Drucksache 18 / 19 925 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 11. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2019) zum Thema: Anrechnung von Spenden beim Bezug von Sozialleistungen – Rechtsauffassung des Senats und bezirkliche Verfahrensweisen und Antwort vom 02. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19925 vom 11.Juni 2019 über Anrechnung von Spenden beim Bezug von Sozialleistungen - Rechtsauffassung des Senats und bezirkliche Verfahrensweise ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. Der besseren Übersicht wegen sind die Antworten zu den einzelnen Fragen nach den jeweils berührten Rechtskreisen (SGB II, SGB XII, BAFöG sowie Wohngeld) gegliedert. 1. Welche Einnahmen in Geldeswert (Sachleistungen) sind nach Rechtsauffassung des Senats bei der Berechnung von Sozialleistungen, wie ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt, BAföG oder Wohngeld anzurechnen und welche nicht? Zu 1.: SGB II Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert (Sachleistungen), die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 2 Nicht als Einkommen nach § 11a SGB II zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach dem SGB II, 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Weiterhin sind Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB) geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend vom letzten Satz sind jedoch folgende Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen: 1. die Leistungen nach § 39 SGB VIII, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, a. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, b. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, 2. die Leistungen nach § 23 SGB VIII, 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des BAFöG bleibt unberührt, 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des SGB III sowie 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX. Besonderheiten Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger ungünstig beeinflussen, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes (kurz: StVollzG) oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3 SGB II. Für Berlin gelten hier andere Regelungen zum sogenannten Eingliederungsgeld. Außerdem sind vom anrechenbaren Einkommen gemäß § 11b SGB II Absetzbeträge und Freibeträge abzuziehen, die individuell unterschiedlich sind und abhängig von der 3 Höhe des Einkommens und Höhe der Steuern, Sozialversicherung (SV), Werbungskosten u. ä .m. SGB XII Im Rechtsgebiet der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII sowie der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII – ist die Einkommensanrechnung in den §§ 82 ff. SGB XII sowie der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII geregelt. Die Einzelheiten für die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorschriften sind im Land Berlin in der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA-ESH) – vom 10.04.2019 geregelt (einzusehen unter folgendem Link: Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA-ESH) - Berlin.de) Dieses Regelwerk ist formell keine Ausführungsvorschrift (AV) im Sinne des § 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG), sie hat jedoch dieselbe Bindungswirkung. § 6 AZG räumt der Verabredung der Bezirke über die einheitliche Vorgehensweise den Vorrang vor dem Erlass einer AV ein. Die GA-ESH wurde dementsprechend durch eine Arbeitsgruppe der Bezirke erarbeitet und durch Zustimmung aller Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erlassen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bezirklichen Sozialämter bei der Umsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe und der Anrechnung von Einkommen nicht unterschiedlich verfahren. BAFöG a) Grundsätzliches Im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gelten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG alle nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu versteuernden positiven Einkünfte als Einkommen zuzüglich der in § 21 Abs. 3 BAföG und der Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) gelisteten Einkommensarten und unter Beachtung der Ausnahmen in § 21 Abs. 4 BAföG. Insofern werden auch grundsätzlich nur zu versteuernde Einnahmen in Geldeswert zunächst als Einkommen der Auszubildenden oder der Ehegatten/Eltern berücksichtigt. In einem nächsten Schritt sind diese Einkünfte dann unter Anwendung der §§ 21 ff. BAföG, also u. a. unter Abzug der Sozialversicherungspauschale und der Freibeträge zu bereinigen. Eine vollständige Auflistung der Sachleistungen ist nicht möglich, da bspw. in Arbeitsverträgen eine Vielzahl von zu versteuernden Sachleistungen vereinbart werden können. Typische zu versteuernde Sachleistungen sind bspw. Dienstwagennutzung auch für private Zwecke, Monats- oder Jahreskarten für den Öffentlichen Nahverkehr, Waren oder Dienstleistungen die den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG übersteigen, Dienstwohnungen. 4 b) Sachleistungen als Unterhaltszahlung im Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG Wenn Eltern den nach den Vorschriften des BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und dadurch die Ausbildung gefährdet ist, kann auf Antrag der Auszubildenden das Vorausleistungsverfahren begonnen werden. Der Unterhaltsanspruch geht dann kraft Gesetzes auf das Amt für Ausbildungsförderung über und die Auszubildenden erhalten BAföG-Leistungen ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens. Bei der Einschätzung, ob Eltern keinen oder nur einen teilweisen Unterhaltsbeitrag leisten, sind jedoch Sachleistungen als Möglichkeit der Unterhaltszahlung gegenüber den Auszubildenden zu berücksichtigen. Sachleistungen können bspw. Verpflegung oder Unterkunft darstellen. Der Wert der Sachleistungen wird unter Anwendung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltordnung) bewertet und mindert die Höhe der Vorausleistung entsprechend. Wohngeld Bezüglich des Wohngeldes werden die in § 14 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten Einnahmen angerechnet. Zum Jahreseinkommen gehören bezogen auf Sachbezüge nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) der Empfängerin/dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge. Nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht der Empfängerin/dem Empfänger zuzurechnen. 2. Gibt es dabei Unterschiede bei der bezirklichen Verfahrensweise zu den unter 1. genannten Sozialhilfeleistungen und wenn ja, worin bestehen diese? Zu 2.: SGB II Für die Jobcenter - unabhängig vom Standort - sind die gesetzlichen Regelungen des SGB II sowie die dazu ergangenen Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (unter Abstimmung mit dem BMAS) bindend. Die Fachlichen Hinweise der BA sind öffentlich zugänglich und im Internet unter und https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015901.pdf einzusehen. SGB XII Siehe Antwort zu Frage 1. BAFöG Da es sich beim Bundesausbildungsförderungsgesetz um ein Bundesgesetz in Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 GG handelt, stellt die landeseigene Fachaufsicht eine einheitliche Rechtsanwendung aller Berliner Ämter für Ausbildungsförderung der ministeriellen Weisungslage entsprechend sicher. Wohngeld Die bezirklichen Verfahrensweisen bei den anderen Sozialhilfeleistungen sind nicht 5 bekannt, insoweit ist ein Vergleich nicht möglich. 3. Wie verhalten sich die Berliner Jobcenter bei der Berechnung von ALG II-Leistungen, wenn Sachleistungen nicht mit einer beruflichen Beschäftigung in Zusammenhang stehen? Bitte um Auflistung. Zu 3.: Für die Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen gelten die Hinweise zur Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Dies sind Einkommen aus: Sozialleistungen, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen und sonstigem Einkommen. Soweit Einkommen in sonstigen Fällen als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen ist, erfolgt die Aufteilung der Einnahmen wie bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. 4. Inwieweit und nach welchen Grundsätzen belegen die zuständigen Jobcenter nachvollziehbar den entsprechenden Sachbezug? In welcher Form gibt es mit dem Ziel einheitlicher Verfahrensweisen eine Abstimmung zwischen allen Jobcentern? Zu 4.: Sachbezüge sind von den Hilfebedürftigen zu belegen bzw. nachzuweisen oder zu erklären. Die Berechnung wird in der entsprechenden elektronischen Akte dokumentiert. Für Sachbezüge, die nicht aus Erwerbstätigkeit rühren, können insoweit auch keine Freibeträge (für Erwerbstätigkeit) gegeben werden. Zur Anwendung einheitlicher Verfahren in den Jobcentern siehe Antwort zu Nr. 2. 5. Wie verhalten sich die Jobcenter gegenüber den Leistungsberechtigten, wenn eine mögliche Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld auch die Überprüfung der Anrechnung von Sachleistungen beinhaltet? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage Nr. 4. 6. Weisen die jeweiligen Bezirksämter bei abschlägigen Bescheiden grundsätzlich darauf hin, das Leistungsberechtigte möglicherweise vorrangige Leistungen zu beantragen haben oder wird hier unterschiedlich verfahren? Zu 6.: SGB XII In § 11 SGB XII ist die Pflicht zur Beratung, Unterstützung und Aktivierung der Leistungsberechtigten durch die Träger der Sozialhilfe geregelt. Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von vorrangigen Sozialleistungen zu befähigen (§ 11 Abs. 2 SGB XII). Über abweichende Regelungen bzw. unterschiedliche Verfahrensweisen der Bezirke ist dem Senat nichts bekannt. BAFöG Bei Ablehnungsbescheiden ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bei dem zuständigen Jobcenter als Teil des Textbausteins des mit dem in Berlin benutzten Fachverfahren BAFSYS2 erstellten Ablehnungsbescheids enthalten. 6 In persönlichen Beratungssituationen wird entsprechend der Verpflichtung aus §§ 13 - 15 SGB I ebenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung aufstockender oder existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II hingewiesen. Wohngeld Es erfolgt bei abschlägigen Bescheiden von Wohngeldanträgen grundsätzlich kein Hinweis auf möglicherweise vorrangige Leistungen durch die Bezirksämter. 7. Wie verhalten sich die Bezirksämter bei der Anrechnung von Zuwendungen der Wohlfahrtpflege und welche grundsätzliche Position vertritt der Senat hierzu? Bitte auflisten. Zu 7.: SGB XII Für die Anrechnung von Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege geben die Ziffern 25 und 26 GA-ESH eine Orientierung vor. BAFöG Es erfolgt keine Anrechnung, soweit die Zuwendungen nicht steuerpflichtig und auch nicht in der Einkommensverordnung gelistet sind. (s. Antwort zu 1.). Wohngeld Es erfolgt eine Prüfung in den Bezirken, ob eine Anrechenbarkeit nach § 14 WoGG gegeben ist. Dieses hängt von dem konkreten Einzelfall ab. 8. Wie verhalten sich die Bezirksämter bei der Anrechnung von Betteleinnahmen und welche grundsätzliche Position vertritt der Senat hierzu? Wird hierbei zwischen einmaligen und regelmäßigen Einnahmen unterschieden, wenn zum Beispiel Pfandflaschen bei einem Fußballspiel oder in der gesamten Saison gesammelt und wahrheitsgemäß bei Antragstellungen angegeben werden? Bitte auflisten. Zu 8.: SGB XII Hinsichtlich der Anrechnung von sog. Betteleinnahmen gibt es keine ausdrückliche Vorgabe in der GA-ESH. Werden sie als Einkommen angegeben, sind sie grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit sie als Zuwendung Dritter einzustufen sind und ob der Anrechnung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung im Alter eine besondere Härte entgegensteht. Als Anhaltspunkt könnten die Ziffern 27 bis 31 GA-ESH herangezogen werden. BAFöG Bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Bezirksämtern ist kein einziger Fall bekannt, in dem Betteleinnahmen oder konkret Einnahmen durch das Sammeln von Pfandflaschen, bei Anträgen von Auszubildenden angegeben wurden. Insofern kann zur Frage des Umgangs der Bezirksämter mit Betteleinnahmen keine Antwort erfolgen. Grundsätzlich können Betteleinnahmen sobald sie den rechtlichen Rahmen einer Schenkung überschreiten steuerpflichtig sein und wären damit auch bei der Berechnung der Höhe der BAföG-Leistung zu berücksichtigen (s. Antwort zu 1.). Hier gilt aber zu beachten, dass beim Einkommen der Auszubildenden u. a. ein Freibetrag 7 in Höhe von 290 € gemäß § 23 Abs. 1 überschritten werden muss, damit Einnahmen den Auszahlungsbetrag nach dem BAföG mindern und die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichtet sind, ihre Ausbildung in Vollzeit zu betreiben. Die Annahme von Betteleinnahmen bei Auszubildenden in einer den Freibetrag übersteigenden Höhe erscheint realitätsfern. Das gilt ebenso für die Eltern und Ehegatten Auszubildender, da deren Freibeträge mindestens 1145 € gemäß § 25 Abs. 1 BAföG betragen. Wohngeld Dem Senat ist nur ein entsprechender Fall bekannt, in welchem Betteleinnahmen auf Angabe des Antragstellers hin und in der angegebenen Höhe berücksichtigt wurden. 9. Wie oft haben Bezirksämter Leistungen versagt oder gekürzt, weil eine Anrechnung der unter den Fragen 7 und 8 genannten Leistungen erfolgt ist? Zu 9.: SGB XII Die Bearbeitung und Entscheidung von Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe im Land Berlin obliegt den für Soziales zuständigen Abteilungen der Bezirke. Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse über das Verhalten der Bezirksämter im Einzelfall vor. BAFöG Eine Versagung oder Kürzung von Leistungen nach dem BAföG durch die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Bezirksämtern wegen Anrechnung der unter Frage 7 und 8 genannten Einkünfte erfolgte nach derzeitigem Kenntnisstand in keinem Fall. Wohngeld Hierzu existiert keine statistische Erfassung. 10. Inwieweit gibt es seitens des Senats oder der Bezirke hilfreiche Hinweise an gemeinnützige Einrichtungen und etwaige Leistungsberechtigte, um möglichst einheitlich, rechtssicher und ohne soziale Nachteile vorzugehen? Zu 10.: SGB XII Im Rahmen der Beratung erfolgen hilfreiche Hinweise an gemeinnützige Einrichtungen und Leistungsberechtigte, um eine einheitliche und rechtssichere Vorgehensweise sicherzustellen und soziale Nachteile zu vermeiden. BAFöG Über die bereits zu Frage 6 ausgeführten Hinweise an Antragsstellerinnen und Antragsteller hinaus erfolgen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise durch die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Bezirksämtern. 8 Wohngeld In den Wohngeldämtern der Bezirke erfolgen entsprechende allgemeine Hinweise lediglich auf Rückfrage. Der Senat gibt diesbezüglich keine allgemeinen Hinweise. Berlin, den 02. Juli 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales