Drucksache 18 / 19 872 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2019) zum Thema: Hausdurchsuchungen wegen Hasspostings und Antwort vom 25. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AFD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19872 vom 11. Juni 2019 über Hausdurchsuchungen wegen Hasspostings Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Anfang Juni 2019 fanden laut Pressemeldungen (z.B. Süddeutsche Zeitung vom 06.06.2019) in 13 Bundesländern Hausdurchsuchungen im Rahmen eines Aktionstags des Bundeskriminalamts (BKA) gegen Hasspostings im Netz statt. 1. Wie definiert der Senat „Hasspostings“? Zu 1.: Unter einem Posting wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Straftaten sind dann der „Hasskriminalität“ zuzuordnen, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität, politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements , ihres äußeren Erscheinungsbildes oder sozialen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht beziehungsweise sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. 2. Wie viele der bundesweiten Hausdurchsuchungen, aufgrund des Aktionstages des BKA, fanden in Berlin statt? Zu 2.: Insgesamt fanden im Rahmen des bundesweiten Aktionstages zur Bekämpfung von Hasspostings im Internet vier Durchsuchungen in Berlin statt. 2 3. Aufgrund welcher Delikte wurden die Hausdurchsuchungen angeordnet? Zu 3.: Die Ermittlungsverfahren betrafen Vergehen nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) (Volksverhetzung), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen). 4. Wurden aufgrund von Strafanträgen oder von Amts wegen die Ermittlungen eingeleitet? Zu 4.: Soweit ersichtlich und den Berliner Strafverfolgungsbehörden bekannt, erfolgte die Einleitung der Ermittlungsverfahren jeweils aufgrund einer Strafanzeige. 5. Warum konnten gegen die Tatverdächtigen in diesen speziellen Fällen nicht gem. § 407 StPO Strafbefehle beantragt werden, wie dies bei derartigen Delikten in der allgemeinen staatsanwaltschaftlichen Praxis üblich ist? Zu 5.: Die Durchsuchungen dienten der Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts; erst bei dessen Vorliegen kann gemäß § 170 Absatz 1 i.V.m. § 407 der Strafprozessordnung (StPO) über die Beantragung eines Strafbefehls entschieden werden. 6. Welchem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität, sind die Ermittlungsverfahren des „Aktionstages“ in Berlin im Einzelnen zuzuordnen? Zu 6.: Die betreffenden Ermittlungsverfahren sind dem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität - rechts – zuzuordnen, soweit es die polizeiliche Erfassung, und dem Phänomenbereich „Hasskriminalität“, soweit es die justizielle Erfassung betrifft. 7. Wie viele Einsatzkräfte waren für den Einsatz bei den Hausdurchsuchungen in Berlin beteiligt? Zu 7.: Die einsatztaktische Vorgehensweise bei derartigen polizeilichen Maßnahmen kann nicht öffentlich mitgeteilt werden, da diese Rückschlüsse auf die Vorgehensweise bei zukünftigen polizeilichen Maßnahmen zulassen könnte. Dies könnte den Erfolg polizeilicher Maßnahmen in der Zukunft gefährden. 8. Welche besonderen rechtlichen Voraussetzungen müssen für Hausdurchsuchungen aufgrund von „Hassreden“ im Internet vorliegen, damit der Eingriff mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Absatz 1 GG vereinbar und verhältnismäßig ist? Zu 8.: Es gelten die allgemeinen rechtlichen Vorschriften, insbesondere ergibt sich die Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen aus den §§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO). 9. Plant die Berliner Staatsanwaltschaft oder Berliner Polizei für die Zukunft ähnliche „Aktionstage“ für Berlin? Zu 9.: Aus einsatztaktischen Gründen kann zu geplanten polizeilichen Maßnahmen keine Auskunft erteilt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Wie viele Hausdurchsuchungen nach § 105 StPO wurden in Berlin im Jahr 2018 durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet? Wie viele dieser Hausdurchsuchungen lassen sich auf die Straftatbestände §§ 130, 185, 186, 187 StGB zurückführen? 3 Zu 10.: Hausdurchsuchungen werden statistisch nicht erfasst. Berlin, den 25. Juni 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz Und Antidiskriminierung