Drucksache 18 / 19 067 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 28. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Mai 2019) zum Thema: Schulplatzvergabe zur 7. Klasse in Berlin – nur ein Schön-Wetter-System? und Antwort vom 14. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19067 vom 28. Mai 2019 über Schulplatzvergabe zur 7. Klasse in Berlin – nur ein Schön-Wetter-System? ____________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Klassenstärken hatten die Schulklassen an Berliner Schulen (inklusive der 13. Schulregion) zu Beginn der 7. Klassenstufen jährlich zwischen 2004 und 2009 sowie zwischen 2014 und 2019? (Bitte nach Schulen, Schultypen und Bezirken aufschlüsseln, die zur 13. Schulregion zugehörigen Schulen hierbei gesondert kennzeichnen). Zu 1.: Die gewünschten Zahlen zur Klassenstärke zu Beginn der 7. Klassenstufe sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die zentralverwalteten Schulen sind Bestandteil der Schülerstatistik der bezirklichen Regionen. Eine gesonderte Statistik für die zentralverwalteten Schulen wird nicht erhoben. 2. Wie viele Schulplätze und Schulklassen für 7. Klassen haben die Bezirke in den letzten drei Jahren jeweils vor der Verteilung eingeplant, wie hoch lag im Vergleich dazu die jeweilige Anzahl der Sechstklässler im jeweils vorangegangenen Schuljahr und wie viele Schulplätze sollen die Bezirke nach diesem Vergleichsprinzip in den nächsten drei Schuljahren nach Prognose des Senats bereitstellen? 3. Sind bei den zur Verfügung gestellten Schulplätzen von vorneherein „Reserven“ eingerechnet und wenn ja, wie hoch waren diese pro Bezirk in den letzten drei Jahren und wie werden diese grundsätzlich berechnet ? 4. Wie und auf welcher rechtlichen Basis ist das gesetzlich vorgegebene Verfahren geregelt, wenn ein/e Schüler/in von allen angegebenen Wunsch-Schulen eine Absage bekommt? 12. Auf welcher gesetzlichen Grundlage finden so genannte „Ausgleichskonferenzen“ zur Schulplatzvergabe statt? 13. Wie oft fanden diese Ausgleichskonferenzen jährlich zwischen 2010 und 2019 statt und wer nahm daran jeweils teil? (Bitte die jeweils teilnehmenden Bezirke auflisten, sowie die Funktion der Teilnehmer/innen er- 2 kenntlich machen, z.B. Senatorin, Stadträtin oder Abteilungsleiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bezirksämtern). 14. Welche Entscheidungskompetenzen haben die jeweiligen Teilnehmer in einer Ausgleichskonferenz? 15. Welche Befugnisse haben Ausgleichskonferenzen, auf welcher Grundlage sind diese geregelt und wie bindend sind die dort getroffenen Vereinbarungen? 16. In welcher Art und Weise werden die an den Ausgleichskonferenzen teilnehmenden Bezirke untereinander informiert? 18. Warum macht Berlin die Bezirke für die Schaffung von Schulplätzen verantwortlich, wenn die Schulplatzangebote an die Eltern berlinweit nachgefragt und in Anspruch genommen werden können? Handelt es sich bei berlinweit nachgefragten Angeboten nicht um Fragen von gesamtstädtischer Bedeutung? 27. Wie werden die Schulen, die sich in der Trägerschaft des Senats befinden, auf die Kapazitäten der Bezirke angerechnet, werden angerechnete Schulplatzkapazitäten tatsächlich vergeben? (Bitte angerechnete und tatsächlich vergebene Schulplatzkapazitäten nach Schulen jährlich von 2015 bis 2019 aufschlüsseln). 28. Warum werden die zumeist nicht ausgelasteten Spezialschulen nicht auch als Kapazität für Schülerinnen und Schüler angeboten, denen man im Bezirk keinen Schulplatz zuweisen kann? Zu 2., 3., 4., 12., 13., 14., 15., 16., 18, 27. und 28.: Das Aufnahmeverfahren ist in § 56 Abs. 7 Satz 3 Schulgesetz (SchulG) in Verbindung mit § 54 Abs. 3 SchulG geregelt. Rechtliche Basis für das Schulgesetz ist Abschnitt V der Verfassung von Berlin. Außerdem ist im § 109 Abs. 1 bis 3 SchulG die Zuständigkeit der Bezirke festgelegt. Weitere Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) Kapitel 2, §§ 5 und 6 und in der jährlich konkretisierten Verwaltungsvorschrift zum Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I verbindlich geregelt. Zusätzlich müssen die §§ 36 bis 39 SchulG für die Sonderpädagogische Förderung beachtet werden. Hier liegt die Verantwortung bei den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der jeweiligen regionalen Schulaufsicht. Weitere Grundlagen für die Entscheidungen beim Aufnahmeverfahren zur Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen (Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) sind: Räumliche Kapazitäten der Schulstandorte festgelegte Zügigkeit der Schulen im Rahmen Schulentwicklungsplanung der Bezirke und den Abstimmungen im Monitoring Anzahl der belegten Schulplätze an den grundständigen Zügen an den Gymnasien und an der Gustav-Heinemann-Schule Anzahl der belegten Schulplätze (Übergang von Klassenstufe 6 in die Klassenstufe 7) an den Gemeinschaftsschulen unter Berücksichtigung der Wechselwunsche der Eltern Anzahl der Kinder mit Förderschwerpunkten Anzahl der Willkommensklassen besondere inhaltliche Profile der Schulen mit den damit verbundenen Aufnahmekriterien insbesondere die Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung 3 Prognosen zum jeweiligen Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen Sek I nach Schularten (ISS, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) und Bezirken mögliche notwendige zusätzliche Klassenbildungen für die Schülerinnen und Schülern , die das Probejahr an Gymnasien nicht bestehen mögliche Reduzierungen von Aufnahmekapazitäten wegen Baumaßnahmen Festlegung der tatsächlichen Aufnahmekapazität für das jeweilige Schuljahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufnahme im letzten Schuljahr (z.B. 3,5 zügige Schule kann in einem Schuljahr 3 und im nächsten Schuljahr 4 Klassen aufnehmen ) Zusätzliche Einflüsse auf die entsprechende Nachfrage nach einzelnen Schulen bzw. einzelnen Schulregionen können sein: wechselnde Schulwünsche der Eltern von einem Schuljahr zum nächsten Schuljahr Zuzug nach Berlin bzw. in bestimmte Schulregionen Fertigstellungen von Wohnungsneubau unterschiedliche Aufnahmen an Privatschulen Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Berliner Verwaltung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers (§ 109 SchulG). Die Bezirke (Schulträger) sind auf der Grundlage des § 109 SchulG im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Befugnisse insbesondere für die Festsetzung der Aufnahmekapazitäten der von ihnen verwalteten Schulen verantwortlich . Sie sind verpflichtet, allen Kindern und Jugendlichen ihres Wohnbezirkes einen Schulplatz anzubieten. Dieser kann sich auch in einem anderen Bezirk befinden. Im Rahmen der jährlichen Ausgleichskonferenzen (einberufen durch die Bezirke mit Beteiligung der Senatsverwaltung BildJugFam) werden freie Schulplätze und noch benötigte Schulplätze berlinweit abgestimmt. Die in den letzten Jahren vom Senat erstellte Prognose zum Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen der Sek I bildet die Grundlage für die konkrete Planung der Schulplätze. Die Gesamtanzahl der prognostizierten Schulplätze im Land Berlin wurde bei der konkreten Anmeldung nicht überschritten, es gab aber auf Grundlage der sich jedes Jahr stark veränderten Nachfrage (1., 2. und 3. Wünsche) Verschiebungen zwischen den Bezirken. Für das Schuljahr 2019/20 konnten 23.119 Schülerinnen und Schüler ihren 1., 2. bzw. 3. Wunsch erfüllen. Insgesamt standen rund 26.700 Schulplätze zur Verfügung. Auch bei diesem Verfahren wird die dynamische Entwicklung im Land Berlin deutlich. Der weitere Ausbau der Schulplatzkapazitäten im Bereich der weiterführenden Schulen muss im zügigen Tempo erfolgen. Die notwendigen Planungen sind zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, den Bezirken und den jeweiligen regionalen Schulaufsichten im Rahmen der Monitoringrunden gemeinsam abgestimmt. Das Prinzip der statistischen Erhebungen beruht auf der Planungsebene der Bezirke. Es werden die statistischen Daten nach dem Schulstandortprinzip erhoben. Auch bei den besonderen Klassen (z.B. SESB) an bezirklichen Schulen erfolgte keine statistische besondere Ausweisung. Die Schulplatzkapazitäten werden nach der bezirklichen Region erfasst. Die jeweiligen inhaltlichen Besonderheiten auch an den zentralverwalteten Schulen werden bei den Festlegungen zu den Aufnahmekapazitäten berücksichtigt. 4 Die Aufnahmeverfahren in Schulen in zentraler Trägerschaft unterliegen auch besonderen inhaltlichen Anforderungen und sind in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung abschließend geregelt. Nur wenn Bewerberinnen und Bewerber die darin festgelegte Eignung erfüllen, ist eine Aufnahme möglich. Freie Kapazitäten können deshalb nicht anderweitig vergeben werden, darum stehen unbelegte Schulplätze bei Schulen in zentraler Trägerschaft nicht für die Vergabe im Rahmen der Ausgleichskonferenz zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Verordnung findet sich in § 56 Abs. 9 SchulG. Die Ausgleichskonferenzen finden jährlich im Rahmen der Aufnahmeverfahren für 7. Klassen nach den Entscheidungen über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkten , der Berücksichtigung von Härtefällen und der Entscheidungen zu den Aufnahmen der Erst-, Zweit- bzw. Drittwünschen ca. Ende April/Anfang Mai statt. Der Termin der Ausgleichskonferenz wird in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VV Schule Nr. 7 / 2018) durch die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie festgelegt. Im Rahmen der Ausgleichskonferenz, an denen die für Schulorganisation zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schul- und Sportämter sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilnehmen, werden die noch zu Verfügung stehenden Plätze in Klassenstufe 7 mit den noch zu vermittelnden Schülerinnen und Schülern ohne Platz abgeglichen und somit ein überbezirklicher berlinweiter Austausch erreicht. Wichtigste Grundlage für die Ausgleichskonferenzen sind die zusammengefassten Daten aller Bezirke, welche alle Schulträger regelmäßig nach den vorgegebenen Terminen aus der für das jeweilige Schuljahr erlassenen Verwaltungsvorschrift an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie melden. 5. Wie viele Schüler/innen bekamen jährlich zwischen 2004 und 2009 sowie zwischen 2014 und 2019 keinen Schulplatz an einer von ihnen gewünschten Schule? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln). Zu 5.: Eine statistische Auswertung ist nicht erhoben worden, denn auch mit den angebotenen Schulplätzen werden Wünsche der Schülerinnen und Schüler erfüllt (siehe Beantwortung zu den Fragen 2., 3., 4., 6., 12., 13., 14., 15., 16., 18, 27. und 28.). 6. Wie kamen diese Schülerinnen und Schüler schlussendlich zu einem Schulplatz, wie viele bekamen wohnortnah einen Schulplatz? Zu 6.: Die zuständigen Bezirke unterbreiten in der Regel bereits in den Ablehnungsbescheiden den Eltern und den Schülerinnen und Schülern, deren Erst-, Zweit- bzw. Drittwunschschule nicht erfüllt werden konnte, ein entsprechendes Angebot. Alle Eltern haben aber trotzdem die Möglichkeit, selbst andere Angebote zu suchen und die Beratung der Schulträger zu nutzen. Auch durch wahrgenommene Schulplätze an Privatschulen können weitere Schulplätze (Nachrücker) an den öffentlichen Schulen genutzt werden. Eine statistische 5 Erhebung zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern insbesondere zur Fragestellung, wo wurde welcher Schulplatz in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens gewünscht und wie und warum entschieden, ist nicht erhoben worden und kann auch nicht erhoben werden. Hier würden über alle Schülerinnen und Schüler von der Anmeldung über mögliche Änderungen und Entscheidungsgründe in den jeweiligen Bezirken sehr persönliche Daten erhoben, ohne einen Nutzen für zukünftige Planungen zu erlangen. 7. Trifft es zu, dass sich der Bezirk Treptow-Köpenick 2018 für das laufende Jahr in einer gemeinsamen Sitzung mit der Schulaufsicht auf die Anzahl der einzurichtenden Klassen und die Klassenfrequenz verständigt hatte, inwieweit konnte diese Verständigung umgesetzt werden und wie bewertet der Senat das Verfahren im Nachgang? 19. Warum reagiert der Senat auf Anfragen bzw. Hinweise zu fehlenden Schulplatzkapazitäten aus den Bezirken – wie denen des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 13.07.2018 und 10.12.2018 - nicht oder viel zu spät? Zu 7. und 19.: Auf den rechtlichen Grundlagen erfolgt jeweils im September bzw. Oktober vor dem jeweiligen Anmeldezeitraum eine konkrete Abstimmung über die Anzahl der Klassen und die jeweilige Aufnahmefrequenz der einzelnen Klassen zwischen Schule, Schulträger und zuständiger regionaler Schulaufsicht (siehe Beantwortung zu den Fragen 2., 3., 4., 12., 13., 14., 15., 16., 18, 27. und 28.). Das Ergebnis bildet die Grundlage für Anmeldungen. Im Januar vor dem Anmeldezeitraum findet jährlich eine Abstimmung zwischen den Bezirken unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie statt. Hier werden insbesondere die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens zum letzten Schuljahr ausgewertet und auch die Hinweise aus den gerichtlichen Verfahren ausgetauscht. Weiterhin werden die Ergebnisse der Schulplatzplanungen der Bezirke mit den Ergebnissen der Prognose verglichen und konkret Hinweise für mögliche Handlungsschritte abgestimmt . Ziel ist es, dass berlinweit eine Versorgung mit Schulplätzen an den weiterführenden Schulen abgesichert wird. Auch das Schulamt Treptow-Köpenick hat sich im Herbst 2018 in einer gemeinsamen Besprechung mit der regionalen Schulaufsicht zur Anzahl der einzurichtenden Klassen und der Klassenstärken für das Schuljahr 2019/2020 verständigt. Erst in der durchgeführten Ausgleichskonferenz wurde sichtbar, dass nicht über alle fehlenden Schulplätze eine Verständigung herbeigeführt werden konnte. Unmittelbar nach der Problemanzeige des Bezirks wurde unter Einbezug der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und ihrer regionalen Schulaufsicht durch das Schulamt Treptow-Köpenick an drei Standorten noch jeweils eine weitere Klasse eingerichtet . 8. Auf welchem Weg werden alle Eltern mit welchen Unterlagen informiert, ob ihr Kind unter die Härtefallregelung fallen könnte? Zu 8.: In der Elterninformation zum Übergang aus der Grundschule in öffentliche Schulen der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7), die von den Schulen an die Eltern verteilt werden, werden diese darauf hingewiesen, dass etwaige Härtefälle rechtzeitig geltend gemacht 6 und belegt werden müssen. Eine Beratung erfolgt durch die Schule bzw. durch das Schulamt . 9. Wonach und wie wird entschieden, ob es sich tatsächlich um einen Härtefall handelt, welche Voraussetzungen müssen gegeben sein und wie werden Eltern über die zutreffenden Kriterien informiert? 10. Wie viele anerkannte Härtefälle gab es jährlich zwischen 2015 und 2019? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln und wesentliche Gründe für die Anerkennung angeben, bitte jeweils auch nach Härtefallkriterien kategorisieren). Zu 9. und 10.: Ein Härtefall liegt dann vor, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche , das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über entsprechende Anträge stellen gemäß § 6 Abs. 2 Sek I-VO die Schule und die Schulbehörde Einvernehmen her. Über die Entscheidung werden die Eltern im Rahmen der Aufnahme- bzw. Ablehnungsbescheide informiert. Für das Schuljahr 2019/20 wurden acht Härtefälle anerkannt. Eine gesonderte Statistik zur Anzahl der Anträge und deren sehr individuellen Entscheidungen wird nicht geführt. Im Schuljahr 2018/19 wurden 24 Härtefälle anerkannt, im Schuljahr 2017/18 wurden 13 Härtefälle anerkannt, im Schuljahr 2016/17 wurden 12 Härtefälle anerkannt und im Schuljahr 2015/16 wurden 31 Härtefälle anerkannt. 11. Wie bewertet der Senat die psychische Belastung für Schüler/innen, die von keiner der gewünschten Schulen angenommen werden, sowie die Belastung für deren Eltern, gibt es wissenschaftlich unterlegte Erkenntnisse hierzu, falls ja, welche? 22. Zu welchem Zweck bieten übernachgefragte Schulen noch Tage der offenen Tür an? Zu 11. und 22.: Nur an übernachgefragten Schulen finden Aufnahmeverfahren statt. Schon die Wahl der 2. bzw. 3. Wunschschule hat einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einen Wunschschulplatz zu erhalten, denn bei Schulen die seit Jahren regelmäßig stark als 1. Wunschschule übernachgefragt sind, ist es wenig erfolgversprechend sich mit 2. bzw. 3. Wunsch anzumelden. Die Schulen und die Schulträger beraten die Eltern jedes Jahr zum Aufnahmeverfahren. An den Tagen der offenen Tür finden u.a. diese Beratungen statt und werden besonders die Profile und der Schulalltag von der Schule mit ihren Schülerinnen und Schülern dargestellt . Selbstverständlich stellen Ablehnungen von Wunschschulen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern eine psychische Belastung dar, die der Senat ernst nimmt und auf die mit persönlicher Beratung reagiert wird. Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen keine Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu dieser Frage vor. 7 17. Welche Mängel sieht der Senat im aktuellen System zur Schulplatzvergabe und welche Veränderungen zur Verbesserung der Situation sind geplant? 29. Wie bewertet der Senat insgesamt das aktuelle Verfahren im Vergleich zum vorhergehenden Wohnort- Prinzip? Zu 17. und 29.: Mit der Änderung der Schulplatzvergabe beim Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen waren für alle Schülerinnen und Schülern die inhaltlichen Angebote der Schulen wesentliche Entscheidungsgrundlage. Die Wahl einer Schule wird nicht mehr vom Wohnort geprägt, sondern von den inhaltlichen Angeboten der Schule. Mit der Regelung, dass 30% der Schulplätze bei übernachgefragten 1.Wunschschulen durch Los entschieden werden, ist grundsätzlich eine Aufnahme für jede Schülerin bzw. jeden Schüler möglich. Der Senat ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen grundsätzlich pädagogisch und inhaltlich sachgerecht sind. 20. Warum nimmt der Senat seine Steuerungspflicht nur unzureichend wahr? Zu 20.: Auf den rechtlichen Grundlagen erfolgt in allen Verfahrensschritten beim Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen Sek I die konkrete Abstimmung zwischen Schule (SenBildJugFam), Schulträger (Bezirk) und zuständiger regionaler Schulaufsicht (SenBildJugFam) unter Begleitung und Beratung der Senatsverwaltung BildJug- Fam (siehe Beantwortung zu den Fragen 2., 3., 4., 12., 13., 14., 15., 16., 18, 27. und 28.). Der Senat teilt die der Fragestellung zugrundeliegende Meinung der unzureichenden Wahrnehmung der Steuerungspflicht nicht. 21. In welchem Umfang besteht tatsächlich das im Schulgesetz für das Land Berlin proklamierte Wahlrecht für Eltern und Schüler, sich eine Schule mit besonderem Schulprofil auszuwählen – insbesondere für leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler? 23. Ist es richtig, dass es Schulen gibt, die besonders nachgefragt sind und die darum schon einen NC haben ? Wie will der Senat hier gegensteuern oder ist dies so gewünscht? Zu 21. und 23.: Allen Schülerinnen und Schülern steht das im Schulgesetz verankerte Wahlrecht zu. Die Auswertungen zu den Erstwunschschulen bei der Anmeldung im Februar zeigt deutlich , dass zwar rund 50% der Schulen als Erstwunschschule übernachgefragt sind und damit nach den Aufnahmekriterien inklusive der 30% Schulplätze als Losverfahren vergeben werden, aber auch 50% der Schulen nicht nach dem Erstwunsch übernachgefragt sind und alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler ohne weitere Prüfung aufnehmen. Ein besonderes Schulprofil bedeutet nicht gleichlautend eine Leistungsvorgabe nach Zensuren . Hier werden auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten gefordert. In einem 8 künstlerischen Profil werden Leistungen auf musischem Gebiet bzw. gestalterischem Gebiet erwartet. Die Schülerinnen und Schüler müssen entsprechend ihre besonderen Fähigkeiten nachweisen. Auch in einem sportlichen Profil werden diese Leistungen in den Mittelpunkt der Aufnahmeentscheidung gestellt. So gibt es zahlreiche Beispiele an den öffentlichen Schulen, die die Verschiedenartigkeit der Aufnahmekriterien widerspiegeln. Das Aufnahmeverfahren an den öffentlichen Schulen ist klar und übersichtlich geregelt und alle Schülerinnen und Schüler haben mit ihren individuellen Fähigkeiten und Leistungen die Möglichkeit einen Schulplatz unter Berücksichtigung ihrer Wünsche zu erhalten (siehe Beantwortung zu den Fragen 2., 3., 4., 12., 13., 14., 15., 16., 18, 27. und 28.). 24. Wie stellt der Senat sicher, dass an den Schulen für ausreichend qualifiziertes Personal gesorgt ist? Zu 24.: Der Prozess der „Organisation des Schuljahres“ beinhaltet neben den notwendigen Prognosen – dazu gehören auch die Übergänge an die weiterführenden Schulen - alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen personellen Ausstattung der Berliner Schulen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Umsetzungen, Versetzungen und Einstellungen. 25. Wie geht der Senat mit den nun zusätzlich eingerichteten Klassen in dieser Frage um? Zu 25.: Die Einrichtung zusätzlicher Klassen wird hinsichtlich der Zumessung von Einstellungskontingenten im Einzelfall geprüft. 26. Wie viele offene Lehrerstellen hat der Senat in jeder Schulregion/Bezirk und welche Maßnahmen ergreift er, um diese bis Schuljahresbeginn zu besetzen? Zu 26.: Die Einstellungsverfahren zur Vorbereitung des Schuljahres 2019/20 laufen aktuell. Dazu gehören die Einstellungen von Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, Quereinsteigenden , Seiteneinsteigenden und Masterstudentinnen und -studenten. Valide Zahlen zur Gesamtsituation werden von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Rahmen des Schuljahresauftaktes veröffentlicht. Berlin, den 14. Juni 2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie SenBildJugFam Schriftliche Anfrage 18 / 19067 Schulplatzvergabe zur 7. Klasse in Berlin Anlage 1 Seite 1 von 2 Klassenfrequenz an öffentlichen Schulen in Jahrgangsstufe 7 (ohne Klassen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt) 2004/05 2008/09 2014/15 2018/19 Mitte Gymnasium 28,2 27,0 28,5 27,8 Hauptschule 14,1 15,3 Realschule 24,8 24,8 Gesamtschule 24,5 22,6 Integrierte Sekundarschule 19,7 21,5 Friedrichshain- Kreuzberg Gymnasium 29,9 29,1 30,7 30,2 Hauptschule 17,0 17,7 Realschule 29,1 26,8 Gesamtschule 24,5 24,2 Integrierte Sekundarschule 20,9 23,2 Pankow Gymnasium 27,1 28,7 31,4 30,7 Hauptschule 15,3 14,9 Realschule 26,8 28,3 Gesamtschule 26,6 28,9 Integrierte Sekundarschule 24,1 24,0 Charlottenburg- Wilmersdorf Gymnasium 29,5 29,6 28,5 27,3 Hauptschule 14,8 13,8 Realschule 26,5 24,3 Gesamtschule 25,5 23,1 Integrierte Sekundarschule 20,5 22,4 Spandau Gymnasium 30,3 30,2 30,0 27,3 Hauptschule 15,1 11,7 Realschule 29,5 25,1 Gesamtschule 30,0 27,7 Integrierte Sekundarschule 23,8 22,6 Steglitz-Zehlendorf Gymnasium 30,9 30,5 29,3 29,9 Hauptschule 15,5 19,2 Realschule 26,2 23,7 Gesamtschule 26,2 26,4 Integrierte Sekundarschule 23,4 24,4 Tempelhof- Schöneberg Gymnasium 31,3 31,4 28,6 29,9 Hauptschule 14,3 15,7 Realschule 26,1 27,6 Gesamtschule 30,1 30,4 Integrierte Sekundarschule 23,3 22,7 Bezirk Einrichtung Schuljahr SenBildJugFam Schriftliche Anfrage 18 / 19067 Schulplatzvergabe zur 7. Klasse in Berlin Anlage 1 Seite 2 von 2 Neukölln Gymnasium 29,8 31,0 29,2 30,2 Hauptschule 16,2 16,1 Realschule 26,8 22,3 Gesamtschule 28,5 26,6 Integrierte Sekundarschule 22,2 22,6 Treptow-Köpenick Gymnasium 27,2 29,4 30,9 27,7 Hauptschule 17,1 17,3 Realschule 26,9 27,6 Gesamtschule 30,0 24,7 Integrierte Sekundarschule 23,4 24,3 Marzahn-Hellersdorf Gymnasium 30,5 30,6 28,7 31,1 Hauptschule 11,4 13,3 Realschule 28,7 26,8 Gesamtschule 27,5 28,2 Integrierte Sekundarschule 24,0 24,5 Lichtenberg Gymnasium 28,2 29,4 30,6 31,7 Hauptschule 14,8 13,1 Realschule 24,4 27,0 Gesamtschule 25,6 24,6 Integrierte Sekundarschule 23,5 23,3 Reinickendorf Gymnasium 30,2 30,2 29,3 27,9 Hauptschule 14,6 14,3 Realschule 28,1 27,3 Gesamtschule 27,0 26,5 Integrierte Sekundarschule 24,6 24,0