Drucksache 18 / 19 087 - 19 776 Schriftliche Anfragen 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2019) zum Thema: Sicherheit an Berliner Schulen IV sowie Sicherheit an Berliner Schulen IV (1) bis (689) und Antwort vom 19. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19 087 vom 02. Juni 2019 über Sicherheit an Berliner Schulen IV sowie Antwort auf die Schriftlichen Anfragen Nrn. 18/19088 bis 18/19 776 vom 02. Juni 2019 über Sicherheit an Berliner Schulen IV (1) bis (689) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die Antworten beinhalten gleichzeitig die Antworten zu den 689 Einzelanfragen zu jeweils einer Anschrift, da die Fragestellungen und die Adressen der Einzelanfragen identisch zu der Sammelanfrage sind. Nach der Antwort des Senats auf meine Anfrage 18/18888 soll eine Beantwortung der Anfrage nicht möglich sein, weil sich unter den genannten Adressen „mitunter auch Privatwohnungen“ befänden. 1) Wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktarten (analog zur Antwort des Senats auf meine Anfrage Drucksache 18/14049), sind unter den in der Anfrage 18/18888 genannten jeweiligen Adressen in den Jahren 2016 bis 2018, jeweils pro Jahr und wie viele bisher in 2019 polizeilich erfasst worden? (bitte also eine tabellarische Aufstellung aus PO-LIKS/DWH-FI nach Deliktarten aller erfassten Straftaten unter der jeweiligen Adresse). Zu 1.: Die in der Schriftlichen Anfrage Drs. 18/18888 erbetene Übersicht über die in den polizeilichen Datenbeständen erfassten Straftaten an den in der Schriftlichen Anfrage Drs. 18/14049 genannten Anschriften wird gesondert als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – übermittelt. Eine Veröffentlichung der adressengenauen Übersicht hat zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der unter den Anschriften zum Teil lebenden und der dort beschulten Personen zu unterbleiben. Seite 2 von 3 Der gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verbürgte Informationsanspruch der Abgeordneten wird nach gefestigter Rechtsprechung durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme begrenzt (jüngst: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. März 2019 – VerfGH 92/17 –, juris-Rn. 21). Im Rahmen der danach von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses gegen das betroffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kam bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Drs. 18/18888 letzterem ausschlaggebendes Gewicht zu. So besteht bei der adressgenauen Veröffentlichung von in oder an bestimmten Wohngebäuden begangenen Straftaten die Gefahr, dass diese einzelnen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern eines Gebäudes zugeordnet werden können. Auch die Tatsache, dass eine Person unter einer Anschrift wohnt oder eine Schülerin oder ein Schüler eine bestimmte Schule besucht, zu der in den polizeilichen Datenbeständen beispielsweise eine deutlich überdurchschnittliche Anzahl an Straftaten erfasst sind, ist ein personenbeziehbares Datum, das stigmatisierende Wirkung haben kann und daher verfassungsrechtlichem Schutz hinsichtlich seiner Preisgabe gegenüber der Öffentlichkeit unterliegen muss. Demgegenüber hat der Senat der mit einer unterbleibenden Veröffentlichung einhergehenden, im hiesigen Fall vergleichsweise geringfügigen Einschränkung der politischen Verwertbarkeit der Auskunft ein geringeres Gewicht beigemessen. Soweit das Informationsinteresse des Fragestellers entsprechend der von ihm gewählten Überschrift der Anfrage darauf gerichtet ist, die Sicherheit an und um Schulen zu erkunden, ist es ihm durch die zunächst angebotene Akteneinsicht und erst recht durch die nun erfolgende Übermittlung als Verschlusssache ohne Weiteres möglich, sich ein präzises Bild zu machen und dieses auch ohne die Zuordnung konkreter Straftaten zu konkreten Anschriften in der parlamentarischen Arbeit politisch weiter zu verwerten, was nach der Rechtsprechung regelmäßig Zweck des Fragerechts ist (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 -). Die widerstreitenden Belange von Verfassungsrang werden dadurch in einen angemessenen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz gebracht. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass er – über die Gefahr der Stigmatisierung von Schülerinnen und Schülern hinaus – die Gewichtung der Gefahr der Verletzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung Dritter vor allem angesichts der mit der unterbleibenden Veröffentlichung einhergehenden nur geringfügigen Einschränkungen der politischen Verwertbarkeit im Rahmen der gebotenen Abwägung aufgrund einer pauschalen Betrachtung der angefragten 689 Anschriften vornehmen darf, ohne die Nutzung der Anschriften als Wohnung durch einzelne oder mehrere Bewohner anhand des Melderegisters händisch überprüfen zu müssen. Es erwies sich bei einer Prüfung der ersten zwölf nach aufsteigender Fallzahl sortierten Anschriften, dass unter sechs dieser Anschriften Personen in ein- bis niedrig zweistelliger Zahl melderechtlich gemeldet waren und sich unter diesen Anschriften daher auch Gebäude mit Wohnnutzung fanden. Seite 3 von 3 2) Wurden unter diesen jeweiligen Adressen auch Straftaten erfasst, die sich nicht in oder unmittelbar vor dem Gebäude unter dieser Adresse ereignet haben, also zum Beispiel in einem unter einer anderen Adresse geführten Bahnhof? Falls ja, in welchen Fällen und weshalb? Zu 2.: Siehe Antwort zur Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/18888. Wenn die zuständige Dienstkraft die Eingabe der Tatort-Adresse korrekt vorgenommen hat, hat sich die Straftat an der jeweiligen Adresse ereignet. Adressen können sich auf weitläufige Areale beziehen, so dass unter einer Adresse erfasste Straftaten auf dem gesamten Gelände, das unter die Adresse fällt, stattgefunden haben können. Berlin, den 19. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport