Drucksache 18 / 19 840 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Torsten Hofer (SPD) vom 04. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2019) zum Thema: Durchfahrtsverbot für Lkw in der Buchhorster Straße, 13158 Berlin- Wilhelmsruh und Antwort vom 18. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Torsten Hofer (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19840 vom 04.06.2019 über Durchfahrtsverbot für Lkw in der Buchhorster Straße, 13158 Berlin- Wilhelmsruh Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Pankow von Berlin (BA Pk) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Wie beurteilt das Land die Verkehrssituation in der Buchhorster Straße in Wilhelmsruh – eine verkehrsberuhigte Nebenstraße (Tempo 30), die besonders in den Morgenstunden und am Nachmittag sowohl von Lkw (Lebensmitteltransporte, Möbel, Fäkalienabfuhr, Schrott) als auch von Pkw als Durchfahrtsstraße zur Kastanienallee benutzt wird? Antwort zu 1: Die Buchhorster Straße gehört nach dem Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr nicht dem übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz an. Dementsprechend obliegt die Prüfung der Notwendigkeit von verkehrlichen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes Pankow von Berlin (SVB Pk). Das BA Pk führt aus, dass die Buchhorster Straße Bestandteil einer Tempo 30-Zone ist. Da an der Kreuzung Hauptstraße/Buchhorster Straße – Kastanienallee die Einfahrt für den motorisierten Verkehr durch Zeichen 267 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit dem 2 Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) untersagt ist, ist ein Begegnungsverkehr in der Buchhorster Straße bereits stark reduziert. Dem BA Pk ist weder eine übermäßige Frequentierung der Buchhorster Straße durch den LKW-Verkehr noch eine daraus resultierende Gefährdungslage bekannt. Gleiches ergab auch eine diesbezügliche Anfrage der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde beim zuständigen Polizeiabschnitt. Die Buchhorster Straße ist eine berlintypische Siedlungsstraße und zeigt ein vergleichbares Nutzungsverhalten der am Verkehr Teilnehmenden. Frage 2: Inwieweit ist die Fahrbahn, die nur 4,30 Meter breit ist und bei der links und rechts unbefestigte Gehwege existieren, die zum Teil mit Bäumen bepflanzt sind, geeignet, um von zwei Lkw, die sich entgegenkommen, sicher passiert zu werden, ohne dass einer der beiden Lkw zwangsweise auf dem Gehweg ausweicht – was insbesondere in den Morgen- und Nachmittagsstunden eine Gefahr darstellt für Eltern mit Kindern, die zum benachbarten Kindergarten wollen, sowie problematisch ist für Einzelfußgänger/innen, Radfahrende und auch Schulklassen, die zum Sportplatz in der Buchhorster Straße unterwegs sind? Antwort zu 2: Das BA Pk verweist auf § 1 StVO, welche die Grundregel für alle am Verkehr Teilnehmenden beinhaltet. Dementsprechend hat sich jeder einzelne Verkehrsteilnehmende so zu verhalten, dass kein anderer am Verkehr Teilnehmende geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die konkret angeführten Gefahrensituationen sind der SVB Pk nicht bekannt. Frage 3: Was unternimmt das Land, um die Straße für den Durchgangsverkehr von Lkw zu sperren? Frage 4: Aus welchen Gründen hat das Land bisher noch keine Sperrung für Lkw angeordnet? Frage 5: Wann ordnet das Land eine Sperrung der Straße für Lkw an? Antwort zu 3 bis 5: Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das BA Pk teilt mit, dass Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nur zulässig sind, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr Teilnehmenden sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn am Verkehr Teilnehmende bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. 3 Eine entsprechende Gefahrenlage liegt hier nach Erkenntnissen des BA Pk nicht vor, so dass gegenwärtig keine ergänzenden Maßnahmen für erforderlich erachtet werden. In diesem Zusammenhang weist die SVB Pk darauf hin, dass auch bei einem Durchfahrtsverbot für LKW der Anliegerverkehr stets gewährleistet sein muss (z.B. Heizöllieferungen). Demzufolge würde auch durch die Anordnung eines LKW-Durchfahrtsverbots keine nennenswerten Änderungen des momentanen Verkehrsaufkommens erreicht werden. Berlin, den 18.06.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz