Drucksache 18 / 19 837 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 05. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2019) zum Thema: Rufbereitschaftszeiten bei der Berliner Polizei und Antwort vom 17. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19837 vom 05. Juni 2019 über Rufbereitschaftszeiten bei der Berliner Polizei ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach welcher Rechtsgrundlage (Gesetz oder Rechtsverordnung) werden Rufbereitschaften in der Polizei Berlin angeordnet? Zu 1.: Gemäß § 69 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) kann angeordnet werden, dass die Beamtin oder der Beamte sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten hat, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern. Konkretisiert wird die Rufbereitschaft in § 7 Arbeitszeitverordnung (AZVO). Danach ist Rufbereitschaft das Bereithalten der hierzu verpflichteten Dienstkraft in ihrer Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft ), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Die Anordnung von Rufbereitschaften für Tarifbeschäftigte ist in § 7 Absatz 4 Tarifvertrag der Länder (TV-L) geregelt, die tariflichen Vorgaben zur Bezahlung ergeben sich aus § 8 Absatz 5 TV-L. 2. Welche, mit dieser jeweiligen Rechtsgrundlage in Einklang stehenden, internen Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben sind ergänzend zu beachten? Zu 2.: Die Polizei Berlin hat zur Rufbereitschaft interne Arbeitshinweise (ZSE I B 41 - 01385 - Anordnung von Rufbereitschaft bei Beamtinnen und Beamten erlassen. Für Tarifbeschäftigte hat die Senatsverwaltung für Finanzen zu § 8 TV-L ergänzendes Arbeitsmaterial für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter herausgegeben . Seite 2 von 3 3. Wo müssen sich Polizeibeamtinnen und -beamte während dieser Rufbereitschaften aufhalten bzw. erreichbar sein? Zu 3.: Siehe Antwort zu 1. 4. Welche Abstufungen von Rufbereitschaften sind rechtlich (gemäß Gesetz oder Rechtsverordnung) zulässig (Anrufbereitschaft, Rufbereitschaft, etc.)? Zu 4.: Zum ganz überwiegenden Teil wird in der Polizei Berlin die konventionelle Rufbereitschaft gemäß § 69 Abs. 3 LBG i.V.m. § 7 AZVO, bzw. für Tarifbeschäftigte die Rufbereitschaft gemäß § 7 Absatz 4 TV-L genutzt. In der GA PPr Stab Nr.7 /2012 (Geschäftsanweisung über die Alarmierung in der Polizei Berlin) ist unter Punkt 3.4 die Anrufbereitschaft als ein Sonderfall der Rufbereitschaft geregelt. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei verpflichtet, durch fernmündliche Verbindungsaufnahme in einem festgelegten Zeitraum eine erforderliche Dienstaufnahme für einen vorher bestimmten Zeitpunkt zu erfragen und im Fall des Heranziehens den Dienst aufzunehmen. Kommt es zu einer Dienstaufnahme, gelten die Regelungen des Freizeitalarms bzw. der Dienstzeitverlagerung. 5. Nach welcher Rechtsgrundlage (Gesetz oder Rechtsverordnung) und in welcher Höhe (ggf. Zeitgutschrift ) erfolgt die Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaftszeiten a) für reine Bereitschaftszeiten ohne Alarmierung b) bei telefonischer Beratung anderer Dienststellen aus der Rufbereitschaft heraus c) bei Dienstantritten aus der Rufbereitschaft heraus (Anfahrt, Dienstort, Heimfahrt)? Zu 5.: In Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) ist geregelt, dass die Rufbereitschaft keinen abgeltungsfähigen Dienst in Bereitschaft darstellt. Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung sind jedoch auf die Arbeitszeit voll anzurechnen. a) für reine Bereitschaftszeiten ohne Alarmierung Für verbeamtete Dienstkräfte können Zeiten der reinen Rufbereitschaft (sowohl der sogenannten Hausrufbereitschaft als auch der sogenannten Wahlrufbereitschaft, abzüglich der Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme) mit 12,5 vom Hundert (v. H.) der Zeit der Rufbereitschaft durch Gewährung von Freizeitausgleich abgegolten werden . Bei Tarifbeschäftigten erfolgt bei Rufbereitschaften mit insgesamt weniger als 12 Stunden die Zahlung stundenweise mit 12,5 v. H. des individuellen tariflichen Stundenentgelts . Bei Rufbereitschaften von mindestens zwölf Stunden werden auf der Basis der jeweiligen Entgeltgruppen tägliche Pauschalen gezahlt. Hierbei wird bei Rufbereitschaften von Montag bis Freitag das Zweifache und für Rufbereitschaften an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen das Vierfache des individuellen tariflichen Stundenentgelts gezahlt (§ 8 Absatz 5 TV-L). b) bei telefonischer Beratung anderer Dienststellen aus der Rufbereitschaft heraus Eine telefonische Beratung anderer Dienststellen aus der Rufbereitschaft heraus ist eine Inanspruchnahme der Dienstkraft und wirkt sich als Arbeitszeit in dem Umfang aus, in dem die Beratung erfolgt. Bei Tarifbeschäftigten wird bei einer telefonischen Beratung die Summe der Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt (§ 8 Absatz 5 TV-L). Seite 3 von 3 c) bei Dienstantritten aus der Rufbereitschaft heraus (Anfahrt, Dienstort, Heimfahrt )? Dienstantritte sind eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft und es gelten die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit. Bei Tarifbeschäftigten wird ferner bei Vorliegen von Bruchteilen auf eine volle Stunde aufgerundet, Wegezeiten werden berücksichtigt. Für diese Zeiten werden das Überstundenentgelt sowie ggf. anfallende Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt (§ 8 Absatz 5 TV-L). 6. Wie wird der zusätzlichen Belastung durch Rufbereitschaftszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. zur Nachtzeit Rechnung getragen? Zu 6.: Rufbereitschaftszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. zu Nachtzeiten werden bei beamteten Dienstkräften nicht gesondert bewertet. Kommt es jedoch in diesen Zeiträumen zur Inanspruchnahme, erhalten die Dienstkräfte die entsprechenden Zulagen hierfür. Bei Tarifbeschäftigten wird für angeordnete Rufbereitschaften von mindestens zwölf Stunden an Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen anstelle des Zweifachen das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts gezahlt. Für angeordnete Rufbereitschaften zur Nachtzeit wird kein zusätzliches Entgelt gezahlt. 7. Wie ist sichergestellt, dass Polizeibeamtinnen und -beamte nicht aus ihrer Freizeit heraus ohne bestehende Rufbereitschaft alarmiert werden bzw. wenn dies doch erforderlich ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten hierfür? Zu 7.: In der Ruhezeit sind Dienstkräfte ohne Anordnung von Rufbereitschaft nicht verpflichtet , sich für eine spontane Dienstaufnahme bereitzuhalten. Wird jedoch eine Dienstkraft in der Ruhezeit zum Zwecke der Alarmierung erreicht, ist diese zur Dienstaufnahme verpflichtet, soweit keine gewichtigen hindernden Gründe entgegenstehen . Dies ergibt sich aus dem Dienst- und Weisungsrecht sowie aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Dienst- und Treupflichten. Die Polizei Berlin ist bestrebt , ihre Personal- und Einsatzplanung an den polizeilichen Lagen auszurichten und damit die Erforderlichkeit von Alarmierungen zu minimieren. Berlin, den 17. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport