Drucksache 18 / 19 905 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2019) zum Thema: Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin VI und Antwort vom 02. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19905 vom 11. Juni 2019 über Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin VI _____________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Am 21. Oktober 2016 wurde das sogenannte „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ verkündet. Seit dem 1.7.2017 sind danach Personen verpflichtet, die der Prostitution vor diesem Datum noch nicht nachgegangen waren, dies „vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich diese Tätigkeit ausgeübt werden soll, anzumelden“, § 3 Abs. 1 ProstSchG. Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über die ebenfalls durch dieses Gesetz eingeführte gesundheitliche Beratung vorzulegen, § 4 Abs. 3 ProstSchG. Die zuständige Behörde hat dann innerhalb von 5 Werktagen eine Anmeldebescheinigung vorzulegen , § 5 Abs. 1 ProstSchG. Spätestens ab dem 1.1.2018 mussten sich die Betreiber von Prostitutionsgewerben auch von Personen, die schon vor dem 1.7.2017 als Prostituierte tätig waren, die Anmeldebescheinigung sowie eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen lassen, § 27 Abs. 2 ProstSchG. Verstöße hiergegen werden mit Geldbußen bis € 5.000,- pro Einzelfall geahndet. Lässt der Betreiber Prostituierte trotz Fehlens der Anmeldebescheinigung bei ihm tätig werden, dann drohen ihm sogar Geldbußen bis zu € 10.000,- in jedem Einzelfall, § 33 Abs. 3 i. V. m Abs. 2 Ziff. 7 i. V. m. § 25 Abs. 1 Ziff. 4 ProstSchG. 1. Wie viele Anmeldebescheinigungen nach §§ 5, 6 ProstSchG sind insgesamt bisher in Berlin ausgestellt worden? Wie viele sind monatlich seit dem 01.07.2018 ausgestellt worden? Zu 1.: Mit der Einführung des regulären Verfahrens am 01.07.2018 wurden in Berlin insgesamt 1.585 Anmeldebescheinigungen nach §§ 5, 6 ProstSchG ausgestellt (Stand 19.06.2019). - 2 - 2 Monatliche Aufschlüsselung: Monat Anzahl Juli 2018 69 August 2018 89 September 2018 85 Oktober 2018 187 November 2018 188 Dezember 2018 134 Januar 2019 122 Februar 2019 161 März 2019 152 April 2019 167 Mai 2019 169 Juni 2019 62 2. Wie viele der Bescheinigungen sind ein Jahr gültig, wie viele zwei Jahre? (§ 5 Abs. 4 ProstSchG; § 6 Abs. 1 Nr. ProstSchG) ausgestellt worden? Zu 2.: Von den 1.585 Anmeldebescheinigungen sind 44 für ein Jahr und 1.541 Anmeldebescheinigungen für zwei Jahre gültig. 3. Welche Staatsangehörigkeiten (§ 6 Abs.1 Nr. 3 ProstSchG) sind wie oft zu den bisher ausgestellten Bescheinigungen erfasst worden? Zu 3.: Staatsangehörigkeiten der angemeldeten Personen Anzahl Deutsch 531 Rumänisch 288 Bulgarisch 180 Thailändisch 130 Polnisch 106 Russisch 39 Litauisch 37 Ukrainisch 35 Lettisch 33 Ungarisch 27 Italienisch 18 Brasilianisch 15 Spanisch 14 Tschechisch 14 Dominikanisch 13 Weißrussisch 9 - 3 - 3 Britisch 8 Kubanisch 6 Türkisch 7 Griechisch 5 Österreichisch 5 Kolumbianisch 4 Französisch 4 Kasachisch 4 Portugiesisch 3 Niederländisch 3 Venezolanisch 3 Ghanaisch 3 Finnisch 2 US-Amerikanisch 2 Nigerianisch 2 Neuseeländisch 2 Japanisch 2 Kenianisch 2 Australisch 2 Serbisch 2 Schweizerisch 2 Koreanisch 1 Marokkanisch 1 Kanadisch 1 Kroatisch 1 Kamerunisch 1 Albanisch 1 Dänisch 1 Mongolisch 1 Armenisch 1 Belgisch 1 Schwedisch 1 Israelisch 1 Slowenisch 1 Estnisch 1 Saudi-Arabisch 1 Irakisch 1 Chinesisch 1 Haitianisch 1 Slowakisch 1 Zyprisch 1 Liberianisch 1 Vietnamesisch 1 Ungeklärt 1 - 4 - 4 4. Welche einzelnen Stellen im Land Berlin (e.g. bezirkliche Gesundheitsämter, Polizei, Finanzämter etc.) sind befugt, sich die Anmeldebescheinigungen vorlegen zu lassen? Zu 4.: In Berlin übernehmen die Ordnungsämter und die Polizei die Überwachung der Ausübung der Prostitutionstätigkeit. 5. Entsprechen sämtliche der Anmeldebescheinigungen zu 1) den Vorschriften der §§ 5, 6 ProstSchG? Zu 5.: Ja, die Anmeldebescheinigungen entsprechen den Vorschriften des ProstSchG. 6. Sind diese alle mit untrennbaren Lichtbildern ausgestattet? Wie sehen diese Bescheinigungen konkret aus? (bitte Muster beifügen) Zu 6.: Ja, das Bild wird eingescannt und auf der Anmeldebescheinigung mit ausgedruckt. Muster: - 5 - 5 7. Welche Daten werden konkret vom Antragsteller im Verfahren abgefragt? Weshalb ist das Formular für die Anmeldung nicht auf der Webseite ( https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-undverwatung /prostituiertenschutz/dienstleistungen/service.797804.php/dienstleistung/328121/standort/328 135/ ) verfügbar? (bitte Musterantrag beifügen) Zu 7.: Die nachfolgenden Daten werden während des Beratungsgesprächs bei Probea (Prostituiertenberatung und –anmeldung) Berlin abgefragt: • Name und Vorname • Geburtsdatum und der Geburtsort • Wohn- oder wahlweise eine Zustelladresse • Staatsangehörigkeit • Angabe der Bundesländer, in denen die Arbeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Diese Unterlagen muss jede anmeldepflichtige Person zur Beratung mitbringen: • Aktuelles Passfoto • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz (bei nicht freizügigkeitsberechtigten Personen zusätzlich der Aufenthaltstitel) • Nachweis über die zuvor erfolgte gesundheitliche Beratung nach §10 ProstSchG • Aktuelle Meldebescheinigung, alternativ den Nachweis über eine Zustellanschrift. Ein vorab auszufüllendes Online-Formular wird für das Verfahren nicht benötigt, da die Unterlagen vor Ort zunächst geprüft und anschließend direkt elektronisch in der dafür vorgesehenen Datenbank eingegeben und gespeichert werden. - 6 - 6 8. Wie überprüfen die Aussteller der Anmeldebescheinigungen die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller ? Verfügt die ausstellende Behörde über Dokumentenprüfgeräte? Wenn ja, wie viele welchen Herstellers ? Wenn nein, weshalb nicht? Zu 8.: Die Aussteller der Anmeldebescheinigungen prüfen stets die Original-Ausweisdokumente der anmeldepflichtigen Personen. Bei nicht-freizügigkeitsberechtigten Personen prüfen die Aussteller zusätzlich den entsprechenden Aufenthaltstitel. Bei letzteren Dokumenten gehen die Aussteller davon aus, dass die Ausländerbehörde die Pässe bereits geprüft hat. Bei Verdachtsfällen auf gefälschte Dokumente prüfen die Aussteller die Webseite des öffentlichen Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente (PRADO, Webseite https://www.consilium.europa.eu/prado/de/prado-start-page.html). Bei Bedarf wird zusätzlich die Arbeitsgruppe AGIA oder die Polizei zur Überprüfung der Ausweise kontaktiert und gebeten in unsere Räumlichkeiten zu kommen. Es wird derzeit geprüft, ob Dokumentenprüfgeräte eingesetzt werden sollten. 9. Im ProstSchG ist für die Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden haben, für die Anmeldung eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2017 festgelegt. Alle nach dem 01.07.2017 gegründeten Prostitutionsstätten müssen sich sofort anmelden. Demnach müssten inzwischen alle in Berlin existierenden Prostitutionsstätten in den jeweiligen Gewerbeämtern der zuständigen Bezirke angemeldet sein. In Berlin gibt es nach Schätzungen von Fachverbänden zwischen 400 und 500 Orte, an denen Prostitution ausgeübt wird. Zu 9.: Die Nummer 9 der Schriftlichen Anfrage enthält keine Frage. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass Orte, an denen Prostitution ausgeübt wird, nicht gleichzusetzen sind mit gewerblich betriebenen Prostitutionsstätten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG, die einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ProstSchG bedürfen. 10. Wie viele Prostitutionsstätten haben sich bis zum 31.Mai 2019 angemeldet? 11. Wurden bereits Genehmigungen nach dem ProstSchG erteilt und wenn ja, wie viele? Zu 10. und 11.: Für die Antwort zu Frage 10. und Frage 11. siehe die Tabelle bei Frage 13. 12. Wurde Antragstellern nach dem 01.07.2016 die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes untersagt? Aus welchen Gründen und in wie viele Fällen? Zu 12.: Bisher wurden berlinweit fünf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ProstSchG abgelehnt, siehe die Tabelle unten bei Frage 13. Die Erlaubnisse wurden nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG versagt, da das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widersprachen. - 7 - 7 13. Wie wurde seit dem 01.01.2018 mit Prostitutionsstätten verfahren, die sich bis heute nicht angemeldet haben bzw. auch keinen Anmeldeversuch unternommen haben? Sind derartige Betriebe geschlossen worden? Wenn ja, wie viele? Zu 13.: Gewerblich betriebene Prostitutionsstätten, die ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG betrieben werden, werden nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) untersagt . Für die berlinweite Anzahl siehe die nachfolgende Tabelle. Bezirk Anzahl der Anträge nach § 12 ProstSchG zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bis zum 31.05.2019 (Frage 10) Anzahl der erteilten Erlaubnisse nach ProstSchG für Prostitutionsstätten (Frage 11) Anzahl der Versagungen nach § 14 ProstSchG für Prostitutionsstätten (Frage 12) Anzahl der Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 Gew O für Prostitutionsstätten (Frage 13) Charlottenburg- Wilmersdorf 29 2 0 1 Friedrichshain- Kreuzberg 35 0 0 0 Lichtenberg 2 0 1 0 Marzahn- Hellersdorf 4 1 0 0 Mitte 25 1 0 1 Neukölln 30 4 1 2 Pankow 18 0 0 0 Reinickendorf 6 0 0 0 Spandau 5 2 0 0 Steglitz- Zehlendorf 7 0 0 0 Tempelhof- Schöneberg 33 0 0 0 Treptow- Köpenick 12 1 3 0 Gesamt 206 11 5 4 Berlin, den 02. Juli 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung