Drucksache 18 / 19 899 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2019) zum Thema: § 21 Abs. 2 Nr. 1 b) ASOG und Antwort vom 26. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19899 vom 11. Juni 2019 über § 21 Abs. 2 Nr. 1 b) ASOG ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie definiert die Polizei Berlin konkret - in der Anwendungspraxis – „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Zu 1.: Als „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“ werden Örtlichkeiten bezeichnet, an denen die Anbahnung oder Verrichtung sexueller Dienstleistungen erfolgt. 2. Richtet sich diese Definition nach behördlich erfassten oder definierten Bereichen oder Tageszeiten oder eher den tatsächlichen Begebenheiten? Zu 2.: Die Einstufung als „Ort der Prostitutionsausübung“ erfolgt anhand tatsächlicher Begebenheiten. 3. Sind alle als solche angemeldete Bordellbetriebe „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Zu 3.: Ja. 4. Sind alle Wohnungen von angemeldeten Prostituierten „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Falls nein, findet hinsichtlich der o.g. Regelung eine Abgrenzung zwischen Personen, die in einem Bordellbetrieb und Personen, die in ihrer Privatwohnung der Prostitution nachgehen, statt? Zu 4.: Die Privatwohnung von Prostituierten ist für sich genommen kein „Ort der Prostitutionsausübung“. Nur wenn die Anbahnung oder Verrichtung von sexuellen Dienstleistungen in der Privatwohnung erfolgen, ist diese Wohnung aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten als Ort im Sinne der Fragestellung einzuordnen. Seite 2 von 2 5. Sind Straßen, Plätze und Parks (e.g. Bülowstraße, Tiergarten), an denen sich Prostituierte faktisch zum Zweck des Kontakts mit Kunden aufhalten, „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Zu 5.: Ja. 6. Falls nicht, welche Straßen und Plätze in Berlin sind „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Wer hat dies wann auf welcher Erkenntnisgrundlage definiert? Zu 6.: Entfällt. 7. Sind Gastronomiebetriebe, in denen sich Prostituierte faktisch zum Zweck des Kontakts mit Kunden aufhalten, „Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen“? Falls nein, sind der Polizei Berlin derartige Gastronomiebetriebe bekannt? Zu 7.: Ja. 8. Wie viele Identitätsfeststellungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 b) ASOG hat es durch die Polizei Berlin in den Jahren 2014 bis heute jährlich gegeben? Zu 8.: Dem Senat liegen hierzu keine Statistiken vor; eine statistische Erhebung mit automatisiert recherchierbaren Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 9. Ist nach Auffassung des Senats eine Identitätsfeststellung nach o.g. Regelung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an einem Ort – auch im öffentlichen Straßenland - Personen der Prostitution nachgehen? Zu 9.: Ja. 10. Dürfen Polizeibeamte die Vorlage eines Dokuments nach §§ 5, 6 ProstSchG – sofern vorhanden - verlangen? Zu 10.: Im Rahmen der Erforschung und Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei Berlin im Zusammenhang mit § 33 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) auch berechtigt, die Vorlage von Anmeldebescheinigungen nach dem ProstSchG zu verlangen. Berlin, den 26. Juni 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport