Drucksache 18 / 19 968 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 18. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2019) zum Thema: Bekämpfung der „Organisierten Kriminalität“ (OK) in Berlin und Antwort vom 04. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19968 vom 18. Juni 2019 über Bekämpfung der „Organisierten Kriminalität“ (OK) in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Höhe und welche Sachgegenstände wurden seit der Änderung der Gesetze zur Vermögensabschöpfung am 01. Juli 2017 bis heute in Berlin sichergestellt und beschlagnahmt? Zu 1.: Es liegen bisher keine statistisch validen Daten zu den in Berlin im fraglichen Zeitraum sichergestellten und beschlagnahmten Sachgegenständen vor. 2. Wie hoch werden, im Vergleich dazu, die durch die Folgen OK in Berlin entstandenen finanziellen Schäden seit dem 01. Juli 2017 geschätzt und wie teilen sich diese auf die Phänomen Bereiche Rockerkriminalität, Russisch-Eurasische OK, Italienische OK, Arabische Großfamilien/Clans und weitere Phänomene auf? Zu 2.: Die Polizei Berlin erhebt im Rahmen der Zuarbeit zum Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK) jährlich die ermittelte Schadenssumme in den durch die Berliner Polizeidienststellen sowie Bundespolizei, Bundeskriminalamt (BKA) und Zoll gemeldeten Berliner OK-Verfahren. Diese ermittelte Schadenssumme beläuft sich für das ganze Jahr 2017 auf etwa 31,3 Millionen Euro. Eine Aufgliederung der ermittelten Schäden im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. Die Schadenssumme ab dem Jahr 2018 kann noch nicht dargestellt werden, weil das entsprechende Bundeslagebild vom herausgebenden BKA noch nicht autorisiert worden ist. 3. Wer erhält aktuell die laufenden Einnahmen aus den Mietzahlungen für die 77 im Juli 2018 beschlagnahmten Immobilien und bestehen Pläne diese besagten Immobilien in das Eigentum des Landes Berlin zu überführen? Seite 2 von 7 Zu 3.: In dem in Bezug genommenen Verfahren wurden die Nettokaltmieten beschlagnahmt. Eine Zahlung an die Staatsanwaltschaft Berlin ist - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt - rechtlich nicht zulässig. Soweit die Immobilien durch unabhängige Hausverwaltungen betreut werden, die die Mieten für die Eigentümer vereinnahmen, wurden die Mieterinnen und Mieter aufgefordert, die Mieten weiterhin an diese Hausverwaltungen zu überweisen. Gegenüber den Hausverwaltungen wurden die Auszahlungsansprüche der Beschuldigten als Eigentümer der Immobilien beschlagnahmt, so dass diese Gelder derzeit bei den Hausverwaltungen gesammelt werden. Soweit die Mietzahlungen bisher direkt an die Beschuldigen bzw. auf deren Konten erfolgten, wurde den Mietern eine Weiterzahlung der Nettokaltmiete auf diesem Wege untersagt. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, diese Gelder vorläufig bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes Tiergarten einzuzahlen. Ggf. wird die Verwertung der in Rede stehenden Immobilien zu gegebener Zeit nach Maßgabe der Strafvollstreckungsordnung des Landes Berlin erfolgen. 4. Mit welcher Begründung wurde der Vorschlag zur Errichtung temporärer, kriminalitätsbelasteter Orte zur Überprüfung relevanter Personen bei Treffen von Vereinigungen der Rockerkriminalität von Seiten der Behördenleitung der Berliner Polizei abgelehnt? Zu 4.: Nach eingehender Analyse und Bewertung der dargelegten Erkenntnisse wurde im Ergebnis festgestellt, dass diese nicht ausreichen, um rechtssicher die Einrichtung eines kriminalitätsbelasteten Ortes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) oder cc) Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) zu begründen. 5. Welche alternativen Vorschläge wurden zur Erfassung und Identifizierung relevanter Personen im Rahmen dieser Ablehnung unterbreitet? Zu 5.: Im Rahmen der Ablehnung wurden keine alternativen Vorschläge unterbreitet. Die Polizei Berlin setzt „Szenekundige Beamte“ zur Gewinnung von relevanten Erkenntnissen ein. 6. Wie planen der Senat und die Berliner Polizei die Erfassung und Identifikation von relevanten Personen die der Rockerkriminalität zugehörig sind, im angesagten Kampf gegen die OK zu gewährleisten? Zu 6.: Die bestehenden Gesetze, hier vorrangig das ASOG Bln, werden für die Identifikation genutzt. 7. Wie plant die Behördenleitung der Polizei Berlin die Handlungsfähigkeit der zuständigen Kommissariate im Bereich der Rockerkriminalität nach Änderung des Vereinsgesetzes aufrecht zu erhalten, wenn konstruktive Vorschläge diesbezüglich abgelehnt werden? Zu 7.: Grundlage für die Bekämpfung der sogenannten Rockerkriminalität war und ist nicht ausschließlich das Vereinsgesetz. Seite 3 von 7 Die Polizei Berlin wird die zur Verfügung stehenden rechtlichen Grundlagen weiterhin konsequent für die Verfolgung von Straftaten im genannten Bereich zur Anwendung bringen. 8. Wann wird der Veröffentlichung der groben Themenschwerpunkte des 5-Punkte-Plans zur Bekämpfung der Clankriminalität in Berlin von Herrn Innensenator Geisel eine inhaltliche Ausarbeitung in Bezug auf konkrete Vorgehensweisen und nachvollziehbare Zeitplanung folgen? Zu 8.: Der durch die Senatoren für Inneres und Sport, für Finanzen sowie für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung unter Beteiligung ihrer nachgeordneten Behörden und des Bezirksbürgermeisters von Berlin-Neukölln am 26. November 2018 vereinbarte 5 Punkte-Plan zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität im Land Berlin befindet sich in Verantwortung der jeweiligen Ressorts bereits in der Umsetzung. Am 17. Dezember 2018 erfolgte die konstituierende Sitzung der beschlossenen Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität (KO-OK). Die KO-OK wurde für die Umsetzung des 5-Punkte-Planes, insbesondere für die Intensivierung des ressortübergreifenden Informationsaustauschs sowie die Koordinierung behördlicher Schwerpunkte und Maßnahmen, eingerichtet. Die KO-OK umfasst ein Leitungsgremium, eine Geschäftsstelle und drei für die Themenbereiche „Ermittlungen/ Ahndung“, „Vernetzung/ Struktur“ und „Prävention/ Ausstieg“ zuständige Task Forces. Die Task Forces haben im Januar 2019 ihre Arbeit aufgenommen, um jeweils ein spezifisches Vorgehen zur Umsetzung des 5-Punkte-Plans zu erarbeiten. 9. Wann wird das von Herrn Staatssekretär Akmann im Jahr 2018 in Aussicht gestellte Lagebild zur OK in Berlin erstellt und veröffentlicht? Zu 9.: Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung des in der Erstellung befindlichen Lagebildes OK für Berlin ist abhängig von der Autorisierung und Veröffentlichung des Datenmaterials im Bundeslagebild. Nach Datenerhebung und zentraler Qualitätskontrolle durch das BKA erfolgt die Veröffentlichung des Bundeslagebildes in der Regel nicht vor der 27. Kalenderwoche. 10. Sofern es noch nicht erstellt wurde: Inwieweit ist ein strukturiertes Vorgehen gegen die OK in Berlin ohne die Grundlage eines entsprechenden Lagebildes möglich? Zu 10.: Neben der permanenten und strukturierten Lagebetrachtung auf Operativebene erstellt das Landeskriminalamt Berlin jährlich einen sogenannten „Phänomenbezogenen Jahresrückblick Organisierte Kriminalität“. In dieser Ausarbeitung werden unter Berücksichtigung strategischer Betrachtungen ausgewählte, für das Bundeslagebild OK erhobene Daten für das Land Berlin dargestellt. Dieser „Phänomenbezogene Jahresrückblick“ dient der Information der Amts- und Behördenleitung sowie als behördeninternes Steuerungsinstrument und ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Zudem steht die Veröffentlichung des Lagebilds OK Berlin zeitnah bevor. Seite 4 von 7 11. Inwieweit bleibt die Arbeit des Berliner Innensenats nachvollziehbar und überprüfbar, wenn zugrundeliegende Konzepte der gesamten, für den Berliner Innensenat forcierten Arbeitsebene der OK nicht tiefer ausgearbeitet oder veröffentlicht werden? Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 8. 12. Wie beurteilt der Senat die Forderung, einen Datenabgleich zwischen Jobcentern und Kraftfahrtzulassungsstellen regelhaft durchzuführen, um Sozialleistungsbetrug im Umfeld OK aufzudecken? Zu 12.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Schriftlichen Anfragen Drucksache 18/15943 „Datenabgleich zwischen Zulassungsbehörde und Arbeitsagentur“ und Drucksache 18/16055 „Sozialleistungsbetrug durch kriminelle Großfamilien“ Bezug genommen. Ein Datenabgleich zwischen Jobcenter und der KFZ-Zulassungsstelle ist hinsichtlich der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch auf Grundlage von § 52a SGB ll möglich. Dieser erfolgt jedoch nicht regelmäßig und standardisiert, sondern immer nur im Einzelfall auf Anfrage durch das Jobcenter, wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Leistungsmissbrauch oder Verschleierung von Vermögenswerten im Jobcenter bekannt werden. Nach Kenntnisstand der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesanstalt für Arbeit und des Senats ist ein automatisiertes Verfahren nicht geplant. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrzeugregister zweckgebunden geführt werden (§ 32 Straßenverkehrsgesetz – StVG) und dass die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 13 StVG zulässig ist zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen. Die Zulassungsbehörde Berlin erteilt den Jobcentern auf dieser Rechtsgrundlage auf schriftliche Anfrage im Einzelfall entsprechende Registerauskünfte. 13. Wie beurteilt der Senat die Forderung, die ehemals bestehende Gemeinsame Ermittlungsgruppe (GE) Ident wieder einzurichten, um die Voraussetzungen für die erfolgreiche Abschiebung ausländischer Straftäter mit bisher unklarer Identität zu schaffen? Wenn sich der Aufenthaltsstatus der Zielgruppe verfestigt hat, welche Maßnahmen werden als sachgerecht und zielführend bewertet? Zu 13.: Es ist nicht beabsichtigt, die ehemalige GE Ident wieder einzurichten. Die Gründe, die zur Auflösung der GE Ident geführt haben, bestehen fort. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Betroffenen, der Verwurzelung ihrer Kinder in Deutschland und der mangelnden Kooperation der ausländischen Behörden waren Aufenthaltsbeendigungen in dem durch die GE Ident bearbeiteten Phänomenbereich zuletzt nur noch in wenigen Einzelfällen möglich. Angesichts der nicht mehr erzielbaren Effizienzgewinne durch die GE Ident erfolgt eine zielgerichtete und anlassbezogene behördenübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der regulären Behördenstrukturen. Die Mitwirkung der Polizei an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Tätern schwerer Straftaten, unabhängig von ihrer Herkunft, ist gewährleistet. Die Seite 5 von 7 Vernetzung des LKA mit anderen Behörden, welche für die Bekämpfung von kriminellen Strukturen von Bedeutung sind und mit gemeinsamer Zielstellung arbeiten, wird intensiviert. Dies wird durch das LKA Berlin mit der Einrichtung des Zentrums für Analyse und Koordination zur Bekämpfung krimineller Strukturen (LKA 4 ZAK BkS) verwirklicht. Ziel ist neben einer besseren Lageanalyse insbesondere der außerbehördliche Vernetzungsprozess. Bei Verfestigung des Aufenthaltsstatus kann Voraussetzung für eine Aufenthaltsbeendigung sein, dass hinreichend schwere Verurteilungen vorliegen, die zu einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse eines Betroffenen führen. 14. Wie beurteilt der Senat die Forderung, alle Verfahren gegen Verdächtige aus dem Umfeld der OK bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zu bündeln? Die Forderung, alle Verfahren gegen Verdächtige aus dem Umfeld der Organisierten Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zu bündeln, begegnet Bedenken. Zum einen ist der Begriff ‚Umfeld‘ schwerlich bestimmbar und in seiner Reichweite nahezu unbegrenzt. Vor allem aber würde die Umsetzung dieses Vorschlags der Sache nach auf eine täterorientierte Strafverfolgung (im Gegensatz zur tatorientierten Strafverfolgung) hinauslaufen, die im deutschen Strafrecht und in der Praxis der Staatsanwaltschaft die Ausnahme darstellt; etwa bei der Verfolgung von sogenannten Intensivtätern. Letztere erfährt ihre Rechtfertigung im besonderen Täterbezug des Jugendstrafrechts und dem diesem zugrundeliegenden Erziehungsprinzip. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität setzt dem gegenüber mit guten Gründen an bestimmten Tatmodalitäten und Gruppenstrukturen an (vgl. Ziffer 2 der Gemeinsamen Richtlinie der Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie für Justiz und Verbraucherschutz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität vom 1. April 2016 - OK-Richtlinie). Zudem würden die mit der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität befassten Bereiche der Staatsanwaltschaft durch eine Umstrukturierung im Sinne der Forderung mit einem erheblich steigenden Verfahrensaufkommen, auch aus Bereichen der nicht organisierten oder sogar Bagatellkriminalität, belastet werden. Diese Verfahren können indes auch in den Allgemeinen Abteilungen der Staatsanwaltschaft effektiv und konsequent verfolgt werden. 15. Wann wird endlich ein Konzept zur Einbindung aller Bezirke vorgelegt und wird es eine Projektstruktur unter Federführung der Senatsinnenverwaltung zur Zusammenarbeit geben? Zu 15.: Mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität wird ein ressortübergreifendes Konzept bereits umgesetzt, in welches sukzessive neben dem Bezirksamt Neukölln weitere Bezirksämter einbezogen werden können. 16. Wie haben sich die gesetzlichen, personellen, finanziellen, strukturellen und materiellen Voraussetzungen im Land Berlin zur Bekämpfung der OK in den vergangenen zehn Jahren insgesamt entwickelt und welche konkreten Planungen stehen für die nächsten fünf Jahre an? (Bitte um Angabe zu bisherigen und geplanten Gesetzesänderungen, Stellenanzahl, Haushaltsmittel, Strukturfragen und Ausstattung). Seite 6 von 7 17. Welche personellen, finanziellen und/ oder strukturellen Änderungen gab es im Rahmen der Intensivierung des Vorgehens gegen OK in den letzten 2 Jahren im LKA 4? Wird hier - wie in der Vergangenheit - weiter auf anlassbezogene Lagen gesetzt oder (inwiefern) werden die Fachkommissariate nachhaltig und vorausschauend aufgebaut? Zu 16. und 17.: Im Rahmen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts wurden mit der Einführung des § 24 c ASOG (Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung) und der Anpassung des § 27 ASOG (Polizeiliche Beobachtung) in den letzten zehn Jahren gesetzliche Änderungen vorgenommen, die auch im Bereich der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sind. Zu laufenden Abstimmungen über mögliche zukünftige Gesetzesänderungen nimmt der Senat keine Stellung. Einfluss auf die personellen und materiellen Ressourcen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität hatten darüber hinaus insbesondere die im Jahr 2016 erfolgte Neufassung des § 232 (1) Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit der Neueinführung der Straftatbestände Menschenhandel zur Ausbeutung • bei der Begehung von Straftaten • durch eine Beschäftigung • bei der Ausübung der Bettelei und das Neue Psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG), das sich auf synthetische Stoffe bezieht, die in ihrer Wirkung ähnlich der von Betäubungsmitteln (BtM) einzustufen sind. Die Polizei Berlin betrachtet fortlaufend die bestehende Aufbau- und Ablauforganisation und passt diese veränderten Rahmenbedingungen an. Grundlagen hierfür sind neben einer behördlichen Schwerpunktsetzung und Notwendigkeiten der Effizienzorientierung auch Gesetzesänderungen, die Einfluss auf die Bearbeitung von Strafermittlungsvorgängen haben. Die Bekämpfung der OK erfolgt im Wesentlichen in der Abteilung 4 des Landeskriminalamts. Deliktsabhängig – bspw. in Fällen von Tötungsdelikten, Wirtschaftskriminalität sowie Betrugsverfahren – können Einzelfälle bei den für diese Delikte zuständigen Dienststellen der Polizei Berlin bearbeitet werden. Entscheidender Faktor für die erfolgreiche Bearbeitung derartiger Fälle liegt außerdem bei den ermittlungsunterstützenden Bereichen des Landeskriminalamtes (LKA KTI und LKA 7) und den Operativeinheiten (LKA 6), die aber auch für alle anderen Ermittlungsbereiche der Polizei Berlin, auch ohne OK-Bezug, tätig werden. Aus diesem Grund kann eine genaue Aufstellung der personellen, strukturellen und materiellen Voraussetzungen bezogen auf die OK-Bekämpfung nicht erfolgen. Aufgrund zwischenzeitlicher gesamtbehördlicher Umstrukturierungen und Zuständigkeitsveränderungen innerhalb der Polizei Berlin, die auch das Landeskriminalamt betreffen, sind die stellen- und personalwirtschaftlichen Maßnahmen der vergangenen zehn Jahre zum jeweiligen Stichtag nur eingeschränkt abbildbar und nur sehr eingeschränkt vergleichbar. So fallen in diesen Zeitraum beispielsweise die 2011 beschlossene Zentralisierung der Betrugssachbearbeitung und die Neustruktur des Landeskriminalamtes 2015. Hierbei wurden z. B. Aufgaben aus dem LKA 2 zur Bekämpfung der Rauschgift-, Schleuser- und Arzneimittelkriminalität dem LKA 4 zugeordnet. Seite 7 von 7 Diese Zielstruktur ist im Stellenplan erst mit zeitlichem Verzug umgesetzt worden, die Dienstkräfte haben jedoch bereits in den jeweiligen Zielbereichen gearbeitet. Die Anzahl der Planstellen und der tatsächlichen Beschäftigten innerhalb des LKA 4 ist daher nur eingeschränkt aussagekräftig und unterlag bzw. unterliegt Schwankungen. Im angefragten Zeitraum waren dem LKA 4 zwischen knapp 300 Mitarbeitende (Beamte/ Beamtinnen und Tarifbeschäftigte, 31. Dezember 2008) und knapp 400 Mitarbeitende (Beamte/ Beamtinnen und Tarifbeschäftigte, 31. Dezember 2017) zugeordnet. 2018 verfügte das LKA 4 zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt über 377 Mitarbeitende. Langfristig ist geplant, alle Abteilungen des LKA personell zu verstärken. Als wesentliche strukturelle Änderungen der Aufbauorganisation mit direktem Bezug zur OK-Bekämpfung in den letzten 10 Jahren sind die Verlagerung der Rauschgiftkriminalität in die Abteilung 4 zum 1. Januar 2015 sowie die Einrichtung eines Kommissariats LKA 416 Täterorientierte Schwerpunktermittlungen (ToSe) zum 1. November 2016 zu nennen. Die anfallenden Ausgaben werden aus dem Gesamthaushalt des Landeskriminalamtes beglichen. Es gibt keinen gesonderten Haushaltsansatz für Ausgaben zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Organisierte Kriminalität liegt stets im besonderen Fokus der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Berlin. Zur verbesserten Reaktion auf spezifische kriminelle Phänomene wurden in diesem Bereich in den letzten zehn Jahren zwei weitere Spezialabteilungen eingerichtet: Die Abteilung 257 ist insbesondere für Einzelfälle organisierter IT-Kriminalität im engeren Sinne zuständig. In der Abteilung 247 werden u. a. Fälle der organisierten Wirtschaftskriminalität bearbeitet sowie die Vermögensabschöpfung nicht zuletzt in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität betrieben. Die Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin wird auch in Zukunft auf neue rechtliche und kriminalistische Bedingungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität reagieren und die Abläufe der Behörde entsprechend anpassen. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere den am 26. November 2018 verabschiedeten „Fünf-Punkte-Plan“ zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität in Berlin, s. a. Antwort zu Frage 8. Berlin, den 04. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport