Drucksache 18 / 19 085 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2019) zum Thema: Mordkommissionen in örtlichen Direktionen? und Antwort vom 17. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19 085 vom 02. Juni 2019 über Mordkommissionen in örtlichen Direktionen? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass in einzelnen - oder gar allen - Direktionen örtliche Mordkommissionen eingerichtet worden sind oder jedenfalls Angehörige des Referats Kriminalitätsbekämpfung der Direktionen die Bezeichnung „Leiter Mordkommission“ verwenden oder verwenden sollen? Zu 1.: Nein, es trifft nicht zu, dass in einzelnen – oder gar allen – Direktionen örtliche Mordkommissionen eingerichtet worden sind beziehungsweise die Bezeichnung „Leiter Mordkommission“ für Angehörige des Referats Kriminalitätsbekämpfung der Direktionen verwendet wird oder werden soll. 2. Falls ja, auf welche Weisung von welchem Tage durch wen geht diese Regelung zurück? Welchen Zweck verfolgt der Senat damit? Zu 2.: Bezüglich der Beantwortung von Frage 2 wird auf Frage 1 verwiesen. 3. Welche Zuständigkeitsregelung besteht zwischen der Abteilung 1 des Landeskriminalamts und den Direktionen bei Tötungsdelikten oder entsprechenden Versuchen? Ist diese irgendwann seit dem 07.12.2016 geändert worden und wenn ja, wie? Zu 3.: Das LKA 11 ist unverändert gemäß der Regelungen des Zuständigkeitssachregisters (ZSR) für die Bearbeitung von Tötungsdelikten zuständig. Dies umfasst regelmäßig auch die Bearbeitung der Versuchstaten. Berlin, den 17. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport