Drucksache 18 / 19 851 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 07. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2019) zum Thema: Al-Quds-Demonstration 2019 und Antwort vom 26. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19851 vom 07. Juni 2019 über Al-Quds-Demonstration 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen der Al-Quds-Demonstration am 1. Juni 2019 und der Gegenproteste zählte die Polizei? Zu 1.: Bei der Al-Quds-Demonstration zählte die Polizei Berlin in der Spitze 1.200 Teilnehmende. An dem Aufzug „Gegen jeden Antisemitismus – Solidarität mit Israel“ nahmen 320 Personen teil und an der „Kundgebung gegen den Quds-Marsch. Solidarität mit Israel und der iranischen Opposition“ beteiligten sich bis zu 900 Personen. 2. Wie viele Personen haben jeweils in den Jahren seit dem Jahr 2000 bis 2018 an den Berliner Al- Quds-Versammlungen und an den Gegenprotesten teilgenommen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Anzahl der Teilnehmer*innen. Zu 2.: Versammlungen zum Al-Quds-Tag finden in Berlin seit dem Jahr 1995 statt. Eine auswertbare Recherche zu Teilnehmendenzahlen kann erst ab dem Jahr 2013 dargestellt werden: Jahr Al-Quds Gegenprotest 2013 ca. 800 keine Daten vorhanden 2014 keine Daten vorhanden keine Daten vorhanden 2015 ca. 700 ca. 530 2016 ca. 600 ca. 220 2017 ca. 750 ca. 200 2018 ca. 1600 ca. 650 Quelle: Veranstaltungsdatenbank der Polizei Berlin 3. Welche Organisationen riefen zur Al-Quds-Demonstration 2019 auf welchen verschiedenen Mobilisierungswegen und wann jeweils auf? Zu 3.: Eine Mobilisierung konnte seitens der Polizei Berlin durch die Organisatoren des Quds-Tags in Berlin, der „Quds-AG“, festgestellt werden. Diese erfolgte ab dem Seite 2 von 9 07. Mai 2019 sowohl auf der Internetplattform Facebook (https://www.facebook.com/Qudstag-Berlin-292621887547828/), auf einem YouTube- Kanal (https://www.youtube.com/user/qudstag1) und auf der dazugehörigen Webseite (http://www.qudstag.de). 4. Welche Inhalte wurden im Rahmen der Mobilisierung zur Al-Quds-Demonstration z.B. bei Plakaten oder Onlineauftritten verbreitet und inwiefern wiesen diese einen strafbaren Inhalt auf? Zu 4.: Im Rahmen der Mobilisierung konnten nachfolgende Formulierungen festgestellt werden: - „Demonstration für einen gerechten Frieden in Palästina und der Welt!“ - „Gemeinsam gegen Zionismus und Antisemitismus!“ - „#StopTheKillingInGaza“ - „#BoycottApartheidIsrael“ - „Tatsache ist, dass ein weltweiter Widerstand gegen die Weltmacht USA und Ihren Verbündeten existiert.“ - „Die US-Regierung bekämpft diesen Widerstand im Nahen Osten hauptsächlich durch den Aufbau immer neuer terroristischer Organisationen wie ISIS. Der Widerstand hat bislang den amerikanischen Terrorismus bezwingen können.“ - „Nun planen die Hardliner in Washington den nächsten israelischen Krieg gegen palästinensische und libanesische Befreiungsorganisationen. Weltpolitisch sind die Vorbereitungen auf den Krieg längst im Gange. Die Kriegskoalition hat Hizbollah u. die iranischen Pasdaran als terroristische Organisationen eingestuft, um wieder einen „Krieg gegen den Terror“ zu inszenieren. Iran sei durch Sanktionen geschwächt und seine Pasdaran seien in Syrien eingeschränkt. Die Geheimdienste haben wichtige Stellen und Personen der Hizbollah erkundschaftet, die in der ersten Angriffswelle vernichtet werden sollen“ - „Wir werden, so wie es aussieht, einen heißen Sommer erleben, der unsere Generation prägen wird. Denn der Widerstand ist auch nicht untätig geblieben und wird schon wieder für Überraschungen sorgen.“ - „Am internationalen Qudstag 2019 werden wir die Gefahren für den Weltfrieden thematisieren und gegen die Kriegstreiber Stellung beziehen.“ Strafbare Inhalte bzw. Formulierungen konnten in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. 5. Welche Organisationen waren auf der Al-Quds-Demonstration vertreten? Zu 5.: Als Organisation erkennbar war nur die veranstaltende „Quds-AG“ auf der Al- Quds-Demonstration vertreten. Es gibt Hinweise darauf, dass Einzelpersonen aus dem Spektrum der regimetreuen Iraner, „Hizb Allah“-naher Vereine und der palästinensischen PFLP vertreten waren. Obgleich die linksextremistische Gruppierung „Jugendwiderstand“ vorab nicht zur Teilnahme an der Al-Quds-Demonstration mobilisierte, gab sie in einem Beitrag auf ihrer Homepage „Jugendwiderstand“ bekannt, dass sich „Sympathisanten und Freunde“ der Gruppierung an der Veranstaltung beteiligt hätten. Es ist davon auszugehen, dass vereinzelt auch Personen aus dem engeren Umfeld von „Jugendwiderstand“ bei der Al-Quds-Demonstration zugegen waren. 6. Welche Auflagen wurden für die Al-Quds-Demonstration im Wortlaut erteilt? Zu 6.: Mit Bescheid der Versammlungsbehörde vom 28. Mai 2019 - 07702/010619 – wurden die folgenden Auflagen erteilt: Seite 3 von 9 1. Es ist untersagt, während der Dauer des Aufzugs Gegenstände - insbesondere Fahnen, Puppen und ähnliche Gegenstände - im öffentlichen Verkehrsraum zu verbrennen. 2. Des Weiteren ist untersagt, Gewalttaten, die darauf gerichtet waren oder sind, Menschen zu töten, zu verletzen oder zu entführen, in Wort, Bild oder Schrift zu verherrlichen oder gutzuheißen bzw. zu solchen Taten aufzufordern. Untersagt sind das Rufen/Aussprechen und Darstellen von Parolen, die gegenüber Teilen oder Einzelnen einer ethnischen oder religiösen Gruppe ehrverletzend sind, zum Hass aufrufen bzw. die Menschenwürde Anderer beeinträchtigen, sowie diffamierende Äußerungen. 3. Ebenfalls untersagt ist jedes Werben für die Hizb Allah-Organisation und ihr nahe stehende Organisationen wie die Miliz des „Islamischen Widerstands“ („al-Muqawama al-islamiya“). Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisationen dürfen weder auf Fahnen und Transparenten noch an der Kleidung der Teilnehmenden oder auf sonstige Weise gezeigt werden. Dies gilt auch für Kennzeichen, Symbole oder Embleme von Unter- oder Partnerorganisationen der Hizb Allah. 4. Die Auflagen zu 1. bis 3. sind den Aufzugsteilnehmenden am Ort des Zusammentretens - ggf. auch wiederholt (an anderen Orten während des Aufzugs) - bekannt zu geben. 5. Für im Aufzug mitgeführte Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmenden auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 6. Unabhängig von der Verwendung muss jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner müssen, wie bereits oben beschrieben, gekennzeichnet sein. Für Ordner sowie für Fahrzeugführer gilt absolutes Alkoholverbot. 7. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu Ziffern 5. - 6. des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug vom Veranstalter bzw. Leiter vor Beginn der Versammlung ein spezieller Wagenverantwortlicher zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des zu überwachenden Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. Die Auflagen zu 2. und 3. wurden im Eilverfahren gerichtlich überprüft und letztendlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2019 – OVG 1 S 52.19 bestätigt. Seite 4 von 9 7. Mit welchen polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld der Demonstration (z.B. Vorkontrollen am Antreteplatz) wurde die Einhaltung der erteilten Auflagen sichergestellt? Zu 7.: Im Rahmen des Kooperationsgespräches wurden mit dem Versammlungsleiter die Auflagen ausdrücklich und intensiv besprochen und die Folgen möglicher Verstöße dargestellt bzw. erläutert. Am Veranstaltungstag wurden am Antreteplatz anlassbezogene Kontrollmaßnahmen durch die Einsatzkräfte durchgeführt. Zudem wurden für die zwei mitgeführten Fahrzeuge im Aufzug die Verantwortlichen festgestellt. 8. Mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde im Verlauf der Demonstration die Einhaltung der erteilten Auflagen sichergestellt? Zu 8.: Die Einhaltung der Auflagen wurde durch eine vorherige Sensibilisierung sowie durch eine durchgängige Begleitung durch die Einsatzkräfte sichergestellt. Die Redebeiträge im Verlauf des Aufzugs „Al-Quds-Tag“ wurden durchgängig mittels Tonaufzeichnung offen und von außen erkennbar dokumentiert. Um Auflagenverstöße in anderen Sprachen zu verhindern, wurden zudem vier Dolmetscher eingesetzt. 9. Wie viele Verstöße gegen die Auflagen wurden im Vorfeld oder im Verlauf der Demonstration festgestellt? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 9.: Es wurden keine Auflagenverstöße festgestellt. 10. Wie bewertet der Berliner Senat die in der Demonstration gerufene Parole „Kindermörder Israel“ und handelt es sich hierbei um ein laut Auflagen ehrverletzendes Verhalten? Bitte begründen. Zu 10.: Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin ist die Parole „Kindermörder Israel“ als straflose Äußerung zu werten, die von den Grundrechten der Meinungsund Versammlungsfreiheit gedeckt ist. Sie verstößt damit auch nicht gegen die von der Versammlungsbehörde erlassenen Auflagen. Mangels Strafbarkeit der Parole ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verneinen. Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sich die in § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, Außenstehende einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmenden bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Für eine solche Gefahrenlage bestanden vorliegend in Bezug auf die genannte Parole jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. 11. Wie bewertet der Berliner Senat das Zeigen von Bildnissen des Hizb-Allah Generalsekretärs Hassan Nasrallah und handelt es sich hierbei um ein laut Auflagen unerlaubtes Werben für die Organisation? Zu 11.: Das Zeigen einer Abbildung mit dem Konterfei von Hassan Nasrallah stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen die erteilte Auflage zu 3. dar. Nasrallah kann nicht die beispielsweise vielfach gerichtlich bestätigte Kennzeichenqualität des Abdullah Öcalan für die verbotene PKK zugebilligt werden. Zwar ist er der Generalsekretär der Hizb-Allah, seine Abbildung wird von Anhängerinnen und Seite 5 von 9 Anhängern im Gegensatz zu Öcalan aber nicht stellvertretend für seine Organisation gebraucht. Bei dem Zeigen des Bildnisses des Nasrallah handelt es sich im Sinne des erteilten Auflagenbescheides mithin nicht um eine Werbung für die Hizb-Allah bzw. um deren Kennzeichen, Symbol oder Emblem. 12. Wie bewertet der Berliner Senat das Zeigen einer Oberbekleidung mit dem Schriftzug der terroristischen Al-Qassam-Brigaden und handelt es sich hierbei um ein gegen die Auflagen verstoßendes Verhalten? Zu 12.: Bei den Al-Qassam-Brigaden handelt es sich um eine militärische Unterorganisation der palästinensischen Hamas. Die Hamas steht der sunnitischen/ägyptischen Muslimbrüderschaft nahe und operiert hauptsächlich aus dem Gazastreifen heraus. Sie weist zu der schiitisch geprägten Hizb-Allah, die ihr Hauptaktionsfeld im Libanon und in Syrien hat, keine direkten Verbindungen auf. Das Zeigen des Schriftzuges der Al-Qassam-Brigaden ist im Hinblick auf den erteilten Auflagenbescheid insofern nicht einschlägig. 13. Wie erklärt die Berliner Polizei, dass trotz polizeilicher Vorkontrollen am Antreteort des Al-Quds- Marsches Demonstrationsteilnehmer*innen durch Auflagenverstöße auffallen wie beispielweise durch das Zeigen von Gegenständen, die ihrer Natur nach in der Lage sind, die öffentliche Ordnung zu stören? Zu 13.: Siehe Antwort zu 9. 14. Wie viele und welche Gegenstände wurden von der Polizei bei der Al-Quds-Demonstration 2019 aus welchen jeweiligen Anlässen sichergestellt oder beschlagnahmt? Zu 14.: Es wurden keine Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt. 15. Wurden Kennzeichen, Symbole oder Embleme der Organisation Hizb-Allah oder Bildnisse ihrer Funktionär*innen auf der Versammlung gezeigt? a) Wenn ja, wo, wann und wie oft? b) Wenn ja, welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin vor Ort in jedem einzelnen Fall jeweils ergriffen? Zu 15. ,15.a) und 15.b): Im Rahmen der Bildauswertung konnte festgestellt werden, dass zu Beginn der Versammlung ein Plakat gezeigt wurde, das eine fotografische Collage aus drei Personen enthält: Qassem Soleimani, Kommandeur der iranischen Revolutionsgarden; Ali Khamenei, iranischer Revolutionsführer und Hassan Nasrallah, Generalsekretär der libanesischen „Hizb Allah“. Im Verlauf der Versammlung konnte das Plakat nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 11. 16. Wurden Kennzeichen, Symbole oder Embleme der Hamas oder Bildnisse ihrer Funktionär*innen auf der Versammlung gezeigt? a) Wenn ja, wo, wann und wie oft? b) Wenn ja, welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin vor Ort in jedem einzelnen Fall jeweils ergriffen? Zu 16., 16.a) und 16.b): Das Zeigen von Kennzeichen, Symbole oder Embleme der Hamas bei der Versammlung war nicht beauflagt. Im Rahmen der Bildauswertung konnte festgestellt werden, dass zu Beginn der Versammlung eine männliche Person ein grünes T-Shirt trug, dessen Vorderseite das arabische Logo der „Izz al-Din al- Qassam“-Brigaden zeigte, dem bewaffneten Arm der HAMAS. Auf der Rückseite des T-Shirts fand sich der Aufdruck HAMAS, die Umrisse „Großpalästinas“ (inklusive des Seite 6 von 9 Staatsgebiets Israels) sowie der Schriftzug „Al Qassam Brigarden“ [sic!]. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 12. 17. Wurden Kennzeichen, Symbole oder Embleme der schiitischen Amal-Miliz im Libanon oder Bildnisse ihrer Funktionäre auf der Versammlung gezeigt? a) Wenn ja, wo, wann und wie oft? b) Wenn ja, welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin vor Ort in jedem einzelnen Fall jeweils ergriffen? Zu 17.: Durch die Einsatzkräfte wurden keine Kennzeichen, Symbole oder Embleme der schiitischen Amal-Miliz wahrgenommen. 18. Wurden Kennzeichen, Symbole oder Embleme von weiteren Organisationen gezeigt, die von der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union als Terrororganisation oder -unterstützerin angesehen werden? a) Wenn ja, wo, wann und wie oft? b) Wenn ja, welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin vor Ort in jedem einzelnen Fall jeweils ergriffen? Zu 18.: Es wurden durch die Einsatzkräfte keine Kennzeichen, Symbole oder Embleme im Sinne der Fragestellung festgestellt. 19. Wurden antisemitische Parolen gegen Jüd*innen oder gegen den Staat Israel auf der Versammlung gerufen? a) Wenn ja, wo, wann und wie oft? b) Wenn ja, welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin vor Ort in jedem einzelnen Fall jeweils ergriffen? Zu 19.: Durch die Einsatzkräfte wurden keine Ausrufe strafrechtlich relevanter antisemitischer Parolen gegen Personen jüdischen Glaubens oder gegen den Staat Israel wahrgenommen. 20. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen der Al-Quds-Demonstration 2019 eingeleitet? Zu 20.: Es wurden keine Ermittlungsverfahren gegen Teilnehmende der Al-Quds- Demonstration eingeleitet. 21. Wurden gegen einzelne Redner*innen auf der Al-Quds-Demonstration 2019 Ermittlungsverfahren aufgrund mutmaßlich strafbarer Redeinhalte eingeleitet? Wenn ja, in wie vielen Fällen gegen Personen welcher Organisationen und mit welchen Tatvorwürfen? Zu 21.: Es wurden keine Ermittlungsverfahren gegen einzelne Redende eingeleitet. 22. Gab es im Aufzug der Al-Quds-Demonstration Sprechchöre, die strafbaren Inhalt aufwiesen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 22.: Durch die eingesetzten Kräfte wurden keine Sprechchöre im Aufzug der Al- Quds-Demonstration mit strafbarem Inhalt festgestellt. 23. Hat die Polizei darüber hinausgehende Verstöße gegen die von der Versammlungsbehörde erteilten Auflagen festgestellt? Wenn ja, welche, in welchen Zusammenhängen und wie wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 23.: Nein. 24. Wie, durch welche und wie viele Personen wurde sichergestellt, dass Parolen und Banner Seite 7 von 9 unterschiedlicher Sprachen auf der Al-Quds-Demonstration 2019 von der Polizei verstanden werden? Zu 24.: Durch die Polizei Berlin wurden vier Dolmetschende (2x arabisch, 1x persisch, 1x farsi) während der Versammlung eingesetzt. 25. Wie viele Anhänger*innen der Hizb-Allah gibt es derzeit in Berlin? a) Wie viele dieser Anhänger*innen sind als gewaltbereit einzustufen? b) Wie hat sich die Anhänger*innenschaft der Hizb-Allah in Berlin in den letzten fünf Jahren entwickelt und welche Gründe können für diese Entwicklung benannt werden? Zu 25.: Nach Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes hat die Hizb-Allah in Berlin aktuell ca. 250 Mitglieder. Zu 25. a.: Die Hizb-Allah wird in Berlin dem Spektrum des „regional gewaltausübenden Islamismus“ zugerechnet, da sie ihre terroristischen Aktivitäten vorrangig auf den Nahen Osten beschränkt. Zu 25. b.: Das Personenpotenzial der Hizb-Allah in Berlin ist seit Jahren weitgehend konstant. Die Hizb-Allah-Anhängerinnen bzw. Anhänger in Deutschland halten sich mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen weitgehend zurück und weisen ein eher unauffälliges Verhalten auf. Eine Veränderung der Aktivitäten der Hizb-Allah in Berlin kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Nahen und Mittleren Osten (insbesondere in Syrien) bislang nicht festgestellt werden. 26. Wie viele Mitglieder der Hizb-Allah oder assoziierter Vereine und Strukturen haben an der Al-Quds- Demonstration 2019 teilgenommen? a) Aus welchen Orten innerhalb Deutschlands kamen diese Mitglieder? b) Haben auch Hizb-Allah-Anhänger*innen oder Mitglieder aus anderen europäischen Ländern an der Al-Quds-Demonstration 2019 teilgenommen? Wenn ja, wie viele aus welchen unterschiedlichen europäischen Ländern jeweils? Zu 26.: Es ist davon auszugehen, dass Einzelpersonen Hizb-Allah-naher Vereine sich an der Demonstration beteiligt haben. Zu 26. a): Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. In den vergangenen Jahren konnte wiederholt eine überregionale Mobilisierung festgestellt werden, vor allem mit Bezügen nach Hamburg und dem norddeutschen Raum. Zu 26. b): Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 27. Wie und in welchem Umfang hat die antisemitische Kampagne „Boycott, Divestment, Sanction“ (BDS) in diesem Jahr für den Al-Quds-Marsch mobilisiert? Zu 27.: Es liegen keine polizeilichen Erkenntnisse über eine Mobilisierung des „Boycott, Divestment, Sanction“ (BDS) für den diesjährigen Quds-Tag in Berlin vor. 28. Welche Delikte, die im Rahmen des Versammlungsgeschehens mutmaßlich von Anhänger*innen des BDS begangen wurden, hat die Polizei registriert? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 28.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse zu Delikten vor, die von mutmaßlichen Anhängerinnen bzw. Anhängern des BDS begangen wurden. 29. Hat sich BDS bei dem Al-Quds-Marsch daran beteiligt, antisemitische oder israelfeindliche Sprechgesänge oder Parolen zu rufen oder antisemitische oder israelfeindliche Transparente zu zeigen? Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln. Seite 8 von 9 Zu 29.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 30. Gab es vor oder während des Al-Quds-Marsches Angriffe auf LGBTIQ*-Personen? Wenn ja, in welcher Form und von welchen Personen, welcher Organisation zugehörig, gingen diese Angriffe aus? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 30.: Dem Senat liegen bislang keine Erkenntnisse zu derartigen Angriffen vor. 31. Wie viele Anhänger*innen waren beim Al-Quds-Marsch der Gruppe „Jugendwiderstand“ zuzuordnen? Zu 31.: Es kann davon ausgegangen werden, dass sich im unteren bis mittleren einstelligen Bereich Anhängerinnen und Anhänger aus der Gruppierung „Jugendwiderstand“ an der Al-Quds-Demonstration beteiligten. 32. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine Mobilisierung von Seiten der Gruppe „Jugendwiderstand“ zum diesjährigen Al-Quds-Marsch? Zu 32.: Dem Senat liegen zu einer Mobilisierung zum Al-Quds-Marsch durch die Gruppierung „Jugendwiderstand“ keine Erkenntnisse vor. 33. Gab es gemeinsame Mobilisierungen zum Al-Quds-Marsch durch den „Jugendwiderstand“, die NPD, die Rechte und Hisbollah? Wenn ja, wie und auf welchen Kanälen wurde mobilisiert? Zu 33.: Zu einer gemeinsamen Mobilisierung zum Al-Quds-Marsch durch die Gruppierung „Jugendwiderstand“, die NPD, die Rechte und Hisbollah liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 34. Welche Kenntnisse hat der Senat über Delikte, die von Anhänger*innen der Gruppe „Jugendwiderstand“ auf der Al-Quds Demo begangen wurden? Bitte einzeln nach Delikt aufschlüsseln. Zu 34.: Dem Senat liegen bislang keine Erkenntnisse zu von Anhängerinnen bzw. Anhängern des „Jugendwiderstandes“ begangenen Delikten vor. 35. Kam es von Seiten der NPD zum Zeigen von verfassungswidrigen Symbolen? Wenn ja, wie und mit welchen Inhalten? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 35.: Vom Senat wurden keine Symbole der NPD im Aufzug festgestellt. 36. Wie bewertet der Senat das gemeinsame Auftreten von Anhänger*innen der Hizb-Allah und der NPD bzw. ehemaligen Berliner NPD-Europaabgeordneten und sieht er aus diesem Austausch eine Bedrohungslage für die innere Ordnung Berlins? Zu 36.: Der Senat geht gegen alle erkannten Bedrohungslagen für die innere Sicherheit vor. Von der Polizei Berlin werden Teilnehmende angemeldeter Versammlungen/Aufzüge lediglich im Rahmen der Strafverfolgung oder bei gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen begründendem Verhalten erfasst. Darüber hinaus erfolgt keine Erfassung von Teilnehmenden, die störungsfrei Versammlungen beiwohnen. Das gemeinsame Auftreten von Anhängerinnen und Anhängern der „Hizb Allah“ und Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten an der Al-Quds-Demonstration erfolgte nicht koordiniert. Eine Kooperation und Vernetzung verschiedener extremistischer Phänomenbereiche lässt sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer Demonstration nicht ableiten. Seite 9 von 9 37. Welche Kenntnisse hat der Senat zu einem Vorfall, bei dem ein Polizeibeamter eine Flagge Israels mit den Worten „Gib her die Scheiße“ sicherstellen wollte, sowie LGBTIQ*-feindliche Äußerungen getätigt haben soll? Zu 37.: Ein solcher Sachverhalt ist dem Senat nicht bekannt. 38. Wurde gegen den unter 37. genannten Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Zu 38.: Siehe Antwort zu 37. 39. Welche Kenntnisse hat der Senat über die durch antisemitische und antizionistische Äußerungen in den letzten Jahren aufgefallene Person Usama Z.? Kam es während der Demonstration zum Al- Quds-Marsch zu antisemitischen, antizionistischen, antiisraelischen oder anderen Volksverhetzungen seinerseits? Wenn ja, bitte einzeln aufschlüsseln. 40. Kam es darüber hinaus zu Gewaltanwendung von Seiten Usama Z. auf Gegendemonstrant *innen? 41. Liegen dem Senat Kenntnisse über eine Verbindung Usama Z. zur Gruppe „Jugendwi derstand“, zur Hizb-Allah, NPD oder zu anderen antisemitischen Gruppierungen vor? Wenn ja, welche ? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 39. bis 41.: Einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen steht nach der gebotenen Abwägung nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 der Verfassung von Berlin) entgegen. Berlin, den 26. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport