Drucksache 18 / 19 992 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2019) zum Thema: Polizei Berlin – Amtsangemessene Alimentation – Wann, wie und für wen? und Antwort vom 08. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/12 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 19 992 vom 20.06.2019 über „Polizei Berlin – Amtsangemessene Alimentation – Wann, wie und für wen?“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Besoldung in Berlin für verfassungswidrig erklärt, welchen Berliner Beamtinnen und Beamten stünden dann Nachzahlungen zu und was müssten diese Beamtinnen und Beamten aus rechtlicher Sicht unternehmen, um ihr Anrecht auf die Nachzahlungen geltend zu machen? 2. Inwiefern müssen Berliner Beamtinnen und Beamte eine verfassungskonforme Besoldung auf dem Rechtsweg erstreiten? Zu 1. und 2.: Welchem Personenkreis im Falle einer eventuellen künftigen für das Land Berlin nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Nachzahlungen zustünden , ergibt sich aus den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts . Diese legen auch dar, dass eine gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche erforderlich ist. So heißt es zum Beispiel im Urteil 05.05.2015 -2 BvL 17/09 u.a.- und in seinem Beschluss vom 17.11.2015 -2 BvL 19/09 u.a.-: „Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der 2/12 Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich , über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).“ Darüber hinaus heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86- wie folgt: „Der Gesetzgeber darf – auch für die Vergangenheit – eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Dies folgt nicht zuletzt aus der durch § 31 BVerfGG angeordneten Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ; sie gebietet die zeitlich umfassende Heilung eines vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstoßes . Dies schließt allerdings nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. […] Eine vergleichbare Beschränkung ergibt sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses: […] Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davorliegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken , welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte. […] Im Rahmen der gebotenen Neuregelung hat der Gesetzgeber also Vorsorge zu treffen, dass zeitnah rechtshängig gemachte, aber noch nicht abschließend beschiedene Besoldungsansprüche , soweit zu ihrer Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird, bei Klageerhebung auch über den genannten Zeitrahmen hinaus erfüllt werden.“ 3. Welche konkreten rechtlichen Schritte im Sinne der Frage 2 müssen Berliner Beamtinnen und Beamte zu welchem Zeitpunkt einleiten, um ihre Ansprüche auf verfassungskonforme Besoldung a) gegenwärtig , b) zukünftig und c) rückwirkend geltend zu machen? (Aufstellung erbeten) Zu 3.: Zur Geltendmachung von gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen ist es ausweislich der unter 1. und 2. geschilderten Rechtsprechung erforderlich, dass ein behaupteter Anspruch auf höhere Besoldung in dem Haushaltsjahr geltend gemacht wird, für das er behauptet wird. Die Geltendmachung kann sich auch auf die Zukunft erstrecken, wenn zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst. Im Falle einer eventuellen künftigen, für das Land Berlin nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre nach der genannten Rechtsprechung eine sich 3/12 auf alle betroffenen Beamtinnen und Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Dazu müsste der Berliner Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Regelung treffen. Eine rückwirkende Behebung einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Unteralimentation müsste für den nach der unter 1. und 2. geschilderten Rechtsprechung berechtigten Personenkreis ebenfalls mittels einer gesetzlichen Regelung erfolgen. Darüber, ob eine rückwirkende Behebung auch für beamtete Dienstkräfte in Frage kommt, die ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, wäre im Falle einer für das Land Berlin nachteiligen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gegebenenfalls politisch zu entscheiden. Nach der Rechtslage müssen die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich auch in diesem Fall den Klageweg beschreiten, um Ansprüche auf höhere Alimentation durchzusetzen. Bereits in dem Rundschreiben IV Nr. 33/2018 vom 08.08.2018 wurde darauf hingewiesen , dass die dortige Verfahrensempfehlung des Senats von Berlin keine Vorhersage darüber trifft, wie das Land Berlin mit einer eventuellen künftigen für das Land Berlin nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen wird. Das Rundschreiben wurde in der Rundschreibendatenbank veröffentlicht und ist unter http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/ abrufbar. Hierauf wird verwiesen . 4. Welche Nachteile hinsichtlich ihrer Besoldung und entsprechenden Nachzahlungen entstehen den Berliner Beamtinnen und Beamten, wenn sie weder einen Besoldungs-Widerspruch noch eine Klage gegen verfassungswidrige Alimentation eingereicht haben beziehungsweise noch einreichen werden? Zu 4.: Im Hinblick auf diesen Personenkreis wäre der Berliner Gesetzgeber im Falle einer eventuellen künftigen für das Land Berlin nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, einen Verfassungsverstoß rückwirkend zu beheben. 5. Wie weit können Nachzahlungsansprüche der Alimentation zum jetzigen Zeitpunkt noch geltend gemacht werden? Zu 5.: Ein behaupteter Anspruch auf höhere Besoldung muss in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das er behauptet wird. Die Geltendmachung kann sich auch auf die Zukunft erstrecken, wenn zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst. Demnach ist eine Geltendmachung derzeit für das Haushaltsjahr 2019 und für künftige Haushaltsjahre möglich. 6. Wie begründet der Senat, dass sich Berliner Beamtinnen und Beamte die ihnen rechtlich zustehenden Nach- und Ausgleichszahlungen auf rechtlichem Weg erstreiten werden müssen und welches Signal soll mit der anhaltenden Unverbindlichkeit und abwartenden Haltung des Senats an die Berliner Beamtinnen und Beamten gesendet werden? Zu 6.: Der Senat von Berlin beachtet die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts . Diese trägt den dort genannten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Rechnung. 4/12 Solange das Bundesverfassungsgericht keinen Verfassungsverstoß hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation feststellt, hat der Berliner Gesetzgeber keinen Anlass, eine entsprechende behebende Regelung zu treffen. Es darf keine höhere Zahlung erfolgen als es derzeit besoldungsrechtlich geregelt ist. Denn gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) gilt ein strenger Gesetzesvorbehalt. Danach wird die Besoldung durch Gesetz geregelt . Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die beamteten Dienstkräften eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 7. Wie viele Besoldungs-Widersprüche liegen derzeit im Land Berlin vor? Zu 7.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat zu den Widerspruchsverfahrenszahlen eine Abfrage bei den Senatsverwaltungen, der Senatskanzlei, den Bezirken, dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) sowie intern durchgeführt. Diese Abfrage ergab folgendes Bild: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam): Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen derzeit 2.220 Widersprüche vor. Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin): Für den Bereich der Senatsverwaltung für Finanzen und der Finanzämter sind überwiegend aus den Jahren 2009 bis 2013 derzeit 11 Widersprüche anhängig. Seit November 2013 ist das Landesverwaltungsamt für die Bearbeitung derartiger Widersprüche zuständig. Dort liegt für die Senatsverwaltung für Finanzen, die Finanzämter und die Landeshauptkasse insgesamt folgende Anzahl an Widersprüchen vor: 2015: Widersprüche von 2.509 Beamtinnen und Beamten 2016: Widersprüche von 42 Beamtinnen und Beamten 2017: Widersprüche von 3.812 Beamtinnen und Beamten 2018: Widersprüche von 1.536 Beamtinnen und Beamten 2019: Widersprüche von bisher 32 Beamtinnen und Beamten Landesverwaltungsamt für Widersprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus der Pensionsstelle: Dem Landesverwaltungsamt (Pensionsstelle) liegen zurzeit 2.874 Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation vor. Die Auswertung betrifft alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht nur die der Berliner Polizei. Landesverwaltungsamt für die Beamtinnen und Beamten des Landesverwaltungsamtes Berlin: Dem Landesverwaltungsamt liegen bezüglich der Beamtinnen und Beamten des Landesverwaltungsamtes 522 Widersprüche von 206 Beamtinnen und Beamten zur amtsangemessenen Alimentation vor. 5/12 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG): Bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (mit nachgeordneten Einrichtungen) liegen 84 Besoldungs-Widersprüche vor. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS): Senatsverwaltung für Inneres und Sport 659 Der Polizeipräsident in Berlin* 54.905 Berliner Feuerwehr * 6.780 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten 641 Summe Einzelplan 05 62.985 *Die hohe Anzahl der anhängigen Widersprüche ergibt sich dadurch, dass Dienstkräfte mehrfach bzw. in regelmäßigen Abständen Widerspruch einlegen. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS): Über die und von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Landesamt für Flüchtlings-angelegenheiten) sind im Zeitraum 2015 bis 2019 insgesamt 482 Besoldungs-Widersprüche eingegangen . Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Sen- JustVA): Eine statistische Erfassung der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt in diesem Geschäftsbereich nicht. Nach Mitteilung des nachgeordneten Geschäftsbereichs und eigener Wahrnehmung hinsichtlich berichtspflichtiger Verfahren hat aber der Großteil der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedenfalls Widerspruch gegen die Amtsangemessenheit der Besoldung eingelegt. Hierbei ist seit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 zur Amtsangemessenheit der Berliner Aund R-Besoldung nochmals ein deutlicher Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren festzustellen. Dem dortigen Geschäftsbereich gehören derzeit 1.914 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und 5.457 Beamtinnen und Beamte an. Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa): Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa liegen aus den Jahren 2015/ 2016: 5 2017: 30 2018: 14 Widersprüche vor. Die Widersprüche wurden teilweise von denselben Personen eingelegt . 6/12 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn): Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen haben insgesamt 111 Beamtinnen und Beamte entsprechende Widersprüche eingelegt. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK): Für die Jahre 2015 bis 2019 (laufend) liegen insgesamt 312 Besoldungs-Widersprüche von beamteten Dienstkräften vor. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe): Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Außenstelle Berlin des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg liegen 181 Besoldungs-Widersprüche aus verschiedenen Jahren vor. Diese verteilen sich auf die vergangenen Jahre (Jahr des Widerspruchs) wie folgt (die Beamtinnen und Beamten haben vielfach in den einzelnen Kalenderjahren erneut Widerspruch eingelegt): Aus dem Jahr 2016: 10 Widersprüche Aus dem Jahr 2017: 96 Widersprüche Aus dem Jahr 2018: 73 Widersprüche Aus dem Jahr 2019: bis zum heutigen Tag 2 Widersprüche Senatskanzlei (Skzl): Die Senatskanzlei hat für den Geschäftsbereich Wissenschaft und Forschung Fehlanzeige gemeldet. Für die Dienststelle Regierender Bürgermeister -Senatskanzlei- liegen 38 Widersprüche vor. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin: Dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin liegen 593 Widersprüche vor. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Im Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin liegen 608 Widersprüche vor. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin: Im Bezirksamt Lichtenberg liegen aus dem Jahr 2018 310 Widersprüche vor. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Von den im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin tätigen Beamtinnen und Beamten wurden in nachfolgend dargestellter Anzahl Widersprüche in Bezug auf besoldungsrechtliche Leistungen registriert: Jahre 2008 bis einschließlich 2014: 0 Verfahren Jahr 2015: 171 Verfahren Jahr 2016: 43 Verfahren Jahr 2017: 239 Verfahren 7/12 Jahr 2018: 160 Verfahren Jahr 2019: 0 Verfahren. Bezirksamt Mitte von Berlin: Im Bezirksamt Mitte von Berlin liegen 732 Widersprüche vor. Bezirksamt Neukölln von Berlin: Im Bezirksamt Neukölln von Berlin liegen 289 Widersprüche für das Jahr 2017 und 166 Widersprüche für das Jahr 2018 vor. Bezirksamt Pankow von Berlin: Zur amtsangemessenen Alimentation liegen 222 Widersprüche vor. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin: Insgesamt sind im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin zum Thema amtsangemessene Alimentation/ Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung 269 Widersprüche eingegangen. In der Gesamtanzahl sind zum Teil mehrere Widersprüche derselben Person enthalten. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter/ eine Beamtin für jedes laufende Haushaltsjahr gesondert Widerspruch einlegt. Bezirksamt Spandau von Berlin: Im Bezirksamt Spandau von Berlin liegen 370 Widersprüche zur Besoldung vor. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin: Im Geschäftsbereich des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin liegen 699 Widersprüche vor. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin liegen folgende Zahlen vor: 2011: 1 2012: keine 2013. keine 2014: 1 2015: 223 2016: 39+6 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2017: 101+141 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2018: 4+56 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2019: 1+13 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat zudem folgende Zahlen aus dem Jobcenter übermittelt: 8/12 2015: 30 2016: 0+2 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2017: 12+19 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2018: 2+17 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin: Im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin liegen für 2015: 115 für 2016: 48 für 2017: 128 für 2018: 79 für 2019: 7 Widersprüche vor. Insgesamt haben 213 Dienstkräfte Widersprüche eingereicht. 8. Wie viele Klagen gegen verfassungswidrige Alimentation im Land Berlin liegen derzeit vor? Zu 8.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat zu den Klageverfahrenszahlen eine Abfrage bei den Senatsverwaltungen, der Senatskanzlei, den Bezirken, dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) sowie intern durchgeführt. Diese Abfrage ergab folgendes Bild: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam): Im Bereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind derzeit 15 Klagen „gegen verfassungswidrige Alimentation“ anhängig. (Diese Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht Berlin bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Normenkontrollanträge des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 ausgesetzt .) Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin): Für den Bereich der Senatsverwaltung für Finanzen und der Finanzämter sind derzeit 10 Klagen und 1 Berufungsklage anhängig. Sie stammen überwiegend aus den Jahren 2009 bis 2013. Das Landesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung derartiger Klagen zuständig, die ab November 2013 erhoben wurden. Dort sind zwei Klagen bekannt. Landesverwaltungsamt für Widersprüche von Versorgungsempfängern aus der Pensionsstelle: Dem Landesverwaltungsamt (Pensionsstelle) liegen zurzeit 48 Klagen zur amtsangemessenen Alimentation vor. Die Auswertung betrifft alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, nicht nur die der Berliner Polizei. 9/12 Landesverwaltungsamt für die Beamtinnen und Beamten des Landesverwaltungsamtes Berlin: Dem Landesverwaltungsamt liegen bezüglich der Beamtinnen und Beamten des Landesverwaltungsamtes keine Klagen zur amtsangemessenen Alimentation vor. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG): Bezüglich der Anzahl der Klagen gegen verfassungswidrige Alimentation hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (mit nachgeordneten Einrichtungen ) Fehlanzeige gemeldet. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS): Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2 Der Polizeipräsident in Berlin 187 Berliner Feuerwehr 163 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten 1 Summe Einzelplan 05 353 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS): Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sind keine Klagen eingegangen. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Sen- JustVA): Eine statistische Erfassung der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt in diesem Geschäftsbereich nicht. Nach Mitteilung des nachgeordneten Geschäftsbereichs und eigener Wahrnehmung hinsichtlich berichtspflichtiger Verfahren hat aber der Großteil der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedenfalls Widerspruch gegen die Amtsangemessenheit der Besoldung eingelegt. Hierbei ist seit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 zur Amtsangemessenheit der Berliner Aund R-Besoldung nochmals ein deutlicher Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren festzustellen. Dem dortigen Geschäftsbereich gehören derzeit 1.914 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und 5.457 Beamtinnen und Beamte an. Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa): Aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa liegen keine Klagen vor. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn): Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist ein Klageverfahren wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung anhängig. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK): 10/12 Im Bereich der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sind keine Klagen zu diesem Sachverhalt anhängig. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe): Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Außenstelle Berlin des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg derzeit keine Klagen gegen verfassungswidrige Alimentation vor. Senatskanzlei (Skzl): Die Senatskanzlei hat für den Geschäftsbereich Wissenschaft und Forschung Fehlanzeige gemeldet. Für die Dienststelle Regierender Bürgermeister - Senatskanzlei waren 2 Klageverfahren anhängig. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin: Dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin liegen 10 Klagen vor. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Im Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin liegen keine Klagen vor. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin: Im Bezirksamt Lichtenberg sind keine Klagen anhängig. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Gegenwärtig liegt von den im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin tätigen Beamtinnen und Beamten ein Klageverfahren vor. Bezirksamt Mitte von Berlin: Im Bezirksamt Mitte von Berlin liegen 3 Klagen vor. Bezirksamt Neukölln von Berlin: Im Bezirksamt Neukölln von Berlin liegen 10 Klagen vor. Bezirksamt Pankow von Berlin: Im Bezirksamt Pankow sind 425 Beamte tätig. Zur amtsangemessenen Alimentation sind 7 Klagen bei Gericht anhängig. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Spandau von Berlin: Im Bezirksamt Spandau von Berlin liegt eine Klage vor. 11/12 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin: Im Geschäftsbereich des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin liegt eine Klage vor. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin liegt eine Klage vor. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin: Im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin sind keine Klagen bekannt. 9. Gibt es Überlegungen, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten zu schaffen, unabhängig davon, ob ein Besoldungs-Widerspruch vorliegt oder Klage eingereicht wurde, und wenn ja, wie soll dieses Verfahren aussehen? Zu 9.: Hierzu wird auf die Antwort zu 3. verwiesen. 10. Wie wirkt sich die Ruhendstellung der Widerspruchs- und Klageverfahren auf die Nachzahlungsansprüche der Beamtinnen und Beamten aus? Zu 10.: Mit seinem Beschluss vom 03.07.2018, der Bezug auf die Anlage zur Senatsvorlage vom 24.05.2018 nimmt, hat sich der Senat für ein Ruhen der Verfahren sowie für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich auf amtsangemessene Besoldung gerichteter Anträge, Widersprüche und Klageverfahren, soweit die Verjährung auf der Ruhendstellung basiert, ausgesprochen. Mit dem Rundschreiben IV Nr. 33/ 2018 vom 08.08.2018 wurde dieser Beschluss den Dienststellen bekanntgegeben. Die Entscheidung über den Umgang mit Verfahren auf amtsangemessene Besoldung treffen die jeweiligen Dienststellen selbst, der Senat von Berlin hat den Dienststellen jedoch empfohlen, entsprechend seines Beschlusses zu verfahren und ergänzende Hinweise gegeben. Das Rundschreiben wurde in der Rundschreibendatenbank veröffentlicht und ist unter http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/ abrufbar . 11. Wann ist mit der abschließenden Entscheidung des BVerfG zu rechnen? Zu 11.: Derzeit wird vor dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren BVerfG 2 BvL 4/18 zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Alimentation im Land Berlin über die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 als bundesweites Pilotverfahren geführt. Die Verfahren bezüglich der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 -BVerwG 2 C 56.16 u.a.- hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 für die Jahre 2008 bis 2015 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017 -OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12- hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 für die Jahre 2009 bis 2016 werden erst später behandelt werden. Wann in dem Verfahren bezüglich der Berliner Richterbesoldung entschieden werden wird, ist nicht gewiss. Es kann lediglich mitgeteilt werden, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren in die Jahresvorschau für das Jahr 2019 aufgenommen 12/12 hat. Ob tatsächlich eine Entscheidung noch in diesem Jahr erfolgen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Berlin, den 08.07.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen