Drucksache 18 / 19 890 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Mario Czaja (CDU) vom 07. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2019) zum Thema: Einführung des kostenlosen Schülertickets der BVG und Antwort vom 27. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Mario Czaja (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19890 vom 7. Juni 2019 über Einführung des kostenlosen Schülertickets der BVG Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher zu diesen Sachverhalten die Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Die übermittelten Teile sind in der nachfolgenden Beantwortung der Fragen entsprechend gekennzeichnet. Frage 1: Welche zusätzlichen Ressourcen stellt der Senat den Schulen für die Ausstellung des zur Beantragung des kostenlosen Schülertickets notwendigen Schülerausweises zur Verfügung? Antwort zu 1: Bis auf die Bereitstellung weiterer Schülerausweise I sind keine zusätzlichen Ressourcen durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie möglich. Frage 2: Wie stellt der Senat sicher, dass die Schulen in der Lage sind, Schülerausweise rechtzeitig vor Schuljahresbeginn in ausreichender Zahl auszustellen, damit eine Beantragung des Tickets zum Schuljahresbeginn erfolgen kann? 2 Antwort zu 2: In der 22. KW und in der 23. KW wurden alle Berliner Schulämter mit insgesamt 120.000 zusätzlichen Schülerausweisen I versorgt, um diese im Bedarfsfall an die Schulen mit aktuellem Bedarf weiterzuleiten. Darüber hinaus gibt es im Zuge der Umstellung des Schülertickets Berlin AB zum 01.08.2019 eine großzügige Übergangsregelung bis zum 30.11.2019, während der auch vorhandene, aktuelle Schülerausweise zur Fahrt in Tarifzone Berlin AB anerkannt werden. Frage 3: Kann der Senat garantieren, dass jede Schülerin und jeder Schüler, die einen Schülerausweis derzeit beantragen, diesen bis zum 10.7.2019 ausgestellt bekommen? Antwort zu 3: Es ist davon auszugehen, dass alle Schüler und Schülerinnen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, bis zum Ferienbeginn (19.06.2019) mit diesem ausgestattet werden konnten. Frage 4: Aus welchen Gründen hat der Senat darauf verzichtet, den Schülerausweis als ausreichende Legitimation zur Nutzung des ÖPNV festzulegen? Antwort zu 4: Für jedes Schülerticket erhält das ausgebende Verkehrsunternehmen auch weiterhin Fahrgelderlöse. Mit Beginn der Gültigkeit des neuen Schülertickets ab 1.8.2019 werden diese jedoch zur Entlastung der Familien durch das Land Berlin übernommen. Aktuell beträgt der Preis für ein Schülerticket Berlin AB 204 Euro/Jahr. Da das Land Berlin zu einem wirtschaftlichen Umgang mit seinen Mitteln verpflichtet ist, kann es den Verkehrsunternehmen nur den Ausgleich für tatsächlich in Anspruch genommene Schülertickets zahlen. Daher müssen diese genau entsprechend der Inanspruchnahme des Angebots – anhand der Zahl der beantragten Tickets – abgerechnet werden können. Ein pauschaler Ausgleich, etwa auf Basis der Schülerzahl oder der ausgegebenen Schülerausweise bietet keinerlei Anhaltspunkt über die tatsächliche Inanspruchnahme und ist daher ungeeignet. Darüber hinaus werden eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausprägungen von Schülerausweisen und schülerausweisähnlichen Schulbesuchsnachweisen genutzt, bei denen vom Kontrollpersonal die Echtheit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Da viele Schulen die Herstellung von Schülerausweisen extern an Dienstleister, wie z.B. Schulfotografen vergeben haben, ist eine Fälschungssicherheit nicht ausreichend gewährleistet. Zudem berechtigen in Ausnahmefällen auch Kita- und Schulbesuchsbescheinigungen , sowie Schulzuweisungs- oder Rückstellungsbescheide zur Nutzung des Schülertickets. 3 Daher ist eine zentralisierte und einheitlich qualifizierte Prüfung der Ausweise durch die Verkehrsunternehmen und der Abgleich mit den Adressdaten im Zuge des Antragsverfahrens notwendig. Frage 5: Warum kann das Ticket ausschließlich online beantragt werden? Antwort zu 5: Die Entscheidung, eine Beantragung des Tickets ausschließlich online anzubieten wurde vor dem Hintergrund gefällt, dass gegenwärtig rund 350.000 Schülerinnen und Schüler in Berlin antragsberechtigt sind. Davon sind bereits ca. 80.000 bereits Abonnenten des bisherigen Schülertickets bei BVG und S-Bahn Berlin. Potenziell sind also bis zu 270.000 Neuanträge möglich, die weitgehend innerhalb weniger Wochen rund um den Schuljahresbeginn eingehen und möglichst zeitnah abzuarbeiten sind. Würden diese regulär in den Kundenzentren bearbeitet, wäre durch das Schülerticket mit einem erheblichen Zuwachs an Servicenachfragen zusätzlich zum bereits bestehenden hohen Kundenaufkommen zu rechnen. Würde nur ein Bruchteil der potenziellen Neuanträge über die Kundenzentren zusätzlich abgewickelt werden müssen, würde das jedes Jahr aufs Neue zu langen Wartezeiten und entsprechender Verärgerung bei Kundinnen und Kunden führen. Hinzu kommt die Vielzahl an Varianten von Schülerausweisen und sonstigen möglichen Berechtigungsnachweisen, die dezentral in den Kundenzentren nur mit entsprechendem zeitlichem Aufwand überprüft werden können. Das gewählte, zentrale, online-unterstützte Verfahren ermöglicht eine schnelle, einheitliche und fundierte Prüfung. Es ist sowohl für Antragsteller als auch BVG schlank gehalten, eine Beantragung ist in wenigen Minuten möglich. Das Verfahren stellt einen guten Kompromiss zwischen den Erfordernissen von Abrechenbarkeit und Missbrauchsverhinderung einerseits und dem Aufwand des Antragsverfahrens für Kunden andererseits dar. Das Online-Verfahren erlaubt es, allen Nutzenden eine barrierefreie Beantragung zu ermöglichen, die bei der BVG kurzfristig auch auf Englisch, Französisch, Türkisch und Arabisch zur Verfügung stehen soll. Ein Zugang zum Internet stationär oder über mobile Endgeräte steht mittlerweile so gut wie allen Eltern zur Verfügung. Für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, soll es auf Anfrage einen assistierter Onlinezugang bei der BVG geben – dies ist aktuell in Abstimmung. Frage 6: Inwiefern entspricht aus Sicht des Senats das derzeitige Onlineverfahren den Vorgaben der DSGVO? Antwort zu 6: Die BVG teilt hierzu mit: „Die BVG nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Kunden im Allgemeinen und den der minderjährigen Nutzer insbesondere sehr ernst. Diese Daten unterliegen daher denselben technisch-organisatorischen Maßnahmen, die für unsere IT- und Datensicherheit im Allgemeinen gelten. Die Daten werden so lange gespeichert, wie diese 4 für die Durchführung der Datenverarbeitung zugrundeliegenden Verträge erforderlich sind bzw. die gesetzlichen Fristen (z.B. gem. des Steuerrechts) es vorgeben. Dies gilt nicht für die Lichtbilder, die nach Herstellung der personengebundenen Schülerfahrausweise und Ablauf eines Zeitfensters von acht Wochen gelöscht werden.“ Frage 7: Warum ist für das Abschließen des Online-Antrages die Einwilligung der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittunternehmen und Werbepartner erforderlich bzw. wird diese nicht explizit durch die BVG ausgeschlossen? Antwort zu 7: Die BVG teilt hierzu mit: „Eine Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Drittunternehmen und Werbepartner ist keine Voraussetzung für die Online-Beantragung. Die Einwilligung zum Erhalt des monatlichen BVG-Newsletters ist optional. Mit den externen Dienstleistern, die die BVG zur Durchführung des Antragsprozesses sowie der Ausstellung der Fahrausweise beauftragt, bestehen entsprechende Verträge zur Auftragsverarbeitung.“ Frage 8: Warum ist ein digitales Foto für die FahrCard erforderlich, wenn doch der Schülerausweis mit Lichtbild trotzdem zur Legitimation mitgeführt werden muss? Antwort zu 8: Die BVG teilt hierzu mit: „Bei den fahrCards für Schüler handelt es sich um personengebundene Tickets. Wie bei allen anderen Tickets dieser Art (Azubi-Abos, Abo 65+) ist dafür ein Lichtbild notwendig, um eine sichere und schnell funktionierende Kontrolle zu gewährleisten. Das Mitführen des Schülerausweises ist in diesem Fall nicht notwendig! Weitere Informationen dazu sind auf der Website https://www.bvg.de/de/aboonline /schuelerticket veröffentlicht.“ Berlin, den 27.06.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz