Drucksache 18 / 19 841 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 06. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2019) zum Thema: Staatliche Förderung und das Gebot zur politischen Neutralität im Spannungsfeld und Antwort vom 21. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19841 vom 6. Juni 2019 über Staatliche Förderung und das Gebot zur politischen Neutralität im Spannungsfeld ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Auf der Internetseite des Frauenzentrums Paula Panke e.V. findet man unter „Aktuelles“ folgenden Eintrag vom 23. April 20191: „Die Pankower Frauen* gegen Rechts rufen zum vielfältigen, friedlichen aber lauten Protest gegen die AfD am 1. Mai in Blankenburg auf! Die „Alternative für Deutschland“ (AfD) ist ein Sammelbecken für Rassist*innen, Nationalisten und Rechtsextreme. Kräfte wie diese Partei wollen einschüchtern und eine Atmosphäre der Angst etablieren und das zivilgesellschaftliche Engagement der Pankower Trägerlandschaft von Initiativen und demokratischen Parteien diffamieren. Die AfD vertritt mit ihrer Propaganda ein rassistisches, antifeministisches und patriarchales Gesellschaftsbild. Nicht mit uns! Wir wollen ein Leben in unserem Bezirk, das frei von Hetze, Bedrohung und Gewalt ist. Wir setzen uns für ein solidarisches Miteinander aller ein, die hier leben. Wir stehen für eine geschlechtergerechte Gesellschaft, in der wir unsere Unterschiedlichkeit wertschätzen und das Recht jeder Frau* auf ein selbstbestimmtes Leben anerkennen. Daher rufen wir dazu auf, gemeinsam mit Vertreter*innen der Pankower Zivilgesellschaft und Pankower Bürgerinnen* und Bürgern* ein Zeichen gegen die politische Verrohung durch die AfD, gegen Rassismus und Nationalismus und für ein weltoffenes und vielfältiges Pankow zu setzen! Demonstration und Kundgebung am 1. Mai in Pankow – Blankenburg Zeit & Ort: 1. Mai 2019 13:00 Uhr S – Bahnhof Blankenburg“ 1. Die politische Meinungs- und Willensbildung soll nach dem Gebot unserer Verfassung frei von staatlicher Beeinflussung sein. Demgemäß sind Parteien selbst keine Staatsorgane und dürfen sich aufgrund dessen nicht überwiegend aus staatlichen Mitteln bzw. Zuwendungen finanzieren. Hält der Senat diesen Grundsatz der Parteiendemokratie für schützenswert? Zu 1.: Ja. 2. Hält der Senat die politische Betätigung bzw. den Aufruf eines Vereins, eines Verbandes oder eines freien Trägers, wie er sich auf der Internetseite des Vereins befindet, zur Bekämpfung einer formaljuristisch und demokratisch legitimierten Partei, die überdies vom Volk über Wahlen eine Fraktion im Berliner Parlament stellt, für rechtmäßig und mit der Verfassung für vereinbar? Seite 2 von 2 Zu 2.: Vereine, Verbände und freie Träger sind Träger von Grundrechten, denen u.a. das Recht auf freie Meinungsäußerung in den vom Grundgesetz und der Verfassung von Berlin gewährten Grenzen zusteht. Diese Grenzen sind etwa dann überschritten, wenn die Meinungsäußerung einen strafrechtlich relevanten Inhalt hat oder Dritte in ihren Grundrechten verletzt. Der genannte Eintrag des Frauenzentrums Paula Panke e.V. ist nach der Auffassung des Senats vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. 3. Wie bewertet der Senat in dem Kontext den in der Vorbemerkung gemachten Eintrag des Frauenzentrums Paula Panke e.V. unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit der Parteien ? 4. Sieht der Senat in diesem Aufruf gegen eine oder mehrere Parteien einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot? 5. Sieht der Senat durch die Planung und Durchführung von Demonstrationen und vergleichbare Aktivitäten gegen eine oder mehrere Parteien einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot? Zu 3. bis 5.: Die Chancengleichheit der Parteien wird durch Artikel 21 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes garantiert. Danach ist es dem Staat verwehrt, bestimmte politische Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen (Neutralitätsgebot). Private , wie das Frauenzentrum Paula Panke e.V., sind nicht an die Grundrechte gebunden und deshalb auch nicht zur Neutralität gegenüber Parteien verpflichtet Hieran ändert auch eine staatliche Förderung durch Zuwendungen nichts, zumal eine Verpflichtung zu neutralem Verhalten nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheids ist. Die Planung und Durchführung von Demonstrationen ist durch Artikel 8 des Grundgesetzes gewährleistet. Ob diese ggf. in einem Konflikt zum Neutralitätsgebot stehen, kann nur im Einzelfall bewertet werden. 6. War dem Senat bzw. einem oder mehreren Senatsmitgliedern die besagte Internetseite des Vereins und/oder dieser Aufruf bekannt? Zu 6.: Nein. 7. Welche Maßnahmen hat der Senat bisher unternommen, um Verbote gegen das Neutralitätsgebot zu ahnden oder ihnen vorzubeugen? 8. Welche Verbände, Vereine, freie oder konfessionelle Träger waren davon betroffen? Zu 7. und 8.: Der Senat geht davon aus, dass es in Frage 7 „Verstöße“ und nicht „Verbote“ heißen muss. Derartige Maßnahmen werden nicht erfasst. Berlin, den 21. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport