Drucksache 18 / 20 031 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 25. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2019) zum Thema: Rechter Motorradkorso am 15. Juni 2019 und Antwort vom 11. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20031 vom 25. Juni 2019 über Rechter Motorradkorso am 15. Juni 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 wurden mit wie vielen Kraftfahrzeugen aus welchen verschiedenen Zulassungsbezirken von Sicherheit- und Ordnungsbehörden registriert? Zu 1.: An der Versammlung "Biker Treffen in Berlin - Forderung nach mehr Schutz der deutschen Bevölkerung" am 15. Juni 2019 nahmen 88 Kräder und zwei PKW mit insgesamt 105 Personen teil. Eine Erfassung der verschiedenen Zulassungsbezirke erfolgte nicht. 2. Welche verschiedenen konkreten Aktivitäten, die dem Zweck der Mobilisierung für den rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" dienen sollten, haben Berliner Sicherheitsbehörden im Vorfeld des 15. Juni 2019 an welchen Orten in Berlin registriert? Zu 2.: Die Mobilisierung zu der Versammlung wurde in den öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken/Medien, z.B. innerhalb des sozialen Netzwerks „Facebook“ und auf der Internetplattform „YouTube“, festgestellt. 3. Durch welche Organisationen oder Einzelpersonen wurde nach Kenntnis des Senats für die Teilnahme an dem rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 an welchen Orten - regional, überregional und bundesweit - auf welche Arten wann jeweils mobilisiert? Zu 3.: Aufrufe erfolgten jeweils über die in sozialen Medien erstellte Gruppe „Biker für Deutschland“ sowie durch den Anmelder auf dessen offen angelegtem privaten Account im sozialen Netzwerk Facebook. Ein Funktionär des Berliner „Netzwerks muslimen- und fremdenfeindlicher Rechtsextremisten“ rief bei einer „Gelbwesten“- Demonstration zu der Teilnahme an der Kundgebung „Biker für Deutschland“ auf. Zudem mobilisierten diverse Einzelpersonen aus dem Bereich des muslimenfeindlichen Rechtsextremismus auf Profilen in sozialen Netzwerken für diese Demonstration. Seite 2 von 8 4. Mit Hilfe welcher sozialen Netzwerke und jeweiligen Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zum rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" aufgerufen? Zu 4.: Auf die Antwort zu 3 wird verwiesen. 5. Wurden den Anmeldenden des Motorradkorsos Auflagen erteilt? a. Wenn ja, welche? b. Wenn ja, hat die Polizei Auflagenverstöße registriert, welche und wie viele jeweils? Zu 5. a. - b.: Folgende Auflagen wurden von der Versammlungsbehörde erteilt: 1. Aus Sicherheitsgründen haben sich die Aufzugsteilnehmer an der von dem polizeilichen Führungsfahrzeug vorgegebenen Richtgeschwindigkeit zu orientieren. 2. Das jeweilige polizeiliche Führungsfahrzeug darf von den Aufzugsteilnehmern nicht überholt werden. 3. Die Aufzugsteilnehmer haben sich ausschließlich im von der Polizei vorgegebenen Fahrbahnbereich fortzubewegen. Grundsätzlich sind bei vorhandenen Richtungsfahrbahnen die jeweilige Richtungsfahrbahn und sonst die rechte Fahrbahnseite zu nutzen. Das Befahren von Fußgänger- und Radwegen im Rahmen des Aufzuges wird ausdrücklich untersagt. 4. Des Weiteren ist ein Lautsprecher- bzw. Megaphoneinsatz während der Fahrt nicht zulässig (§ 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)). Die teilnehmenden Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein und den geltenden Zulassungsvorschriften entsprechen. Durch weitere Veranstaltungen und Versammlungen im Stadtgebiet kann es gegebenenfalls zu einzelnen Verzögerungen kommen. Den Weisungen der Polizeieinsatzleitung ist dahingehend Folge zu leisten. 5. Es ist durch geeigneten Ordner/inneneinsatz dafür Sorge zu tragen, dass der Aufzug in einem geschlossenen Pulk geführt wird und keine größeren Lücken entstehen. Die Teilnehmenden sollten zu Beginn des Aufzuges dahingehend sensibilisiert werden. Sollte es dennoch zur Bildung getrennter Teilnehmerblöcke kommen oder dieses kurzfristig sogar erforderlich sein, muss der Aufzug ggf. angehalten werden, bis sämtliche Teilnehmende wieder aufgeschlossen haben. 6. Sämtliche teilnehmenden Fahrzeuge müssen verkehrssicher und zugelassen sein. Dies gilt auch für im Rahmen der Versammlung vorgenommene Anbauten. 7. Der verantwortliche Leiter hat – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer ausreichend großen Ordnerzahl – für die Einhaltung der Auflagen Sorge zu tragen und die Auflagen 1. bis 6. den Versammlungsteilnehmern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Von den eingesetzten Kräften wurden keine Auflagenverstöße festgestellt. 6. Welche Versammlungen oder Veranstaltungen mit welcher Bezeichnung, welchen Datums und welcher Teilnehmer*innenzahl hat der Anmeldende des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" basierend auf den Daten der Stadtweiten Veranstaltungsdatenbank sowohl bereits in der Vergangenheit als auch noch für die Zukunft angemeldet? (Bitte beantworten wie in Drucksache 18/16 119, Frage 10 und aufschlüsseln nach Datum, Bezeichnung und Teilnehmer*innenzahl.) Seite 3 von 8 Zu 6.: Der Motorradaufzug am 15. Juni 2019 wurde unter dem Motto: "Biker Treffen in Berlin - Forderung nach mehr Schutz der deutschen Bevölkerung" angemeldet. Der Anmeldende des Aufzuges am 15. Juni 2019 führte zurückliegend folgenden Aufzug durch: 20. Mai 2018, Olympischer Platz bis Berlin Mitte "Biker Treffen in Berlin - Forderung nach mehr Schutz der deutschen Bevölkerung", angemeldet: 1.000 Teilnehmende, tatsächlich: 421 Personen auf 350 Krädern. Weitere Versammlungen unter dem Stichwort „Biker für Deutschland“ wurden in der Veranstaltungsdatenbank zurückliegend und zukünftig nicht registriert (Stand: 26.06.2019). 7. Für welche Teile der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden im Laufe des Motorradkorsos am 15. Juni 2019 warum welche versammlungstypischen Ausnahmeregeln festgelegt? Zu 7.: Es wurden entsprechend der angemeldeten Aufzugsstrecke die erforderlichen Verkehrsmaßnahmen getroffen. Einer Erlaubnis nach § 29 II StVO bedarf es dabei nicht. 8. Wie viele Ordner*innen wurden für den Motorradkorso eingesetzt? Zu 8.: Eine Zählung der eingesetzten Ordnerinnen oder Ordner erfolgte nicht. 9. Wurden vor Durchführung des Motorradkorsos die Personalien der Ordner*innen überprüft? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Die Personalien der Ordnerinnen oder Ordner wurden nicht überprüft. Eine Rechtsgrundlage für eine anlasslose Feststellung der Identitäten von eingesetzten Ordnerinnen oder Ordnern sieht das Versammlungsgesetz nicht vor. 10. Wurden bestimmte Ordner*innen von der Polizei aufgrund strafrechtlicher Vorkenntnisse abgelehnt ? Wenn ja, wie viele aus welchen jeweiligen Gründen und aufgrund welcher zugrunde gelegter Straftaten? (Bitte für jede abgelehnte Person einzeln angeben.) Zu 10.: Nein. 11. Nahmen Funktionär*innen, Mitglieder, Anhänger*innen - sowohl ehemalig aktive als auch aktuell engagierte - aus folgenden Organisationen am rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 teil und wenn ja, wie viele jeweils, und in welchen Städten in Deutschland und Europa waren oder sind diese aktiv? a. "Identitäre Bewegung", b. NPD oder ihre Jugendorganisation Junge Nationalisten (ehemals „Junge Nationaldemokraten“), c. neonazistische Kameradschaftsszene, d. die Partei "Der dritte Weg", e. die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", f. die Partei "Die Rechte", g. HoGeSa ("Hooligans gegen Salafismus"), h. die extrem rechte Bürgerwehr "Deutscher Zivilschutz e.V", i. das "Bündnis Deutscher Patrioten", j. der rassistische Cottbusser Verein "Zukunft Heimat", k. die extrem rechte Bürgerwehr "Soldiers of Odin", l. sog. Reichsbürgerszene? Seite 4 von 8 Zu 11. a. - l.: Aus Berlin nahm die dem muslimenfeindlichen Rechtsextremismus zuzurechnende Gruppierung „Hand in Hand“ an der Demonstration teil. Zu der Teilnahme anderer rechtsextremistischer Gruppierungen liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 12. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, ob Redner*innen beim rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 in den folgenden Organisationen mitwirken oder dort mitgewirkt haben? a. "Identitäre Bewegung", b. NPD oder ihre Jugendorganisation Junge Nationalisten (ehemals „Junge Nationaldemokraten“), c. neonazistische Kameradschaftsszene, d. die Partei "Der dritte Weg", e. die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", f. die Partei "Die Rechte", g. HoGeSa ("Hooligans gegen Salafismus"), h. die extrem rechte Bürgerwehr "Deutscher Zivilschutz e.V", i. das "Bündnis Deutscher Patrioten", j. der rassistische Cottbusser Verein "Zukunft Heimat", k. die extrem rechte Bürgerwehr "Soldiers of Odin", l. sog. Reichsbürgerszene? Zu 12. a. - l: Als Redner traten u.a. ein muslimenfeindlicher Rechtsextremist aus Baden- Württemberg sowie eine muslimenfeindliche Rechtsextremistin aus Nordrhein- Westfalen auf. Weitere Teilnehmende im Sinne der Fragestellung sind dem Senat nicht bekannt. 13. Nahmen Angehörige verschiedener Rockergruppierungen oder rockerähnliche Gruppierungen an dem Motorradkorso teil? Wenn ja, wie viele jeweils welcher genauen Gruppierungen? Zu 13.: Es wurden keine entsprechenden Daten erhoben. 14. Konnten Insignien von Rockergruppierungen oder rockerähnlichen Gruppierungen festgestellt werden? Wenn ja, wie viele welcher verschiedener Gruppierungen? Zu 14.: Nein. 15. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten der obengenannten Gruppierungen traten als Redner*innen bei dem rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" auf? Zu 15.: Es wurden keine entsprechenden Daten erhoben. 16. Wurden unter den Teilnehmer*innen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" Tätowierungen rechtsextremen Inhalts festgestellt? Wenn ja, a. wie viele und mit welchen möglichen Gruppenzuordnungen, b. welche davon wurden als strafbar eingestuft, c. mit welchen jeweiligen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 16. a. - c: Hierzu liegen dem Senat derzeitig keine Erkenntnisse vor. Seite 5 von 8 17. Wurden unter den Teilnehmer*innen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, a. welche zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten, b. mit welchen jeweiligen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 17. a. - b: Es wurden durch die Einsatzkräfte vor Ort keine Sprechchöre strafbaren Inhalts wahrgenommen. 18. Wurden unter den Teilnehmer*innen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, a. welche zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten, b. mit welchen jeweiligen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 18. a. - b: Auf die Antwort zu 17. wird verwiesen. 19. Wurden durch die Teilnehmer*innen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" Schilder oder Banner volksverhetzenden oder anderweitig strafbaren Inhaltes gezeigt? Wenn ja, a. welche zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten, b. mit welchen jeweiligen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 19. a. - b: Es wurden durch die Einsatzkräfte keine Schilder oder Banner im Sinne der Fragestellung festgestellt. 20. Wie viele Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren beim Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem rechten Motorradkorso "Biker für Deutschland" insgesamt im Einsatz? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Einheiten, Bundesländern/Bund und Einsatzzeiträumen.) Zu 20.: An dem Einsatz am 15. Juni 2019 zum Schutz der Versammlung „Biker Treffen in Berlin - Forderung nach mehr Schutz der deutschen Bevölkerung“ waren folgende Einsatzkräfte der Direktion Einsatz beteiligt: Gliederungseinheit Anzahl Zeitraum 15. Einsatzhundertschaft 29 07:00 – 14:00 Uhr 21. Einsatzhundertschaft 30 09:00 – 14:00 Uhr 23. Einsatzhundertschaft 19 10:00 – 16:00 Uhr 33. Einsatzhundertschaft 16 11:00 – 14:00 Uhr Begleitschutz und Verkehrsdienst/ 5. Begleitschutz- und Verkehrskommando 5 08:00 – 16:00 Uhr Begleitschutz und Verkehrsdienst/ 5. Begleitschutz- und Verkehrskommando 27 09:00 – 14.30 Uhr Begleitschutz und Verkehrsdienst/ 5. Begleitschutz- und Verkehrskommando 18 09:00 – 16:00 Uhr Begleitschutz und Verkehrsdienst/ 4. Begleitschutz- und Verkehrskommando 19 09:00 – 13:00 Uhr Seite 6 von 8 Begleitschutz und Verkehrsdienst/ Verkehrssicherheitsdienst 2 11:00 – 12:00 Uhr Begleitschutz und Verkehrsdienst/ Verkehrssicherheitsdienst 4 09:00 – 14:00 Uhr 21. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern waren an dem unter 1. genannten Polizeieinsatz insgesamt beteiligt? Zu 21.: An dem Polizeieinsatz waren keine Unterstützungskräfte der Länder oder des Bundes beteiligt. 22. Waren Dienstkräfte der Bundespolizei an dem Polizeieinsatz im Rahmen des unter 1. genannten Polizeieinsatzes beteiligt und wenn ja, wie viele von welchen jeweiligen Bundespolizeistandorten? Zu 22.: Auf die Antwort zu 21. wird verwiesen. 23. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren in welchem jeweiligen dienstlichen Auftrag im Rahmen der Versammlung im Einsatz? Zu 23.: Insgesamt waren vier Dienstkräfte des Begleitschutz- und Verkehrsdienstes der Direktion Einsatz in bürgerlicher Kleidung eingesetzt. 24. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen, MEK, LKA 5 etc.) gehörten die im Rahmen der Versammlung eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an? Zu 24.: Auf die Antwort zu 23. wird verwiesen. 25. Wie viele Polizist*innen des LKA 5 – Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen des Versammlungsgeschehens eingesetzt? Zu 25.: Dienstkräfte des LKA 5 waren nicht eingesetzt. 26. Wie viele Teilnehmer*innen und welche teilnehmenden Gruppierungen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" wurden durch wie viele Polizeidienstkräfte auf ihrem Anund Abreiseweg auf welchen Wegstrecken begleitet? (Bitte nach Anzahl der Teilnehmer*innen und Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte, dem entsprechenden Verkehrsmittel und der jeweiligen Wegstrecke aufschlüsseln.) Zu 26.: Es wurden keine Teilnehmenden bzw. teilnehmende Gruppierungen auf ihrem Anund Abreiseweg durch Polizeidienstkräfte begleitet. 27. Hat die Berliner Polizei am Antreteplatz der Versammlung Vorkontrollen durchgeführt? Wenn ja, a. in welcher Form (stichprobenartig, etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b. wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja, welche und mit welcher jeweiligen Begründung? c. wurden im Rahmen der Vorkontrolle Platzverweise ausgesprochen und wenn ja, wie viele? Seite 7 von 8 Zu 27. a. - c.: Nein. 28. Von wie vielen Personen wurden am 15. Juni 2019 im Rahmen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" die Personalien festgestellt? Zu 28.: Es wurden keine Personalienfeststellungen vorgenommen. 29. Wie viele Ingewahrsamnahmen hat die Polizei am 15. Juni 2019 im Rahmen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" jeweils vorgenommen? Zu 29.: Es wurden keine Ingewahrsamnahmen durchgeführt. 30. Wie viele Festnahmen hat die Polizei am 15. Juni 2019 im Rahmen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" jeweils vorgenommen? Zu 30.: Es wurden keine Festnahmen durchgeführt. 31. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher konkreten Tatvorwürfe hat die Polizei am 15. Juni 2019 im Rahmen des rechten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" jeweils eingeleitet und warum jeweils? Zu 31.: Dem Senat sind bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Straftaten, die mit dem Motorradkorso am 15. Juni 2019 in Zusammenhang stehen, bekannt. 32. Zu wie vielen Personen aus der Versammlung "Biker für Deutschland", gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen polizeiliche Vorerkenntnisse aus den folgenden Bereichen vor: a. aus dem Phänomenbereich PMK rechts, b. Organisierte Kriminalität? Zu 32. a. - b.: Auf die Antwort zu 31. wird verwiesen. 33. Hat die Polizei unter den Teilnehmer*innen des Motorradkorsos "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 das Zeigen des Hitlergrußes oder ihm gleichstehender Kennzeichen beobachtet? Wenn ja, a. wann, wo und in welchen Situationen? b. führte jeder einzelne dieser Hitlergrüße oder ihm gleichstehenden Kennzeichen zu polizeilichen Maßnahmen bzw. zu einem Ermittlungsverfahren? Wenn nein, warum nicht? Zu 33. a. - b.: Auf die Antwort zu 31. wird verwiesen. 34. Wurden unter den Teilnehmer*innen des Motorradkorsos "Biker für Deutschland" am 15. Juni 2019 im Rahmen des Versammlungsgeschehens Waffen oder waffenähnliche Gegenstände sichergestellt? Zu 34.: Nein. Seite 8 von 8 35. Wie bewertet der Senat das Zusammenwirken von Rockerszene und extremer Rechter oder Rechtspopulist*innen angesichts der wiederholt organisierten Motorradkorsos "Biker für Deutschland" und welchen Umfang haben persönliche Kontakte oder ggf. strategische Kooperationen zwischen den beiden Phänomenbereichen? Zu 35.: Zwischen einzelnen Rechtsextremisten und Rockern gibt es möglicherweise Kennverhältnisse, allerdings liegen dem Senat zu einer Kooperation von Rockerszene und Rechtsextremisten im Zusammenhang mit dem Motorradkorso keine Erkenntnisse vor. Gleichwohl kann ein mögliches zielgerichtetes Zusammenwirken einzelner Protagonisten der Phänomenbereiche – rechts - und - Rocker - im Rahmen einzelner Anlässe, hier „Biker für Deutschland“, nicht ausgeschlossen werden. Berlin, den 11. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport