Drucksache 18 / 19 944 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kristian Ronneburg (LINKE) vom 17. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2019) zum Thema: Elektrokleinstfahrzeuge – Wie gut ist Berlin vorbereitet? und Antwort vom 02. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Kristian Ronneburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19944 vom 17. Juni 2019 über Elektrokleinstfahrzeuge – Wie gut ist Berlin vorbereitet? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung : Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, welche Sharing-Anbieter von Elektrokleinstfahrzeugen im Land Berlin ihre Angebote im öffentlichen Raum bereitstellen wollen? Antwort zu 1: Es sind die Anbieter „Bird“, „Circ“ (vormals „Flash“), „Float“, „Hive“ (myTaxi), „Lime“, „Moo Scooters“, „Tier Mobility“ und „VOI“ bekannt. Frage 2: Welche Anbieter wollen wie viele Fahrzeuge in den Umlauf bringen? Antwort zu 2: Nach eigenen Aussagen der Unternehmen wird zunächst mit etwa 1.000 Elektro - Tretrollern pro Anbieter gestartet. Frage 3: Welche Sharing-Anbieter, die ihre Angebote unterbreiten wollen, haben im Voraus das Gespräch mit dem Senat und den Bezirken gesucht? 2 Antwort zu 3: Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anbieter haben das Gespräch mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gesucht und haben an der Informationsveranstaltung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im April 2019 teilgenommen. Frage 4: Trifft es zu, dass alle dem Senat bekannten Sharing-Anbieter „Freefloater“ sind? Wenn nein, gibt es Anbieter, die stationsbasiert arbeiten oder ein hybrides System etablieren wollen? Antwort zu 4: Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anbieter beabsichtigen, ein stationsloses Verleihsystem zu betreiben. Von einem stationsbasierten oder hybriden System hat der Senat keine Kenntnis. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, welche „Halbwertszeit“ die Fahrzeuge haben und wie bewertet er dies aus ökologischer Sicht? Antwort zu 5: Nach eigenen Angaben der Anbieter werden für den deutschen Markt hochwertige E- Tretroller hergestellt. „Lime“ hat mitgeteilt, dass es die „Lime“ Gen-3-Scooter (dritte Generation) erst seit ein paar Monaten gebe. Es lägen aufgrund der Neuartigkeit der Scooter noch keine verlässlichen Erfahrungswerte vor. Die E-Tretroller seien mit circa 22 Kilogramm so gebaut, dass die Lebensdauer besonders lang sei. „Lime“ habe auch den Anspruch, ihre für die Nutzung nicht mehr geeigneten E-Tretroller zu recyceln und kooperiere mit lokalen und regional zertifizierten Recyclingunternehmen, um ihre Fahrzeuge effizient und verantwortungsbewusst zu recyceln. Der Gen-3-Scooter sei mit einer Reihe von Merkmalen ausgestattet, die seine Lebensdauer verlängern. Eine erweiterte Akkukapazität vergrößere die Reichweite des E-Tretrollers um 20 Prozent auf bis zu 50 Kilometer. Das sei der höchste Standard, den es in der Branche gebe. Frage 6: Welche Anforderungen und Einschränkungen gelten für das Abstellen von stationslosen Leih- Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum? Frage 7: Treffen die Regelungen zur Sondernutzung des Straßenlandes bei Leihrädern analog auch auf Elektrokleinstfahrzeuge zu? Wenn nein, welche weiteren Regelungen kommen hier zur Anwendung? Frage 9: Inwiefern wurden die Anbieter entsprechend durch den Senat informiert? 3 Frage 10: Wird es analog zum Leitfaden für die Bezirke zum Umgang mit Leihrädern einen entsprechenden Leitfaden für die Bezirke zum Umgang mit Leih-Elektrokleinstfahrzeugen geben? Antwort zu 6, 7, 9 und zu 10: Den Unternehmen wurde mitgeteilt, dass für den Betrieb Verleihsystems von E-Tretrollern die gleichen Regelungen gelten wie für den stationslosen Fahrradverleih. Der Kriterienkatalog („Hinweise und Anforderungen für das Abstellen von stationslosen Fahrradverleihsystemen auf öffentlichen Straßen im Land Berlin“) wurde ausgehändigt. Dieser beinhaltet im Wesentlichen Abstandsregelungen (Grundmaß für den Fußverkehr von mindestens 1,60 m sowie vorgeschriebene Sicherheitsabstände freihalten; Beachtung der Barrierefreiheit; Zugänglichkeit von Haltestellen beziehungsweise Ein- und Ausgängen von U- und S- Bahnhöfen sowie Freihalten von Flächen für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste; keine Beeinträchtigung städtebaulich oder historisch sensibler Bereiche, zum Beispiel Brandenburger Tor und Umgebung, Bebelplatz). Das maßvolle gebündelte Abstellen von bis zu vier Leihfahrrädern wird noch als verkehrsüblich angesehen, dagegen bedürfen Rückgabezonen, Sammel-stellen beziehungsweise mit vergleichbarem Konzept betriebene Fahrradverleihsysteme einer Sondernutzungserlaubnis. Frage 8: Wie wird die Durchführung der Sondernutzung kontrolliert? Werden die Fahrzeuge zur Erleichterung der Kontrolle gekennzeichnet? Antwort zu 8: Sofern künftig eine Sondernutzung vorliegen sollte, kann diese, wie alle Sondernutzungen, gesondert oder anlassbezogen kontrolliert werden. Jeder E-Tretroller muss über eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis sowie eine individuelle Versicherungsplakette verfügen. Frage 11: Wie will der Senat die Verkehrssicherheit und die Barrierefreiheit auf Gehwegen gewährleisten? Antwort zu 11: Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch verbotswidriges Befahren von Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Nutzer von E-Tretrollern können überwacht und ordnungsrechtlich geahndet werden. Frage 12: Wie will der Senat das Gehweg-Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge durchsetzen? Antwort zu 12: Der Allgemeine Ordnungsdienst der Bezirksämter von Berlin wird im Rahmen seiner allgemeinen Streifentätigkeit, analog zu Radfahren auf dem Gehweg, bei unerlaubter 4 Gehwegbenutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen einschreiten und die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Vorgaben des § 10 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) treffen sowie gegebenenfalls Ordnungswidrigkeitsanzeigen fertigen. In eilbedürftigen Fällen trifft auch der Polizeipräsident in Berlin geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Frage 13: Wird es Schwerpunktkontrollen bei Elektrokleinstfahrzeugen geben? Antwort zu 13: Schwerpunktkontrollen in Bezug auf die Straßenbenutzung mit E-Tretrollern sind zunächst von den Bezirksämtern von Berlin nicht vorgesehen. Bei Schwerpunktaktionen ist immer ein Einschreiten gegen die Gesamtheit der auftretenden Verkehrsverstöße angezeigt. Der Polizeipräsident in Berlin wird im Rahmen der Verkehrsüberwachung ein besonderes Augenmerk hierauf richten. Berlin, den 02.07.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz