Drucksache 18 / 19 065 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 28. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2019) zum Thema: Voll Panne und Antwort vom 12. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19065 vom 28. Mai 2019 über Voll Panne ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Situation für Berlinerinnen und Berliner, die auf einen Elektrorollstuhl im Außenbereich angewiesen sind, in der Stadt mobil zu sein? Zu 1.: Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Berlin ist bereits zu guten Teilen barrierefrei nutzbar und auch auf die Mitnahme von Fahrgästen in Elektrorollstühlen ausgelegt. Die Standards für Barrierefreiheit berücksichtigen u. a. Gewicht und Maße von Elektrorollstühlen bei der Festlegung von Vorgaben bspw. für Aufzugskabinen oder Klapprampen in Fahrzeugen. Es ist das Ziel des Senats, den Berliner ÖPNV bis 2022, abgesehen von bestimmten, im Nahverkehrsplan des Landes definierten temporären und dauerhaften Ausnahmen, vollständig barrierefrei und damit auch für Elektrorollstühle nutzbar zu gestalten. Im öffentlichen Straßenland Berlins gilt ebenfalls der Grundsatz der Barrierefreiheit. Personen, die nach dem Schwerbehindertenrecht die Anerkennung des Merkzeichen T haben, können zudem den Sonderfahrdienst nutzen, der den Berechtigten auf der Grundlage des Landesgleichberechtigungsgesetztes und gemäß der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes für Freizeitfahrten zur Verfügung gestellt wird. 2 2. Wie schätzt der Senat die Situation dieser Gruppe ein, wenn der Elektrorollstuhl außerhalb der Wohnung defekt und damit unbeweglich wird? Zu 2.: Sofern ein Elektrorollstuhl aufgrund eines Defektes, der außerhalb der Wohnung eintritt, nicht mehr fahrbereit ist, ist die rollstuhlnutzende Person auf schnelle Hilfe angewiesen. Gegebenenfalls kann auch eine Notsituation entstehen. 3. Welche Möglichkeiten hat der Rollstuhlnutzer bzw. die Rollstuhlnutzerin nach Hause zu kommen und wer ist dabei ggf. behilflich (Sonderfahrdienst (SFD), Krankenwagen, Polizei)? Führt beispielsweise der SFD Ersatzrollstühle mit oder kann diese stellen? 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat in dieser Situation, dass auch der oft sehr schwere Elektrorollstuhl nach Hause bzw. unter Stellung eines Ersatzgerätes in eine Werkstatt kommt und wer ist dabei ggf. behilflich (Sonderfahrdienst, Feuerwehr, Abschleppunternehmen)? 5. Wie ist die Kostenübernahme für den eigenen Transport bzw. den Transport des Rollstuhls geregelt? Insbesondere in Hinblick auf eine Belastung von Transferbeziehern. 6. Gibt es bei der Kostenfrage Unterschiede je nach Grund der Fahrt (Arztbesuch, Arbeit, Freizeit, Ehrenamt) und inwieweit hält der Senat dies für angemessen und der Lebensrealität angepasst? Zu 3. bis 6.: Rund 90 Prozent der Bevölkerung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl kann im Einzelfall eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein. Die Entscheidung über die Versorgung mit einem Hilfsmittel und dessen Reparatur trifft die Krankenkasse. Der Leistungskatalog der GKV sieht u. a. die Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln vor, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und soweit zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendige Wartungen und technischen Kontrollen (s. § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB V). Zudem übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (s. § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V). Die Krankenkasse übernimmt Fahrten zur ambulanten Behandlung u. a., wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ vorliegt. Auch andere Sozialleistungsträger können als Kostenträger für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Fahrtkosten in Betracht kommen. Der Berliner Sonderfahrdienst führt ausschließlich Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Freizeitfahrten) durch und verfügt nicht über die technischen Möglichkeiten, hilflose Personen ohne Rollstuhl zu befördern oder den Elektrorollstuhl, an dem Folgeschäden entstehen könnten, nach Hause bzw. in eine Werkstatt zu transportieren. Er hat auch keine Ersatzrollstühle. 3 Dies ist Aufgabe des jeweiligen Kostenträgers des technischen Hilfsmittels. Im Notfall besteht selbstverständlich immer die Möglichkeit, die Polizei oder die Feuerwehr um Hilfe zu bitten. Berlin, den 12. Juni 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales