Drucksache 18 / 20 038 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 24. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2019) zum Thema: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin I – Geschäftsbereich der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung und Antwort vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 038 vom 24. Juni 2019 über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin I – Geschäftsbereich der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen betreffen in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Rückmeldungen der Bezirksämter sind in den Antworten zu den Fragen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 berücksichtigt. 1. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die Tollwut-Verordnung festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 2. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tat-beständen und Bezirken)? Zu 1. und 2.: In Berlin wurden in den Jahren 2017 und 2018 keine Verstöße gegen die Tollwut-Verordnung festgestellt. 3. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen der Tollwut-Verordnung und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 3.: Deutschland gilt seit 2008 als tollwutfrei. Das lässt auf eine hohe Wirksamkeit und den effektiven Vollzug der Tollwut-Verordnung schließen. 4. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 5. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? 2 7. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gemäß der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 8. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 4. und 5. sowie 7. und 8.: Die zuständigen Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke (VetLeb) führen darüber keine einheitliche Statistik. Die Fallzahlen können nicht getrennt nach Verstößen gegen die Lebensmittel-Hygieneordnung und gegen die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung benannt werden, da es sich in der Regel um Mischtatbestände handelt und eine Unterscheidung nicht immer möglich ist. In den meisten Bezirken erfolgt keine Erfassung der einzelnen Tatbestände. Die statistisch erfassten Daten sind gegliedert nach Bezirken in der folgenden Tabelle dargestellt. zu den Fragen 4 und 7 zu Frage 4 Häufigkeit der Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und gemäß der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 36 (LMHV) und 9 (LMRStV) 52 (LMHV) und 17 (LMRStV) Friedrichshain- Kreuzberg 1145 1466 Spandau 774 792 Neukölln 25 (LMHV) und 3 (LMRStV) 11 (LMHV) und 2 (LMRStV) Reinickendorf 388 337 Pankow 3306 3457 Treptow- Köpenick 428 493 Tempelhof- Schöneberg 1663 1814 Mitte 3616 3660 Steglitz- Zehlendorf 1105 1143 Tatbestände der Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene- Verordnung 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf § 10 Nr. 1 LMHV § 10 Nr. 1 LMHV Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Spandau statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Neukölln § 10 Nr. 1 LMHV § 10 Nr. 1 LMHV Reinickendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Pankow statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst 3 Zu Frage 5 Zu Frage 5 Treptow- Köpenick bauliche und Hygienemängel , Kennzeichnung bauliche u. Hygienemängel , Kennzeichnung Tempelhof- Schöneberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Mitte statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Steglitz- Zehlendorf § 10 Nr. 1 LMHV § 10 Nr. 1 LMHV Häufigkeit der in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 12 15 Friedrichshain- Kreuzberg 45 30 Spandau 17 25 Neukölln 25 11 Reinickendorf 18 10 Pankow statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Treptow- Köpenick 13 6 Tempelhof- Schöneberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Mitte 145 203 Steglitz- Zehlendorf 10 1 Gesamthöhe der in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 1.945,00 Euro 2.830,00 Euro Friedrichshain- Kreuzberg 13.300,00 Euro 14.950,00 Euro Spandau 6.376,00 Euro 7.075,00 Euro Neukölln 8.450,00 Euro 7.600,00 Euro Reinickendorf 8.585,00Euro 7.300,00Euro Pankow 83.379,00 Euro 89.695,00 Euro Treptow- Köpenick 2.645,00 Euro 1.070,00 Euro Mitte 6.6405,00 Euro 9.2260,00 Euro Steglitz- Zehlendorf 6.900,00 Euro 75,00 Euro zu Frage 7 Häufigkeit der Verstöße gemäß der Lebensmittelrechtlichen Strafund Bußgeldverordnung 2017 2018 s.o. Antwort zu den Fragen 4 und 7, da gemeinsame Erfassung von Verstößen gegen LMHV und LMRStV s.o. zu den Fragen 4 und 7 4 zu Frage 7 zu Frage 8 Tatbestände der Verstöße gemäß der Lebensmittelrechtlichen Strafund Bußgeldverordnung 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf § 58, 59 Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch - LFGB § 58, 59 Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch - LFGB Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Spandau statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Neukölln Lagerung von Reinigungsmitteln neben Lebensmitteln Lagerung von Reinigungsmitteln neben Lebensmitteln Reinickendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Pankow statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Treptow- Köpenick statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Tempelhof- Schöneberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Mitte statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Steglitz- Zehlendorf § 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 LMRStV § 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 LMRStV Häufigkeit der in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 5 15 Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Spandau statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Neukölln 3 2 Reinickendorf statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Pankow statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Treptow- Köpenick statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Mitte statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Steglitz- Zehlendorf statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst 5 6. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen der Lebensmittel-hygiene-Verordnung und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? 9. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit der Regelungen der Lebensmittel-rechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden ? Zu 6. und 9.: Eine Bewertung der Wirksamkeit der in Rede stehenden Verordnungen kann in Anbetracht der fehlenden statistischen Datengrundlage nicht erfolgen. Es besteht zu diesen Daten auch keine gesetzliche Berichtspflicht der VetLeb. Betreffend die Wirksamkeit der Regelungen der LMHV bzw. der LMRStV und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden stellt der Senat grundsätzlich fest, dass die amtlichen Kontrollen von Lebensmittelbetrieben im Land Berlin gemäß den rechtlichen Vorgaben nach risikoorientiertem Ansatz durchgeführt werden; sie obliegen einschließlich der Festlegung der Kontrollfrequenzen den Ordnungsämtern der Bezirke von Berlin - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb). Betriebe mit Beanstandungen und/oder hohem Prozess- und/oder Produktrisiko werden häufiger kontrolliert; anlassbezogen z. B. aufgrund von Verbraucherbeschwerden erfolgen Betriebskontrollen vorrangig . 10. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen Regelungen des Hundegesetzes bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 11. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? zu Frage 8 Gesamthöhe der in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 1.950,00 Euro 6.700,00 Euro Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Spandau statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Neukölln statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Reinickendorf statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Pankow statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Treptow- Köpenick statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Mitte statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst Steglitz- Zehlendorf statistisch nicht gesondert erfasst statistisch nicht gesondert erfasst 6 Zu 10. und 11.: zu Frage 10 zu Frage 10 Häufigkeit der Verstöße gegen Regelungen des Hundegesetzes (HundeG) bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf 151 165 Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Spandau 199 274 Neukölln 100 96 Reinickendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Pankow statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Treptow- Köpenick 94 69 Tempelhof- Schöneberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Mitte 146 265 Steglitz- Zehlendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Tatbestände der Verstöße gegen Regelungen des Hundegesetzes bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf a) § 33 (1) Nr. 1, 2, 4, 18 HundeG b) § 33 (1) Nr. 1, 10-15, 18, 24 HundeG a) § 33 (1) Nr. 1, 2, 4, 18 HundeG b) § 33 (1) Nr. 1, 10-15, 18, 24 HundeG Friedrichshain- Kreuzberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Spandau statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Neukölln a) §33 (1) Nr. 18 HundeG b) §33 (1) Nr. 4 HundeG c) §33 (1) Nr. 1 HundeG d) §33 (1) Nr. 10 HundeG e) §33 (1) Nr. 15 HundeG f) §33 (1) Nr. 20 HundeG g) §33 (1) Nr. 2 HundeG a) §33 (1) Nr. 18 HundeG b) §33 (1) Nr. 4 HundeG c) §33 (1) Nr. 1 HundeG d) §33 (1) Nr. 10 HundeG e) §33 (1) Nr. 15 HundeG f) §33 (1) Nr. 20 HundeG g) §33 (1) Nr. 2 HundeG Reinickendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Pankow statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst 7 zu Frage 11 zu Frage 11 Treptow- Köpenick § 33 (1) Nr. 1, 4, 15, 20 HundeG § 33 (1) Nr. 1, 4, 10, 13, 15, 20 HundeG Tempelhof- Schöneberg statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Mitte Verstoß gegen / Anzahl § 3 / 7 § 6 / 5 § 12 / 44 § 14 / 4 § 15 / 2 § 16 / 1 § 17 / 1 § 18 / 12 § 19 / 6 § 20 / 11 § 21 / 1 § 23 / 7 § 26 / 9 § 30 / 8 § 34 / 13 andere 15 Verstoß gegen / Anzahl § 3 / 3 § 6 / 5 § 12 / 118 § 14 / 6 § 15 / 2 § 16 / 2 § 17 / 2 § 18 / 25 § 19 / 9 § 20 / 27 § 21 / 6 § 23 / 17 § 26 / 9 § 30 / 5 § 34 / 21 andere 8 Steglitz- Zehlendorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Häufigkeit der in diesem Zeitraum verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf 18 24 Marzahn- Hellersdorf a) 31 b) 7 a) 33 b) 20 Friedrichshain- Kreuzberg 35 38 Spandau 19 37 Neukölln a) 39 b) 2 c) 12 d) 3 e) 5 f) 4 g) 19 30 3 5 11 23 22 2 Reinickendorf 34 36 Lichtenberg Pankow 60 55 Treptow- Köpenick 0 1 Mitte statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Steglitz- Zehlendorf 13 29 Gesamthöhe der in diesem Zeitraum verhängten Bußgelder 2017 2018 Charlottenburg- Wilmersdorf statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Marzahn- Hellersdorf a und b) 4.675,00 Euro a und b) 5.995,00 Euro 8 12. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen des Hundegesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 12.: Da in den Bezirken die nachgefragten Daten zum Teil nicht bzw. nach unterschiedlichen Kriterien erhoben werden, ist eine verallgemeinernde Bewertung nicht möglich . Nicht jeder Verstoß gegen veterinärrechtliche Bestimmungen führt zwangsläufig zu einem Bußgeldverfahren. Die Anzahl verhängter Bußgelder lässt somit keinen Rückschluss auf die Wirksamkeit der Vollzugspraxis der VetLeb zu. Die Regelungen zur allgemeinen Leinenpflicht und Sachkunde nach dem Hundegesetz sind erst zum 01.01.2019 mit der Hundegesetz-Durchführungsverordnung und damit nach dem angefragten Zeitraum (2017 und 2018) in Kraft getreten. Berlin, den 9. Juli 2019 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Friedrichshain- Kreuzberg 8.800,00 Euro 6.812,00 Euro Spandau 3.610,00 Euro 7.030,00 Euro Neukölln a) 3.200,00 Euro b) 500,00 Euro c) 850,00 Euro d) 575,00 Euro e und f) 1.050,00 Euro g) 290,00 Euro 2.320,00 Euro 150,00 Euro 350,00 Euro 830,00 Euro 1.360,00 Euro 100,00 Euro Reinickendorf 5.435,00 Euro 3.680,00 Euro Pankow 9.480,00 Euro 8.130,00 Euro Treptow- Köpenick 0,00 Euro 135,00 Euro Mitte 8.278,00 Euro 22.707,00 Euro Steglitz- Zehlendorf 4.350,00 Euro 5.580,00 Euro