Drucksache 18 / 19 939 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Goiny (CDU) vom 13. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2019) zum Thema: Besteuerung von Online-Casinospielen und Antwort vom 28. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Christian Goiny (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S18/ 19939 vom 13.06.2019 über Besteuerung von Online-Casinospielen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Zum 1. Januar 2015 wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen zum Ort der Dienstleistung für Anbieter von Telekommunikations-, Rundfunk und Fernseh- oder elektronischen Diensten an private Endverbraucher in der EU geändert. Damit entsteht die Umsatzsteuer nicht mehr im Land des leistenden Unternehmers , sondern wird dort fällig, wo der Endverbraucher ansässig ist (Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008). Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat, in welchem sie private Endverbraucher haben, den jeweiligen lokalen umsatzsteuerlichen Regelungen und damit zusammenhängenden geänderten Meldepflichten unterliegen. Diese Regelung ist auch gültig für die Anbieter von Online-Casinospielen. Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sich zur Umsatzbesteuerung von Online-Glücksspiel geäußert. Demzufolge bemisst sich die Umsatzbesteuerung von Online- Glücksspiel abhängig davon, ob dem Anbieter ein Risiko verbleibt (z. B. Online-Casinospiele) oder nur den Spielteilnehmern untereinander (z. B. beim Online-Poker). In erstgenannter Konstellation richtet sich die Umsatzsteuer nach Auffassung des BMF nach der Spielgebühr, in der zweiten bildet der Bruttospielertrag die Bemessungsgrundlage. Damit konkretisiert das BMF § 3a V UStG, wonach Umsätze von Online-Casinos als sonstige Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese von EU-Anbietern an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in Deutschland ansässig sind (Schenke, in: UR 2016, 253). Die Rechtswidrigkeit der infrage stehenden Angebote folgt unmittelbar aus dem geltenden GlüStV, der in § 4 Abs. 4 das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet regelt. Die einschlägige Rechtsprechung lässt insoweit keinen Raum für Zweifel an der Rechtswidrigkeit entsprechender Angebote. So hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2017 (Az.: 8 C 14.16 und 8 C 18.16) klargestellt, dass das Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. 1. Wie haben sich die Umsatzsteuer-Einnahmen von Online-Casinoanbietern seit 2015 jeweils jährlich entwickelt und an wen wurden sie in welcher Höhe ausgeschüttet (bitte nach Bund und einzelnen Bundesländern sowie Jahren aufschlüsseln)? 2/3 Zu 1.: Die Berliner Finanzämter sind für die Besteuerung einer Vielzahl von Online- Casinoanbietern zuständig. Statistische Erhebungen zu den Umsatzsteuer-Einnahmen aus Leistungen dieser Unternehmen liegen jedoch nicht vor. Eine isolierte Betrachtung der Umsatzsteuer-Einnahmen von Online-Casinoanbietern ist auf der Basis der vorhandenen Daten nicht möglich, da Online-Casinoanbieter keinen abgegrenzten Wirtschaftszeig bilden. Darüber hinaus werden die kassenmäßigen Umsatzsteuer-Einnahmen nicht nach Umsatzarten untergliedert. Folglich ließe sich aus den Umsatzsteuer -Einnahmen eines Wirtschaftszweiges auch nicht ableiten, dass diese allein aus der Haupttätigkeit des Wirtschaftszweiges generiert wurden. Die Aufteilung des im Land Berlin erhobenen Umsatzsteuer-Aufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden richtet sich nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG). Für die Jahre 2015 bis 2018 ergaben sich folgende Anteile am Gesamtaufkommen (jeweils gerundet): Bund Länder Gemeinden 2015 52,3 % 45,5 % 2,2 % 2016 49,4 % 48,3 % 2,2 % 2017 50,7 % 46,6 % 2,7 % 2018 49,6 % 47,2 % 3,2 % 2. Falls keine Umsatzsteuereinnahmen von Online-Casinoanbietern zu verzeichnen sind: warum wurde keine Umsatzsteuer erhoben bzw. gezahlt? Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Bemessungsgrundlage wurde zur Festsetzung der Umsatzsteuer verwendet, z.B. Besteuerung des Spieleinsatzes oder der Bruttospielertrag? Zu 3.: Die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem verbleibenden Spielrisiko des Online-Casinoanbieters. Trägt der Anbieter kein wirtschaftliches Risiko und ist er nur für die Spieldurchführung verantwortlich, wird die Umsatzsteuer nach der vom Spieler zu leistenden Spielgebühr bemessen. Erzielt der Online-Casinoanbieter Umsätze, bei denen er ein wirtschaftliches Spielrisiko trägt und selbst am Spiel teilnimmt, werden die Bruttospielerträge als Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Umsatzsteuer verwendet. 4. Wie haben sich die Umsatzsteuer-Einnahmen von Anbietern sog. Schwarzer Lotterien (Wetten auf die Ziehungsergebnisse der staatlichen Lotterien) seit 2015 jeweils jährlich entwickelt und an wen wurden sie in welcher Höhe ausgeschüttet (bitte nach Bund und einzelnen Bundesländern sowie Jahren aufschlüsseln)? Zu 4.: Die Ausführungen zu Frage 1 treffen analog auch auf die Umsatzsteuer-Einnahmen der diversen Anbieter sog. Schwarzer Lotterien zu. 5. Falls keine Umsatzsteuereinnahmen von Anbietern Schwarzer Lotterien zu verzeichnen sind: warum wurde keine Umsatzsteuer erhoben bzw. gezahlt? Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Wurde für die Besteuerung der sog. Schwarzen Lotterien der Spieleinsatz oder der Bruttospielertrag zu Grunde gelegt? 3/3 Zu 6.: Die Frage der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Anbietern sog. Schwarzer Lotterien ist noch nicht abschließend geklärt; sie ist Gegenstand eines derzeit bei einem Finanzgericht anhängigen Klageverfahrens. In diesem Verfahren geht es zunächst um die Frage, ob die Leistungen von Anbietern Schwarzer Lotterien – wie von dem zuständigen Finanzamt vertreten – auf elektronischem Weg erbracht werden. Wird diese Frage entgegen der Auffassung von Branchenvertretern bejaht, sind die von den Anbietern an inländische Spieler erbrachten Leistungen in Deutschland steuerbar . Dann ist die Frage zu klären, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer auf Basis der Spieleinsätze zutreffend war. Die Mehrzahl der Branchenvertreter geht davon aus, dass die Umsatzsteuer für Leistungen von Anbietern Schwarzer Lotterien – soweit umsatzsteuerbar – nach den Bruttospielerträgen zu bemessen ist. Eine abschließende Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich. Berlin, den 28.06.2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen