolgt allerdings nur nach Einzelplan (also z. B. für den Einzelplan 05 Inneres einschließlich der nachgeordneten Behörden) und Geschlecht der Beschäftigten . Rückschlüsse auf die Gesundheitsquote einzelner Behörden oder deren Organisationseinheiten sind damit nicht möglich. 4. Welche Zulage in welcher Höhe erhalten die im Streifendienst K eingesetzten Beamten gegenwärtig ? Sind diesbezüglich Erhöhungen vorgesehen, wenn ja, wann? Zu 4.: Die in den StrD K eingesetzten Dienstkräfte erhalten neben der Polizeizulage nach der derzeit gültigen Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen in der maßgeblichen Betragshöhe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stundensätze: Anspruchszeit Beträge seit 1. Juni 2018 je Stunde a) Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage , Samstage vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr, 24. und 31.12. nach 12:00 Uhr soweit kein Sonntag 3,36 € b) Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr 1,28 € c) Samstag 13:00 bis 20:00 Uhr 0,77 € Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für Wechselschichtoder Schichtdienst (§ 20 EZulV) vorliegen, wird die entsprechende Zulage monatlich gewährt. Sie kann bis zu 51,13 € / Monat betragen. Mit Inkrafttreten des Vollzugsdienst-Zulagenänderungsgesetzes (VdZulG) wird die bisherige Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten neu geregelt. Durch den damit verbundenen Wegfall des Schichtplanerfordernisses bei der neu geregelten Zulage können dann durchaus mehr Dienstkräfte in den Genuss dieser Zulage kommen, sofern für die Gewährung die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Zulage muss je Dienstkraft individuell berechnet werden; insoweit sind keine Angaben zur Höhe möglich. Des Weiteren werden mit diesem Gesetz die Beträge für die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten für die in der Tabelle unter b) und c) genannten Anspruchszei- Seite 3 von 3 ten rückwirkend zum 1. Januar 2018 auf einen Stundensatz von 1,68 € bzw. 0,83 € erhöht. Berlin, den 12. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport