Drucksache 18 / 19 971 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jeannette Auricht (AfD) vom 18. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2019) zum Thema: Entsorgung von Bioabfällen in Mahlsdorf, Kaulsdorf und Biesdorf und Antwort vom 02. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Jeannette Auricht (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/19971 vom 18.06.2019 über Entsorgung von Bioabfällen in Mahlsdorf, Kaulsdorf und Biesdorf Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe – (BSR) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Welche Absichten wurden bisher damit verfolgt, dass in Berlin die Biotonne nur entweder ganzjährig bzw. für die Monate April bis Oktober oder für die Monate Mai bis November bestellt werden konnte, nicht aber für die Monate April bis November? Antwort zu 1: Die BSR haben dazu Folgendes mitgeteilt: „Einen „entweder ganzjährig“ oder monatsweisen Anschluss an die Biotonne gibt es für private Haushalte nicht. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 KrWG sind die Abfallbesitzer verpflichtet, diese Bioabfälle getrennt in einer Biotonne zu sammeln und der BSR zu überlassen (sog. Anschluss- und Benutzungszwang), es sei denn, sie kompostieren den Bioabfall selbst (Eigenkompostierung) und nutzen den Kompost auf dem eigenem Grundstück. Diese Getrenntsammlungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht saisonal, sondern ganzjährig. Es gibt eine Ausnahme nach den Leistungsbedingungen der BSR für sog. saisongenutzte Grundstücke. Wir verweisen insoweit auf unsere aktuellen Leistungsbedingungen (2019/2020). Unsere aktuellen Leistungsbedingungen sehen im Punkt 5 (1c) folgende Regelung vor: 2 Die BSR setzen die Anzahl an Behälterentleerungen für das ganze Jahr gleichbleibend fest, die für eine geordnete Entsorgung notwendig ist. Ausnahmen davon sind nur für saisongenutzte Grundstücke zulässig. Der Saisonzeitraum erstreckt sich grundsätzlich auf die Monate April bis November. Für Kleingartenanlagen gelten die besonderen Regelungen in den „Ausführungsbestimmungen für Kleingartenanlagen“. Die saisonale Sammlung von Biogut ist dann möglich, wenn auch Hausmüll saisonal gesammelt wird. Gleichlautende Regelungen gab es auch in den Jahren 2015-2018. In den Leistungsbedingungen 2013/2014 hieß es: Die BSR setzen die für eine geordnete Abfallentsorgung notwendige Anzahl an Behälterentleerungen für das ganze Jahr gleichbleibend fest. Ausnahmen davon sind nur für saisongenutzte Grundstücke und für die Entsorgung von Schlacke in Behältern durch Unterteilung in einen Sommer- und Winterzeitraum zulässig. Er erstreckt sich für saisongenutzte Grundstücke auf die Monate April bis September und Oktober bis März sowie für die Schlackeabfuhr auf die Monate Mai bis September und Oktober bis April. Fazit: Es kann genau wie nachgefragt für die Monate April bis November die Biotonne bestellt werden, soweit ein saisongenutztes Grundstück vorliegt. Früher waren auch andere Zeiträume für saisongenutzte Grundstücke möglich. Das bezieht sich aber nicht auf die normale Wohneinheit bzw. den normalen Haushalt, die/der ganzjährig anzuschließen ist. Diese Haushalte haben die Möglichkeit, neben der ganzjährigen Biotonne für einen Mehrbedarf monatsweise den Laubsack oder die Laub- und Gartentonne der BSR in Anspruch zu nehmen.“ Frage 2: Wie wertet der Senat das Vorgehen der Berliner Stadtreinigung (BSR), die Kunden vor die Alternative ganzjährige Bioabfallentsorgung oder gar keine Bioabfallentsorgung zu stellen? Antwort zu 2: Mit dieser Maßnahme werden die §§ 17 und 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) umgesetzt, wonach Bioabfälle einer Überlassungspflicht an den öffentlich - rechtlichen Entsorger (in Berlin die BSR) unterliegen und getrennt zu sammeln sind. Eine Ausnahme ist nur für den Fall möglich, dass die entsprechenden Haushalte eine Eigenkompostierung vornehmen und den Kompost auf ihrem eigenen Grundstück vollständig verwerten. Vor diesem Hintergrund gibt es die in der Frage unterstellte Alternative „gar keine Bioabfallentsorgung“ nicht, da auch die Eigenkompostierung eine Bioabfallentsorgung (auf dem eigenen Grundstück) darstellt. Soweit Kundinnen und Kunden, die eine Eigenkompostierung durchführen, Mehrbedarf für die Entsorgung von z.B. Baum- und Strauchschnitt haben, können diese den Laubsack oder die Laub- und Gartentonne neben der Eigenkompostierung in Anspruch nehmen. Frage 3: Hält der Senat es für kundenfreundlich, Kunden, die die wenigen Küchenabfälle in den Wintermonaten selbst kompostieren wollen, deshalb die Bio-Tonne ganzjährig zu entziehen? 3 Frage 4: Hält der Senat es für kundenfreundlich, von Haushalten, die über die Sommersaison bisher eine 200-Liter- Tonne nutzen, in Zukunft auch im Winter die Tonnenleerung bezahlen zu lassen, wenn im Entleerungsintervall kaum der Boden bedeckt ist? Antwort zu 3 und zu 4: Die ganzjährige getrennte Erfassung von Bioabfällen ist gesetzlich verankert und im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs über die Biotonne der BSR vorzunehmen, sofern nicht ganzjährig eine vollständige Eigenkompostierung aller biogenen Abfälle stattfindet (s.o. Antwort zu Frage 1 und 2). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in jedem Haushalt ganzjährig sowohl Rest- als auch Bioabfälle anfallen. Hauptgegenstand der Getrenntsammlung von Bioabfällen aus privaten Haushalten sind Küchenabfälle, die auch im Winter anfallen. Die Menge variiert je nach Anzahl der Personen, Lebensführung, Wohnform und Saison. Diesem Umstand wird durch das Angebot unterschiedlicher Behältergrößen und Abholturnusse Rechnung getragen. Dabei sind definierte Mindestvolumina vorgegeben, die geeignet sind, etwaige Mengenschwankungen über das Jahr aufzunehmen. So wird die Biotonne sowohl als 120 l- als auch als 240 l – Modell angeboten. Der Senat hält es für angemessen, die gleichen Tarife für alle Berlinerinnen und Berliner vorzusehen, da weitere Ausdifferenzierungen für Einzelfälle die Effektivität des Sammelsystems reduzieren und damit zu einer höheren Gebührenbelastung aller Berliner Bürgerinnen und Bürger führen würden. Frage 5: Entspricht es der Politik des Senats, Haushalte vom eigenen Kompostieren der wenigen Küchenabfälle und der Nutzung des so entstehenden Komposts, also einem ökologischem Verhalten, abzuhalten? Antwort zu 5: Es entspricht nicht der Politik des Senats, Haushalte von der Eigenkompostierung abzuhalten. Die Eigenkompostierung ist gesetzlich zulässig und wird akzeptiert. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Biotonne gegenüber der Eigenkompostierung ökologisch vorzugswürdig ist, da eine hochwertigere Verwertung dieser Abfälle erfolgt. Aus den getrennt gesammelten Bioabfällen wird in einer Vergärungsanlage in Spandau erneuerbare Energie (Biogas) erzeugt, mit dem die Sammelfahrzeuge der BSR umweltfreundlich betankt werden. Aus den Gärresten entsteht Kompost für die Landwirtschaft. Außerdem sind nicht alle Küchenabfälle für die Kompostierung geeignet (Bsp. gekochtes, Fleisch-, Fisch- oder Käsereste) und die erzeugte Kompostmenge übersteigt den Nährstoffbedarf der Fläche oftmals, insbesondere bei Gärten mit stark versiegelten und dominierenden Rasenflächen. Schließlich können durch die häufig unsachgemäße Kompostierung schädliche Klimagase entstehen. Frage 6: Wie wertet es der Senat, dass einseitig die Vertragsfreiheit der Haushalte zugunsten der BSR und damit eines Monopols beschränkt wird? 4 Antwort zu 6: § 17 KrWG verpflichtet Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen. Diese bundeseinheitliche gesetzliche Regelung dient der Daseinsvorsorge und stellt sicher, dass Abfälle zu jeder Zeit zuverlässig und sicher erfasst und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder entsorgt werden. Die Abfallentsorgung ist somit eine hoheitliche Aufgabe, die von den BSR für das Land Berlin wahrgenommen werden. Eine Vertragsfreiheit der Haushalte gibt es für überlassungspflichtige Abfälle daher nicht. Frage 7: Welche Maßnahmen plant der Senat, damit dieses Vorgehen eines unter seiner Aufsicht stehenden Betriebes nicht die Umweltpolitik eben dieses Senats in Misskredit bringt? Antwort zu 7: Die Umsetzung der flächendeckenden, ganzjährigen Nutzung der Biotonne entspricht den Umweltzielen des Senates, da sie dazu dient, Küchenabfälle, die bislang zeitweilig über die Restmülltonne entsorgt wurden, auch in den Wintermonaten einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen. Berlin, den 02.07.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz