Drucksache 18 / 19 962 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 17. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2019) zum Thema: Akteneinsichten durch Abgeordnete und Antwort vom 01. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19962 vom 17. Juni 2019 über Akteneinsichten durch Abgeordnete ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 04.05.2016 zum Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten (https://www.parlamentberlin .de/C1257B55002B290D/vwContentByKey/W2AUPK7Z553WEBSDE/$File/2016-05-04- Fragerechte-Gutachten.pdf) bekannt? Zu 1.: Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses werden dem Senat nicht förmlich übermittelt; das in der Frage benannte Gutachten ist aber öffentlich zugänglich. Welchen Dienstkräften des Landes es bekannt ist, ist dem Senat nicht bekannt. 2. Teilt der Senat die Auffassung des Abgeordnetenhauses, dass nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GGO I derartige Anträge auf Akteneinsicht sofort zu bearbeiten sind? Falls nein, weshalb nicht? Zu 2.: Der Senat kommentiert Rechtsauffassungen des Abgeordnetenhauses grundsätzlich nicht. 3. Da diese Angaben zentral bei der Senatskanzlei erfasst werden: wie viele Anträge auf Akteneinsicht durch Abgeordnete sind zum Stand des 17.06.2019 noch nicht beschieden? Wann sind diese jeweiligen Anträge beim Senat eingegangen? Um Akten im Geschäftsbereich welcher Senatsverwaltung oder welches Bezirksamts handelt es sich jeweils? Seite 2 von 3 Zu 3.: Daten über den Bearbeitungsstand von Anträgen auf Akteneinsicht werden bei der Senatskanzlei nicht zentral erfasst. 4. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 09.10.2018 bei der Senatsverwaltung für Inneres (schwere Straftaten in Berliner Clubs) noch immer nicht beschieden worden? Zu 4.: Über den Antrag auf Akteneinsicht vom 9. Oktober 2018 ist mit Scheiben vom 27. Mai 2019 entschieden worden. Warum das postalisch versandte Schreiben dem Antragsteller nicht vorliegt, entzieht sich der Kenntnis des Senats. 5. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 02.01.2019 bei der Senatsverwaltung für Justiz (EGr Mecki) noch immer nicht nach § 17 II GGO I durch das zuständige Senatsmitglied beschieden worden? Falls dieser angeblich doch beschieden worden sein sollte: wann durch wen? Zu 5.: Da sich der Antrag vom 2. Januar 2019 nicht auf Verwaltungsvorgänge gemäß Art. 45 Abs. 2 VvB bezog, wurde dieser im Sinne des Antragstellers als Antrag nach §§ 474, 475 der Strafprozessordnung (StPO) behandelt. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist nach der insoweit abschließenden bundesrechtlichen Regelung in der StPO die Staatsanwaltschaft berufen. Das Schreiben wurde daher am 18. Januar 2019 an die zuständige Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat dem Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 1. März 2019 mitgeteilt, dass er seinen Antrag abschlägig beschieden hat. 6. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 17.01.2019 bei der Senatsverwaltung für Inneres (Unterlagen und Protokolle der Geschäftsstelle der „Bewertungskommission Schießstandaffäre) noch immer nicht beschieden worden? Zu 6.: Der in der Schriftlichen Anfrage (Drucksache 18/17544) des Abgeordneten vom 17. Januar 2019 gestellte Akteneinsichtsantrag ist zwischenzeitlich mit Schreiben vom 17. Juni 2019 beschieden worden. 7. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 05.03.2019 bei der Senatsverwaltung für Inneres (meldewürdige Straftaten) noch immer nicht beschieden worden? 8. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 23.04.2019 bei der Senatsverwaltung für Inneres (Geschäftsanweisungen LKA) noch immer nicht beschieden worden? Zu 7. und 8.: Die Akteneinsichtsanträge betreffen Akten, die beim Polizeipräsidenten in Berlin geführt werden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge auf Senatsebene hat behördenübergreifenden und verwaltungsinternen Abstimmungsbedarf erforderlich gemacht, der zu Verzögerungen in der Bearbeitung geführt hat. Die Prüfung der Anträge soll nunmehr zeitnah abgeschlossen werden. 9. Weshalb ist der Antrag des Unterzeichners auf Akteneinsicht vom 29.04.2019 bei der Senatsverwaltung für Inneres (Mietverträge der Polizei Berlin) noch immer nicht beschieden worden? Seite 3 von 3 Zu 9.: Die Prüfung des Antrags sowie die verwaltungsinternen Abstimmungen haben einige Zeit in Anspruch genommen. Der Vorgang befindet sich derzeit im Zeichnungsgang. Berlin, den 01. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport