Drucksache 18 / 19 880 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Kluckert (FDP) vom 10. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2019) zum Thema: Parkerleichterung für Hebammen und ambulante Pflegekräfte Teil II und Antwort vom 25. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Florian Kluckert (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19880 vom 10. Juni 2019 über Parkerleichterung für Hebammen und ambulante Pflegekräfte Teil II Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Bezirke mit Parkraumbewirtschaftungszonen um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Frage 1: Welche einzelnen Maßnahmen haben der Senat und die Bezirke durchgeführt, um bei den Hebammen und den ambulanten Pflegediensten für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung zu werben und darauf aufmerksam zu machen? (Bitte getrennt nach Hebammen und ambulanten Pflegediensten, den entsprechenden Bezirken und den einzelnen Maßnahmen pro Bezirk auflisten). Antwort zu 1: Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Maßnahme. Durch die hierfür zuständigen bezirklichen Straßenverkehrsbehörden werden im Rahmen der Antragstellung für Interessierte Beratungen angeboten. Die Parkplatzsituation im Allgemeinen und die konkrete Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, haben Vertreterinnen und Vertreter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung mit der Vorsitzenden des Berliner Hebammenverbandes bereits im April 2019 intensiv besprochen. Als Interessenvertretung ihrer Mitglieder auf regionaler Ebene wird der Berliner 2 Hebammenverband auch weiterhin entsprechende Anliegen von Hebammen in die öffentliche Diskussion einbringen und hierzu Informationen an die Hebammen weiterleiten. Den Verbänden der ambulanten Dienste sind die bestehenden Regelungen zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen bekannt. Dies geht aus dem laufenden Fachaustausch des Ressorts Pflege mit der Arbeitsgemeinschaft der Ambulanten Pflegedienste hervor. Hier ist kein Informationsdefizit erkennbar. Die Parkplatzsituation für Hebammen wurde bereits aufgrund eines Antrages der Fraktion der Freien Demokraten (FDP) zur Drucksache 18/1031 im Rahmen der 26. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung am 5. November 2018 beraten. Ferner wird auf die Ziffer 6 des Beschlusses des Abgeordnetenhauses aufgrund des Antrages der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 24. Januar 2019 zu dem Thema „Von Anfang an gut versorgt - für eine gute Geburtshilfe“ Drucksachen 18/1196 und 18/1582 Neu hingewiesen. Es handelt sich dabei um einen Berichtsauftrag, der mehrere Themen zum Berufsfeld von Hebammen betrifft. Dabei wird der Senat unter Anderem aufgefordert, für Hebammen und Pflegedienste sogenannte „Handwerkerparkausweise“, die in Zukunft dann als „Service- Parkausweise“ bezeichnet werden sollen, zu ermöglichen. Dem Abgeordnetenhaus ist dazu bis zum 31. Dezember 2019 zu berichten. Frage 2: Wie viele Hebammen und ambulante Pflegedienste haben bereits eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung beantragt? (Bitte getrennt nach Hebammen und ambulanten Pflegediensten sowie Bezirk auflisten.) Antwort zu 2: Die Rückmeldungen der bezirklichen Straßenverkehrsbehörden werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst: Bezirk Anzahl der durch Hebammen beantragten Ausnahmegenehmigungen Anzahl der durch ambulante Pflegedienste beantragten Ausnahmegenehmigungen Mitte 16 158 Pankow 38 12 Frage 3: Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte getrennt nach Hebammen und ambulanten Pflegediensten, nach Bezirk und Ablehnungsgründen auflisten) Antwort zu 3: Das Bezirksamt Mitte von Berlin lehnte einen Antrag einer Hebamme im Jahr 2018 auf Grund von fehlender Mitwirkung ab. Der Bezirk Pankow von Berlin lehnte einen Antrag eines ambulanten Pflegedienstes ab, da das zur Krankenpflege eingesetzte Fahrzeug nicht den typischerweise verwandten Fahrzeugmodellen (Kleinwagen) entsprach. 3 Frage 4: Wie viele Hebammen und ambulante Pflegedienste haben eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung für mehr als einen Bezirk beantragt? (Bitte getrennt nach Hebammen und ambulanten Pflegediensten sowie die entsprechenden Bezirke auflisten) Antwort zu 4: Das Bezirksamt Mitte von Berlin teilt mit, dass im Jahr 2018 insgesamt 88 Anträge von Pflegediensten gestellt wurden. 29 dieser Anträge wurden ebenfalls für alle anderen Bezirke gestellt. 11 Anträge wurden sowohl für Mitte als auch für die weiteren Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Tempelhof-Schöneberg und Steglitz-Zehlendorf gestellt. Von den insgesamt im Bezirk Mitte gestellten Anträgen wurden 73 Anträge auch für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf gestellt. Die genauen Antragszahlen für 2018 und 2019 können Sie den nachfolgenden Tabellen für den Bezirk Mitte entnehmen. Anzahl Anträge Pflegedienste 2018 insgesamt zusätzlich beantragte Bezirke: CW FK P TS SZ S 29 29 29 29 29 29 29 11 11 0 11 11 11 0 4 4 4 4 0 4 0 2 2 2 2 2 0 0 5 5 5 0 0 5 0 1 1 1 0 1 1 0 4 4 4 0 0 0 0 2 2 2 2 0 0 0 15 15 0 0 0 0 0 9 0 0 9 0 0 0 5 0 5 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 88 73 52 57 43 50 29 4 Anzahl Anträge Pflegedienste 2019 insgesamt zusätzlich beantragte Bezirke: CW FK P TS SZ S 45 45 45 45 45 45 45 4 4 4 4 0 4 0 4 4 4 4 4 4 0 2 2 0 0 2 0 2 4 4 4 0 0 4 0 1 0 1 0 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 1 0 0 0 0 1 2 0 0 2 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 5 5 0 5 0 0 0 70 67 59 61 53 59 50 Anzahl Anträge Hebammen 2018 insgesamt zusätzlich beantragte Bezirke: CW FK P TS SZ S 1 0 0 1 0 0 0 13 13 13 13 0 0 0 1 *Antrag wurde abgelehnt (siehe Antwort zu Frage 3) 15 13 13 14 0 0 0 Anzahl Anträge Hebammen 2019 insgesamt zusätzlich beantragte Bezirke: CW FK P TS SZ S 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 (CW = Charlottenburg-Wilmersdorf; FK = Friedrichshain-Kreuzberg; P = Pankow; TS = Tempelhof-Schöneberg; SZ = Steglitz-Zehlendorf; S = Spandau) Der Bezirk Pankow von Berlin teilt mit, dass sich alle beantragten (siehe auch Antwort zu Frage 2) Ausnahmegenehmigungen für Hebammen und ambulante Pflegedienste über mehr als einen Bezirk erstreckten. Frage 5: Welche Kosten sind den Hebammen und ambulanten Pflegediensten entstanden, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung beantragt und zugesprochen bekamen? (Bitte getrennt nach Hebammen und ambulanten Pflegediensten auflisten) 5 Antwort zu 5: Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Dafür besteht ein Gebührenrahmen nach der bundesrechtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) von 10,20 € bis 767 € je Tatbestand und je Fahrzeug. Verwaltungsintern wurden innerhalb dieses Gebührenrahmens Regelgebühren festgelegt, die das Festsetzungsermessen der Bezirke binden. Danach beträgt die Verwaltungsgebühr für ein Fahrzeug für die Dauer von einem Jahr sowohl für ambulante Pflegedienste als auch Hebammen 60,00 €. Berlin, den 25.06.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz