Drucksache 18 / 19 873 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2019) zum Thema: Jetzt auch noch ein Abschiebemoratorium - ist der Rechtsstaat im Berliner Asylwesen endgültig am Ende und Antwort vom 28. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19873 vom 11. Juni 2019 über Jetzt auch noch ein Abschiebemoratorium – ist der Rechtsstaat im Berliner Asylwesen endgültig am Ende ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es ein „Abschiebemoratorium“ nicht gibt. Wie auch der entsprechenden Pressemitteilung der Innenverwaltung zu entnehmen war, wurde die Polizei lediglich angewiesen, vorübergehend auf das Betreten gegen den Willen des Berechtigten und auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Vollstreckung von Abschiebungen direkt aus Flüchtlingsunterkünften heraus zu verzichten . Dies ist jedoch nicht mit einem generellen Abschiebestopp gleichzusetzen. 1) Über welche rechtlichen Fragen sind sich Innen- und Sozialverwaltung mit Blick auf das Recht der Polizei, zwecks Abschiebungen Asylunterkünfte bzw. Wohnräume zu betreten, uneinig, und welches sind jeweils die rechtlichen Argumente der beiden Verwaltungen? Auf welche Gerichtsurteile berufen sich die Verwaltungen? Zu 1.: Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport stellt das bloße Betreten und Besichtigen einer Wohnung zwecks Abschiebung eines Ausländers keine Durchsuchung dar und unterliegt nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 – 15 W 307/03). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs beim Öffnen der Wohnungstür ist zulässig, wenn dies zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung objektiv geeignet und erforderlich erscheint und die Maßnahme im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport verbleibt bei dieser Rechtsposition. Die oftmals zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin und Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Seite 2 von 4 (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.02.2018 – 19 M 62.18; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 6 L 14.18) hatten im Übrigen allein die Frage einer tauglichen Rechtsgrundlage für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu klären. Die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales stützt sich auf den Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Unterkünfte für Geflüchtete fallen danach unter den Schutz der Wohnung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 76, 83, 89) ist jedes ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach einer Person als Durchsuchung einzuordnen. Demnach stellen polizeiliche Maßnahmen, die dem Auffinden und Ergreifen eines Geflüchteten zur Durchführung einer Abschiebe- oder Rückführungsmaßnahme dienen, eine Durchsuchung dar, wenn sie ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgen sollen und Gefahr in Verzug nicht besteht. Nach Art. 13 Abs. 2 GG ist neben einer Rechtsgrundlage ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich . 2) Bestünde seitens der Polizei unbeschadet der Streitfrage, ob es eines solchen Beschlusses überhaupt bedarf, die Möglichkeit, den von der Sozialverwaltung angemahnten richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, oder fehlt es derzeit hierfür an einer Rechtsgrundlage? Zu 2.: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg und des Kammergerichts besteht derzeit im Land Berlin keine Rechtsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen von Direktabschiebungen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 6 L 14.18; Kammergericht, Beschluss vom 20.03.2018 – 1 W 51/18 sowie jeweils vorhergehend Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.02.2018 - 19 M 62.18; Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 22.02.2018 – 382 XIV 21/18 L). 3) Innensenator Geisel hat im Rahmen der Plenarsitzung des Berliner Abgeordnetenhauses am 06.06.2019 eine Bestimmung des vom Bundestag inzwischen beschlossenen „Geordnete-Rückkehr Gesetzes“ (im Folgenden: Gesetz) als Grundlage für künftige Betretungen zwecks Abschiebung angeführt . Wann ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu rechnen und wie wird bis zu dessen Inkrafttreten verfahren? Dauert das Moratorium bis dahin an oder werden bereits jetzt wieder Asylunterkünfte auch ohne Durchsuchungsbeschluss betreten? Zu 3.: Das Zweite Gesetz zur verbesserten Durchsetzung der Ausreisepflicht wird voraussichtlich am 28.06.2019 im 2. Durchgang im Bundesrat verhandelt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf des bundesrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens kann der Senat keine Aussage treffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Seite 3 von 4 4) Gedenkt der Senat mit Blick auf das Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen, und falls ja, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel? Welche Bestimmungen sollen wie verändert werden? 5) Würde sich das Inkrafttreten des Gesetzes im Falle der erfolgreichen Anrufung des Vermittlungsausschusses verzögern, und wenn ja, um schätzungsweise welchen Zeitraum bzw. um mindestens welchen Zeitraum? 6) Hält der Senat es für eine konsistente Haltung, wenn er das Inkrafttreten des Gesetzes, welches der Innensenator öffentlich im Parlament als Lösung der Streitfrage deklariert, im Bundesrat zu verzögern bzw. sogar zu verhindern beabsichtigt? Zu 4. bis 6.: Die Entscheidung des Senats, ob im Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützt wird, liegt im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die interne Willensbildung und das zukünftige Abstimmungsverhalten unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. 7) Von wie vielen geplanten Abschiebungen musste infolge des Moratoriums / der fehlenden Betretungsmöglichkeit bislang abgesehen werden? Können diese im Laufe des Jahres noch nachgeholt werden oder ist ein solcher Rückstau zu erwarten, dass bezogen auf das gesamte Jahr 2019 weniger Abschiebungen als geplant durchgeführt werden können? Zu 7.: Hierzu erfolgt keine statistische Erfassung. 8) Besteht infolge des Abschiebemoratoriums das Risiko, dass es zu Fristversäumnissen bei Rücküberstellungen im Rahmen des Dublinverfahrens kommt mit der Folge, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland übergeht? Falls ja, in wie vielen Fällen ist es bereits zu einem solchen Zuständigkeitsübergang gekommen und in wie vielen Fällen droht ein solcher Zuständigkeitsübergang , falls ein Betreten von Asylunterkünften/-wohnungen zwecks Abschiebung bis Ende August 2019 nicht wieder ermöglicht wird? Zu 8.: Das Risiko, dass im Einzelfall eine Abschiebung nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 (Dublin-III-VO) erfolgreich durchgeführt werden kann, besteht grundsätzlich aufgrund einer Vielzahl von verschiedenen Umständen, die zur Stornierung oder zum Abbruch einer Abschiebungsmaßnahme führen können . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 9) Ergeben sich bei den Asylbewerbern, welche derzeit nicht abgeschoben werden, durch Zeitablauf etwaige Verbesserungen mit Blick auf ihren rechtlichen Aufenthaltsstatus bzw. erschwert der Zeitablauf rechtlich oder faktisch die spätere Abschiebung? Zu 9: Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. 10) Wer war jeweils Inhaber des Hausrechts in den Fällen, in den Polizisten nach Betreten von Asylunterkünften zwecks Abschiebung wegen Hausfriedensbruch angezeigt wurden und von wem genau wurde Strafantrag gemäß § 123 Abs. 2 StGB gestellt? Sind Anzeigen / Strafanträge auch von Vertretern des LAF bzw. der Bezirke oder der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erfolgt? Zu 10.: Bei dem Haus handelt es sich um eine Flüchtlingsunterkunft in der Trägerschaft des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerkes. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. Weitere Strafanzeigen oder Strafanträge sind bisher nicht bekannt. Seite 4 von 4 11) Wie ist der Stand der Ermittlungen in diesen Strafverfahren? Dauern die Ermittlungen noch an oder wurden seitens der Staatsanwaltschaft bereits Abschlussverfügungen getroffen, und wenn ja, welcher Art? Zu 11: Das Verfahren wurde am 29. Mai 2019 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt, weil der Anzeigeninhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennen ließ. Berlin, den 28. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport