Drucksache 18 / 19 783 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 29. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2019) zum Thema: Einstellungsalter für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei und Antwort vom 20. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jun. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19783 vom 29. Mai 2019 über Einstellungsalter für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Womit begründet sich die Festsetzung eines Höchstalters zum Einstellungstermin für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei? 2. Womit begründet sich die Festsetzung eines Höchstalters zum Einstellungstermin für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei auf 31 Jahre? Zu 1. und 2.: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Altersgrenzen im Polizeivollzugsdienst unter anderem wegen der besonderen körperlichen Anforderungen an das Amt gerechtfertigt sein. Bei der derzeit festgesetzten Altersgrenze auf das vollendete 32. Lebensjahr handelt es sich um eine Grenze, um die Erfüllung der besonderen körperlichen Anforderungen über die gesamte Dienstzeit zu gewährleisten. 3. Womit begründet sich die Ungleichbehandlung in Bezug auf das Höchstalter bei der Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei im Vergleich zur Zulassung lebensälterer Bewerber/innen beim mittleren Dienst der Schutzpolizei? Zu 3.: Die Festlegung einer höheren Höchstaltersgrenze für die Einstellung lebensälterer Bewerberinnen oder Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei , Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) berücksichtigt insbesondere, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat (§ 23 Abs. 1 Pol-LVO) oder durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat (§ 23 Absatz 2 Pol-LVO). Seite 2 von 2 4. Ist eine Änderung in Bezug auf die Festsetzung des Höchstalters zum Einstellungstermin für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei vor dem Hintergrund des Personalmangels bei der Berliner Polizei geplant? Wenn ja: wann und wie und wenn nein: warum nicht? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erwägt, dem Senat demnächst eine Neufassung der Pol-LVO zur Beschlussfassung vorzulegen, die auch eine Anhebung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes enthält. Die Änderung würde auch die mit einer solchen Anhebung verbundene Erweiterung des Kreises möglicher Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen. 5. Ist dem Senat bekannt, dass durch die Festsetzung des Höchstalters zum Einstellungstermin für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei auf 31 Jahre potentielle Bewerber beispielsweise von der Bundeswehr Ausgeschiedene von vornherein ausscheiden? Wenn ja: beabsichtigt der Senat in diesen Fällen eine Änderung in Bezug auf das Höchstalter vorzunehmen und wann? Sofern keine Änderungen beabsichtigt sind, warum nicht? Zu 5.: Die Festsetzung des Höchstalters gilt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nicht für potentielle Bewerberinnen und Bewerber der Bundeswehr. § 7 Abs. 6 SVG regelt: „Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene , über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt“. 6. Ist dem Senat bewusst, dass in Brandenburg für Bewerber der Bundeswehr mit mindestens 12 Dienstjahren kein Höchstalter für die Einstellung in eine Ausbildung im mittleren oder ein Studium im gehobenen Polizeivollzugsdienst festgesetzt ist und ist dem Senat bewusst, dass für Berlin damit eine zusätzliche Konkurrenzsituation um geeignete Nachwuchskräfte geschaffen wird? Zu 6.: Das Soldatenversorgungsgesetz ist ein Bundesgesetz. § 7 Abs. 6 SVG (siehe Antwort zu Frage 5) gilt dementsprechend sowohl in Berlin als auch in Brandenburg. Für den geschilderten Fall existiert eine zusätzliche Konkurrenzsituation deshalb nicht. Berlin, den 20. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport