Drucksache 18 / 20 000 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 18. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2019) zum Thema: Frauenförderung bei öffentlichen Bauaufträgen und Antwort vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 000 vom 18. Juni 2019 über Frauenförderung bei öffentlichen Bauaufträgen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Rechtsverordnungen hat der Senat nach § 13 Abs. 3 LGG zur Regelung des Inhalts der Maßnahmen zur Frauenförderung gemäß § 13 Abs. 1 LGG beschlossen? Wann wurden diese Regelungen beschlossen? Zu 1.: Der Senat hat zur Umsetzung von § 13 LGG die Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung – FFV) beschlossen. Die erste Fassung der Verordnung ist vom 23. August 1999. Die geänderte und derzeit geltende Fassung ist seit dem 20. Juli 2011 in Kraft (GVBl. S. 362). 2. Wie viele Aufträge für Bauleistungen mit einem Auftragswert über 200.000 Euro wurden im vergangenen Jahr in Berlin im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschrieben? Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen fünf Jahren verändert? a) Wie viele Bewerbungen hat der Senat im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für diese Ausschreibungen erhalten? b) Wie haben sich diese Zahlen in den vergangenen fünf Jahren verändert? c) Wie hoch war die durchschnittliche Zahl an weiblichen Beschäftigten vor dem Abschluss der Verträge bei den Unternehmen, die den Zuschlag erhalten haben? Wie hoch war die Zahl an weiblichen Beschäftigten nach der Beendigung der Verträge? Zu 2a) und b): Es existiert keine zentrale Erfassung der Ausschreibungen und der Bewerbungen für Aufträge für Bauleistungen mit einem Auftragswert über 200.000 Euro. Eine elektronische Ausschreibung über die Vergabeplattform des Landes Berlin ist erst ab dem EU- Schwellenwert von 5 Millionen Euro verpflichtend. Zudem werden schriftliche Ausschreibungen nicht von der Vergabeplattform erfasst. - 2 - 2 Die im Rahmen einer Abfrage zur Beantwortung dieser Anfrage übermittelten Daten unterscheiden sich grundlegend in der Erhebungsmethode, so dass auf dieser Grundlage keine validen Aussagen zu den Fragen 2a) und b) möglich sind. Die Berichterstattung des Senats an das Abgeordnetenhaus gemäß § 19 Landesgleichstellungsgesetz umfasst die Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Dabei werden insgesamt die Vergaben mit Verpflichtung zur Frauenförderung erhoben. Die Erhebung und Auswertung differenziert nicht nach den Leistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25.000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200.000 Euro. Zu 2c): Bei Auftragsvergaben ab einem Auftragswert von mehr als 200.000 Euro werden gemäß § 1 Abs. 2 FFV bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß § 2 FFV Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie abgefragt . Es wird keine Abfrage zur Anzahl der weiblichen Beschäftigten durchgeführt. Die Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen ist nur eine der möglichen Maßnahmen gemäß § 2 Nr. FFV. In § 2 FFV ist unter Nummer 1 bis 21 ein breites Spektrum an Maßnahmen formuliert. § 3 erläutert die Staffelung der Maßnahmen nach der Unternehmensgröße. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten müssen zum Beispiel drei der in § 2 genannten Maßnahmen auswählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6. Berlin, den 9. Juli 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung