Drucksache 18 / 20 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer (AfD) vom 25. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2019) zum Thema: Plagiatscluster an der Charité und Antwort vom 10. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Martin Trefzer (AFD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 043 vom 25. Juni 2019 über Plagiatscluster an der Charité ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. Während der Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 26. November 2018 zum Thema „Plagiate, Betrug und Fälschung an Berliner Hochschulen – eine Gefahr für die Wissenschaft?“ sprachen die eingeladenen Experten, Frau Prof. Dr. Weber-Wulff und Dr. Jochen Zenthöfer, von einem Plagiatscluster an der Charité. Die Plattform „VroniPlag Wiki“, an der auch mehrere Berliner Wissenschaftler mitwirken, hat der Charité in 34 Dissertationen Plagiate in größerem Umfang gemeldet. Staatssekretär Krach versprach während der Anhörung Transparenz in der Aufklärung dieser Plagiatsvorwürfe. Ich frage daher den Senat: 1. Wann wurden die Plagiatsdokumentationen von „VroniPlag Wiki“ an die Charité gemeldet? (Bitte die 34 Fälle einzeln aufschlüsseln. Statt der vollständigen Namen können Initialen genannt werden.) 2. Wie viele der 34 genannten Verfahren wurden bisher Charité-intern abgeschlossen? Was waren jeweils die Ergebnisse? Zu 1. und 2.: Von den 34 durch VroniPlag der Charité gemeldeten Fällen mit Verdacht auf Plagiate in Dissertationen (Diss) oder Habilitationsschriften (Habil) sind 20 abgeschlossen, davon wurden drei Verfahren eingestellt sowie elf mit einer Rüge und sechs mit Entzug des Titels beendet. Laufend sind noch 14 Verfahren, bei fünf wurde vor dem Verwaltungsgericht geklagt, daraufhin erfolgt nunmehr eine erneute Befassung in der Promotionskommission der Charité, - - 2 neun befinden sich im Hauptverfahren und werden in der Ständigen Untersuchungskommission (Ständige UK) behandelt (siehe Antwort auf die Fragen 3 und 4). Einzelheiten zu den Fällen sind in nachfolgender Übersicht dargestellt. lfd. Nr. Kürzel Vorwurf Plagiate in Dissertation oder Habilitationsschrift (Meldung Vroni Plag an Charité ) Vorermittlung Charité Maßnahmen Verfahrens - schritt Status 1 H5 Habil (10/2011) eigene Ermittlungen bereits seit 03/2011 Vorwürfe nicht bestätigt , Einstellung Verfahren Einstellung Verfahren Ø abgeschlos - sen 2 H4 Habil (03/2013) Teilw. Bestätigung d. Vorwürfe Einstellung Verfahren Ø abgeschlos - sen 3 D6 Diss (04/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Ø abgeschlos - sen 4 D17 Diss (05/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Ø abgeschlos - sen 5 D4 Diss (08/2014) Bestätigung d.Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 6 D9 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 7 D14 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 8 D16 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 9 D19 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 10 D20 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen - - 3 11 D2 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Klage vor Verwaltungsge - richt (VG) laufend 12 D5 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel und Rüge Betreuer Klage vor VG laufend 13 D7 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Vorschlag Entzug Titel und Rüge Betreuer erneut in Ständiger UK laufend 14 D12 Diss (08/2014) eigene Ermittlungen bereits seit 2013 Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Ø abgeschlos - sen 15 D8 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 16 D18 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel und Rüge Betreuer Ø abgeschlos - sen 17 D22 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 18 D26 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Klage vor VG laufend 19 D15 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Klage vor VG zurückgezo - gen abgeschlos - sen 20 D11 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Vorschlag Entzug Titel erneut in Ständiger UK laufend 21 D28 Diss (08/2014) Bestätigung Vorwürfe Entzug Titel Klage vor VG laufend 22 D13 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Klage vor VG laufend 23 D24 Diss (09/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 24 D3 Diss (09/2014) Bestätigung Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 25 D10 Diss (09/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 26 H3 Habil (10/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend - - 4 27 H6 Habil (10/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 28 D27 Diss (10/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 29 D21 Diss (11/2014) Vorwürfe nicht bestätigt , Einstellung d. Verfahrens Ø abgeschlos - sen 30 H1 Habil (11/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 31 H2 Habil (11/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Rüge Ø abgeschlos - sen 32 D23 Diss (08/2014) Bestätigung d. Vorwürfe Entzug Titel Ø abgeschlos - sen 33 D1 Diss (02/2015) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 34 D25 Diss (03/2017) Bestätigung d. Vorwürfe Ständige UK laufend 3. Zu den übrigen Fällen, bei denen eine interne Prüfung noch nicht abgeschlossen ist: a) Wann wurden Charité-intern Kommissionen eingesetzt zur Prüfung der Vorwürfe? (Bitte die Fälle einzeln aufschlüsseln und das konkrete Datum der Einsetzung der Kommissionen nennen. Statt der vollständigen Namen der Betroffenen können Initialen genannt werden.) b) Wie oft und wann haben diese Kommissionen bisher getagt? (Bitte die Fälle einzeln aufschlüsseln und das konkrete Datum der Sitzungen der Kommissionen nennen. Statt der vollständigen Namen der Betroffenen können Initialen genannt werden.) c) Welche Personen sind in die Kommissionen seitens der Charité berufen worden? (Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Fällen.) 4. Sollte die Charité in einzelnen Fällen noch keine Kommissionen eingerichtet haben, a) in welchen Fällen ist das der Fall? (Bitte die 34 Fälle einzeln aufschlüsseln. Statt der vollständigen Namen können Initialen genannt werden.) b) Wieso ist das noch nicht der Fall? Zu 3. und 4.: Gemäß der Satzung der Charité zur Sicherung guter Wissenschaftlicher Praxis (derzeit gültig ist die Neufassung der Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis (Amtliches Mitteilungsblatt [AMB] der Charité Nr. 208 vom 29.03.2018) – siehe Anlage 1 –) erfolgen die Untersuchungen von Inkriminierungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in - - 5 einem zweistufigen Verfahren: Soweit die interne Prüfung mit Vorermittlungen gemäß § 14 der Satzung einen Verdacht nicht ausräumen kann, wird über die Einleitung eines Hauptverfahrens gemäß § 15 der Satzung entschieden. Bei allen Fällen sind die Vorermittlungen abgeschlossen, von den 14 bislang nicht abgeschlossenen Fällen befinden sich neun im Status des Hauptverfahrens. Bei den fünf vor dem Verwaltungsgericht beklagten Entscheidungen der Charité liegt das Verfahren nunmehr wieder bei der Promotionskommission der Charité. Durch die Änderung der Satzung der Charité zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis in der Fassung vom 02.05.2016 (AMB der Charité Nr. 175, S. 1445) wurden die früher vorgesehenen einzelnen Untersuchungskommissionen durch eine Ständige Untersuchungskommission ersetzt. Diese Ständige Untersuchungskommission ist für alle neun noch offenen Fälle im Hauptverfahren zuständig und arbeitet diese sukzessive ab. Für Einzelheiten des Verfahrens und die möglichen Sanktionen bei Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gilt derzeit die Neufassung der Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis (AMB der Charité 208 vom 29.03.2018). Die Zusammensetzung der Ständigen Untersuchungskommission wird jeweils im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité veröffentlicht (derzeit aktuell AMB Nr. 231 vom 07.05.2019) – siehe Anlage 2 –, ebenso wie die Geschäftsordnung der Ständigen Untersuchungskommission (AMB Nr. 222 vom 04.01.2019) – siehe Anlage 3. 5. Welche Maßnahmen hat die Charité ergriffen, dass sich künftig keine Plagiatscluster mehr ausbilden können? Zu 5.: Die Charité hat frühzeitig begonnen, sich den Herausforderungen beim Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten zu stellen, Inkriminierungen aufzuarbeiten und vor allem auch präventive Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt seit 2012 eine mehrfach fortgeschriebene Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis (GWP), daraus abgeleitet die vom Fakultätsrat gewählten Ombudspersonen für gute wissenschaftliche Praxis und jetzt zur Optimierung der Verfahrensabläufe die Ständige Untersuchungskommission gemäß § 11a der GWP-Satzung. Unterstützt werden diese Gremien durch eine hauptamtliche Geschäftsstelle gemäß § 12 der Satzung mit der Soll-Personalausstattung von 2,3 Vollzeitkräften. Es gibt obligatorische Lehrveranstaltungen und Weiterbildungen zur guten wissenschaftlichen Praxis, Vorgaben zur Primärdatenspeicherung, die kostenlose Bereitstellung einheitlicher Laborbücher und die Einführung eines IT-gestützten elektronischen Laborbuches. Dissertationen und Habilitationen werden regelhaft zumindest stichprobenartig auf Plagiate geprüft. Es besteht der Anspruch, das wissenschaftliche Niveau für Promotionen und Habilitationen sicherzustellen, dem Anliegen ist auch die neue Promotionsordnung der Charité verpflichtet, die strukturierte Programme vorgibt. Ein wichtiger Punkt der Prävention ist auch, von den Betreuerinnen und Betreuern der Arbeiten höchste Standards einzufordern, die auch in den Betreuungsvereinbarungen festgeschrieben werden. Die Charité ist dankbar für alle Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten und sieht sich verpflichtet, alle Fälle umfassend zu prüfen und aufzuarbeiten. Das geschieht umfassend , da auch die beispielsweise seitens VroniPlag inkriminierten Fälle immer nochmals gegengeprüft und validiert werden müssen. Insgesamt sind die Verfahren aufgrund rechtlicher Unsicherheiten in den meisten Fällen sehr langwierig. Mit der konsequenten Aufarbeitung wissenschaftlichen Fehlverhaltens hat die Charité an vielen Stellen Neuland beschritten . Die Charité-interne Satzung zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Optimierung der Verfahrensabläufe wurde auf Grundlage der zunehmenden Erfahrungen im - - 6 Umgang mit Fällen von wissenschaftlichem Fehlverhalten mehrfach angepasst. Eine wesentliche Neuerung zur Optimierung der Verfahrensabläufe ist die 2016 erfolgte Einführung einer Ständigen Untersuchungskommission, die alle Hauptverfahren übernimmt. Ein Zeitverzug bei der Verfahrensbearbeitung hat sich auch durch Verzögerungen bei der Besetzung der Ständigen Untersuchungskommission ergeben. Zudem beschreiten Betroffene nach Verhängung von Sanktionsmaßnahmen immer wieder auch den Rechtsweg. Berlin, den 10. Juli 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herausgeber: Charité - Universitätsmedizin Berlin Anschrift: Charitéplatz 1 | 10117 Berlin Satz und Vertrieb: GB Unternehmenskommunikation 29.03.2018 | Nr. 208 Neufassung der Satzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vom 20.06.2012 (AMB Charité Nr. 092, S. 658) Auf der Grundlage von §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160), i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160), hat der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin durch Beschluss in seiner Sitzung am 05.03.2018 die Satzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis neu gefasst. Die Neufassung der Satzung wurde durch den Vorstand der Charité – Universitätsmedizin Berlin gem. § 90 Abs.1 des Berliner Hochschulgesetzes i. V. m. § 13 des Berliner Universitätsmedizingesetzes am 13.03.2018 bestätigt und wird nachstehend bekannt gemacht: Inhaltsverzeichnis Präambel I. Prävention wissenschaftlichen Fehlverhaltens und Anforderungen Guter Wissenschaftlicher Praxis § 1 Allgemeines § 2 Grundsätze Guter Wissenschaftlicher Praxis § 3 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen § 4 Nachwuchswissenschaftler/innen § 5 Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen § 6 Leistungs- und Bewertungskriterien § 7 Sicherung und Aufbewahrung von Daten II. Wissenschaftliches Fehlverhalten § 8 Wissenschaftliches Fehlverhalten von Wissenschaft- lern/innen § 9 Mitverantwortung für Fehlverhalten III. Ombudspersonen, Ständige Untersuchungskommission , Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis § 10 Ombudspersonen § 11 Aufgaben der Ombudspersonen § 11a Ständige Untersuchungskommission § 12 Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis IV. Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens § 13 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 14 Vorermittlung § 15 Hauptverfahren § 16 Weiteres Verfahren: Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und Sanktionen V. Inkrafttreten, Übergangsvorschrift § 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Anlage 1 Präambel Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage wissenschaftlicher Professionalität, d. h. Guter Wissenschaftlicher Praxis. Die Voraussetzungen für ihre Geltung und Anwendung in der Praxis zu sichern, ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin ist sich ihrer Aufgabe bewusst, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Gute Wissenschaftliche Praxis zu vermitteln und deren unbedingte Beachtung in der Charité - Universitätsmedizin Berlin sicherzustellen. Alle Mitglieder und Angehörige der Charité – Universitätsmedizin Berlin, insbesondere aber die Hochschullehrer/innen, sind verpflichtet, diese Grundsätze Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten , zu lehren und am eigenen Beispiel erfahrbar zu machen. Wissenschaftliche Arbeit dient dem Erkenntnisgewinn. Grundvoraussetzung ist die Redlichkeit des/der Wissenschaftlers/in. Anders als der manchmal schwer abzugrenzende Irrtum widerspricht Unredlichkeit in der wissenschaftlichen Arbeit dem Wesen der Wissenschaft und der Verantwortung des/der Wissenschaftlers /in gegenüber der Gesellschaft. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin ist gegenüber der Öffentlichkeit und der Wissenschaftsgemeinschaft zur Aufklärung eines jeden Verdachtes verpflichtet. Die gebotene Redlichkeit des/der Wissenschaftlers/in ist durch kein Regelwerk zu ersetzen. Rechtliche Rahmenbedingungen können Fehlverhalten in der wissenschaftlichen Arbeit nicht grundsätzlich verhindern. Regeln können aber versuchen, Fehlverhalten zu minimieren. Wissenschaftliches Fehlverhalten lässt sich auch nicht allein an Hand allgemeiner Regeln beurteilen; bei seiner angemessenen Ahndung sind vor allem die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. I. Prävention wissenschaftlichen Fehlverhaltens und Anforderungen Guter Wissenschaftlicher Praxis § 1 Allgemeines (1) Die folgenden Vorschriften zur Sicherung einer Guten Wissenschaftlichen Praxis sollen dazu beitragen, wissenschaftliches Fehlverhalten nach Möglichkeit zu vermeiden und dadurch die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern. Anlage 1 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1792 (2) Die Charité – Universitätsmedizin Berlin nimmt ihre Verantwortung für ihre Absolventen/innen auch dadurch wahr, dass sie den Studierenden (der Medizin sowie aller anderen an der Charité angesiedelten Studiengänge und -programme) unter Hinweis auf diese Satzung die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und Guter Wissenschaftlicher Praxis vermittelt und sie zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft anhält. Dabei soll ihre Aufmerksamkeit auch auf die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelenkt werden. Für Promovierende und Habilitierende ist die Teilnahme an Kursen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (inhaltliche Schwerpunkte sind Auswertung von Originaldaten, Statistik , Vermeidung von Plagiaten und Autorenschaften) verpflichtend. Die Durchführung dieser Kurse erfolgt entweder in den Graduierten-Kollegs oder durch die Charité – Universitätsmedizin Berlin. (3) Gegenüber ihrem wissenschaftlichen Nachwuchs und ihrem technischen Personal nimmt die Charité – Universitätsmedizin Berlin ihre Verantwortung auch dadurch wahr, dass sie diesen Personenkreis über die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und Guter Wissenschaftlicher Praxis - unter Hinweis auf diese Satzung - belehrt; die Belehrung erfolgt schriftlich und ist durch Unterschrift zu bestätigen. Sie erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Einstellung. (4) Die Selbständigkeitserklärung (Bestandteil der Dissertation oder Habilitationsschrift) wird um eine Erklärung zur Einhaltung der Regeln Guter Wissenschaftlicher Praxis im Sinne dieser Satzung erweitert. Promovierende und Habilitierende müssen als eine Zulassungsvoraussetzung für das entsprechende Verfahren eine Erklärung abgeben, in der sie sich zur Einhaltung dieser Satzung über die Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis verpflichten. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin kontrolliert grundsätzlich die Einhaltung dieser Regeln z. B. durch die Vorlage der Originaldaten auf lesbarem Datenträger bzw. im Laborbuch, die Rückverfolgung der Ergebnisse und Abbildungen auf die Originaldaten oder die Überprüfung der Dissertationsoder Habilitationsschrift auf Plagiate und korrekte Zitierweise . (5) Alle Mitglieder der Charité – Universitätsmedizin Berlin werden zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet . Dies gilt auch für Promovierende, Habilitierende, Gastwissenschaftler/innen und Stipendiaten/innen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen. (6) Bei der Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verändern , Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen) personenbezogener Daten nach dem Berliner Datenschutzgesetz im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit sind unabhängig von dieser Satzung die für die Charité – Universitätsmedizin Berlin diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften (wie z. B. das Berliner Datenschutzgesetz , das Bundesdatenschutzgesetz und das Landeskrankenhausgesetz Berlin) und Pflichtenübertragungen des Vorstands der Charité – Universitätsmedizin Berlin hinsichtlich der Durchführungsverantwortung beim Datenschutz zu erfüllen. Die/der in der Wissenschaft Tätige versichert, die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes nach Maßgabe der jeweils zu beachtenden Rechtsvorschriften und den vom zuständigen Datenschutzbeauftragten zustimmend bewerteten, rechtsverbindlichen Teilnehmerinformation und Einwilligungstexten einzuhalten. Er/sie erklärt, dass ihm/ihr die diesbezüglich geltenden Ordnungs- und Strafvorschriften bekannt sind. Die für automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Berliner Datenschutzgesetz bestehende Meldepflicht ist durch den in der Wissenschaft Tätigen zu erfüllen. Personenbezogene Daten sind in dem Institut/der Klinik der Charité – Universitätsmedizin Berlin ohne Zugriffsmöglichkeit durch unbefugte Dritte für den festgelegten Zeitraum aufzubewahren . Für Proben gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrung von Biomaterialen zusammen mit einem Minimaldatensatz grundsätzlich in der Zentralen Biomaterialbank der Charité – Universitätsmedizin Berlin (ZeBanC) erfolgen soll. Sie dürfen nur den in der rechtsverbindlichen Teilnehmerinformation aufgeführten Stellen außerhalb des Instituts/der Klinik der Charité – Universitätsmedizin Berlin in anonymisierter Form und für den Fall, dass der Forschungszweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann, in pseudonymisierter Form auf der Basis der erteilten Einwilligungserklärung übermittelt werden. Die/der in der Wissenschaft Tätige hat sicherzustellen, dass im Falle eines Widerrufs der durch den/die Betroffenen erteilten Einwilligung der betreffende Datensatz anonymisiert oder gelöscht wird, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Vor der automatisierten Verarbeitung von Daten, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ist die datenschutzrechtliche Kontrolle durch die/den zuständige/n Datenschutzbeauftragte /n erforderlich. § 2 Grundsätze Guter Wissenschaftlicher Praxis (1) Zu den allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit gehört es insbesondere: Patienten/innen, Probanden/innen, Tieren und Umwelt mit Respekt zu begegnen und deren Integrität zu schützen. nach dem neuesten Stand der Erkenntnis und mit der notwendigen Qualifikation/Ausbildung zu arbeiten. Die Kenntnis des aktuellen Forschungsstandes und der angemessenen Methoden ist damit unabdingbar. Protokolle zu erstellen; die eingesetzten Methoden und die Befunde müssen schriftlich/fotografisch oder in vergleichbarer Weise dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen , dass diese Unterlagen mindestens 10 Jahre nach erfolgter Publikation (§ 7 Abs. 1 dieser Satzung) auf haltbaren und gesicherten Trägern aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt. Eine genaue Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens sowie der Ergebnisse ist für experimentelles Arbeiten zwingend, weil die Wiederholbarkeit der Untersuchungen ein kennzeichnendes Merkmal dieser Forschungen ist; alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln; strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern , Konkurrenten und Vorgängern zu wahren; 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1793 wissenschaftliche Ergebnisse in Form von Publikationen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit mitzuteilen. Die wissenschaftlichen Publikationen sind damit - wie die wissenschaftliche Beobachtung oder das wissenschaftliche Experiment selbst - Ergebnisse der Arbeit von Wissenschaftlern /innen. die anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit in den einzelnen Disziplinen einzuhalten. (2) Jedes Mitglied der Charité – Universitätsmedizin Berlin sowie alle Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Satzung tragen die Verantwortung dafür, dass diese Prinzipien von ihnen selbst und sämtlichen nachgeordneten Mitarbeitern/innen eingehalten werden. Sie bilden einen festen Bestandteil der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des technischen Personals, denen nicht nur theoretische Kenntnisse und technische Fertigkeiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt werden soll (mehrfacher Bestandteil des Curriculums). Soweit eine Verpflichtung zur Einholung eines Ethikvotums bzw. zur Beratung durch eine Ethikkommission besteht, ist die Ethikkommission vor Beginn der Forschungsarbeiten einzubeziehen. Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist durch strikte Befolgung der Bestimmungen des Datenschutzes zu gewährleisten. § 3 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen (1) Mitautoren/innen wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine so genannte “Ehrenautorschaft” ist ausgeschlossen. Veröffentlichungen sollen, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, die Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar unter Angabe oder Verweis auf alle methodischen Details beschreiben, eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen (Zitate), bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur insoweit wiederholen , wie es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig ist. Alle Mitautoren/innen sollen die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung durch Unterschrift bestätigen . Der Anteil der einzelnen Personen oder Arbeitsgruppen ist zu dokumentieren (z. B. Vordruck des Herausgebers oder gesonderte Vereinbarung). Werden im Manuskript unveröffentlichte Forschungsergebnisse anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist - vorbehaltlich anderer anerkannter fachwissenschaftlicher Prüfungen - deren schriftliches Einverständnis einzuholen. (2) Als Autoren/innen einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle und nur diejenigen firmieren , die zur Konzeption der Studien oder Experimente, oder zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d. h., sie verantwortlich mittragen. Personen, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, oder zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten wesentlich beigetragen haben, müssen die Möglichkeit erhalten, an der Erstellung eines Manuskriptes zur Veröffentlichung der Ergebnisse mitzuarbeiten und Mitautoren zu werden. Mit dieser Definition von Autorschaft werden andere - auch wesentliche - Beiträge wie Verantwortung für die Einwerbung der Fördermittel, zur Verfügung stellen von Räumen, Mitteln, Personal oder anderer Ressourcen, wichtige Untersuchungsmaterialien, z. B. allgemeine Erfassung von relevanten Probanden bzw. Patienten, Unterweisung von Mitautoren in etablierte Methoden, Beteiligung an der Datensammlung und - zusammenstellung, bloßes Lesen des Manuskriptes ohne Mitgestaltung des Inhalts und Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist, für sich allein nicht als hinreichend erachtet, eine Autorenschaft zu rechtfertigen. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin bekennt sich ausdrücklich zu den Leitlinien zum Themenkomplex „wissenschaftliche Veröffentlichungen und Autorenschaft“, die in den „Recommendations for the Conduct, Reporting, Editing and Publication of Scholarly Work in Medical Journals“ und „Clinical Trial Registration“1 in ihrer jeweils aktuellen Fassung formuliert sind. (3) Das Einverständnis, als Mitautor/in benannt zu werden, begründet die Mitverantwortung dafür, dass die Publikation wissenschaftlichen Anforderungen entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den der/die Mitautor/in einen Beitrag geliefert hat. Der/die Mitautor/in ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags als auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird. (4) Werden einzelne Wissenschaftler/innen ohne ihr Einverständnis in einer Veröffentlichung als Mitautor/in genannt und sehen sie sich zu einer Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Nennung als Mitautor /in gegenüber dem Hauptverantwortlichen und/oder bei der Redaktion der betreffenden Zeitschrift oder dem Verlag ausdrücklich verwahren. (5) Vor der Einreichung eines Manuskriptes bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder eines Buchbeitrages bei einem Verlag müssen alle Untersuchungen und Ergebnisse in Laborbüchern dokumentiert sein und elektronisch gespeicherte Daten gesichert sein (s. § 7 dieser Satzung). Ferner ist eine Autorenvereinbarung, aus der hervorgeht, welchen Anteil jede/r Autor/in an dem Manuskript hat, zu erstellen und sicher aufzubewahren. 1 http://www.icmje.org/recommendations/; (Zugriff: 11.01.2018, 15:50 Uhr) und N. Engl. J. Med. 2004; 351:1250-51 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1794 § 4 Nachwuchswissenschaftler/innen (1) Die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind wichtige Pflichten der Charité – Universitätsmedizin Berlin. Die Charité – Universitätsmedizin Berlin wird ihnen neben den methodischen Fertigkeiten eine ethische Grundhaltung für das wissenschaftliche Arbeiten, für den verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und für die Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern/innen vermitteln. (2) Promovierende und andere Nachwuchswissenschaftler /innen sollen, wenn möglich durch mindestens zwei erfahrene Wissenschaftler/innen begleitet werden, von denen eine/r nicht derselben Arbeitsgruppe oder demselben Institut wie der/die Nachwuchswissenschaftler /in angehören soll. Die Namen der begleitenden Wissenschaftler /innen müssen bei Beginn der Arbeiten schriftlich dokumentiert werden. Die begleitenden Wissenschaftler /innen sollen für Rat und Hilfe und bei Bedarf zur Vermittlung in Konfliktsituationen zur Verfügung stehen. Für jede/n Nachwuchswissenschaftler/in muss es in der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihm/ihr auch die Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis an der Charité – Universitätsmedizin Berlin vermittelt. (3) Soweit andere Satzungen, insbesondere Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, bereits eine Betreuung von Nachwuchswissenschaftlern/innen vorsehen , gilt diese als Begleitung im Sinne des Absatzes 2. § 5 Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen (1) Die Verantwortung für sein/ihr eigenes Verhalten trägt jede/r Wissenschaftler/in selbst. Wer Leitungsaufgaben wahrnimmt, trägt zugleich Verantwortung für die Verhältnisse in der ganzen Einheit, die ihm/ihr untersteht . Eine lebendige Kommunikation innerhalb der Arbeitsgruppe und gesicherte Betreuungsverhältnisse sind die wirksamsten Mittel, einem Abgleiten in unredliche Verhaltensweisen vorzubeugen. Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür, dass diese Voraussetzungen jederzeit gegeben sind. (2) Der/die Leiter/in einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe soll solche Organisationsstrukturen schaffen, dass die in spezialisierter Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse wechselseitig mitgeteilt, kritisiert und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können. (3) Die Leiter/innen von Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden. § 6 Leistungs- und Bewertungskriterien Qualität hat als Leistungs- und Bewertungskriterium für Prüfungen , für die Verleihung akademischer Grade, die Erteilung der Lehrbefähigung, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. § 7 Sicherung und Aufbewahrung von Daten (1) Der primäre Test eines wissenschaftlichen Ergebnisses ist seine Reproduzierbarkeit. Experimente und numerische Rechnungen können nur reproduziert werden, wenn alle wichtigen Schritte nachvollziehbar sind. Dafür müssen sie entsprechend vollständig aufgezeichnet werden, so dass ein Kundiger die Experimente und Überlegungen nachvollziehen kann. Bei allen im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts selbst an der Ursprungsquelle erhobenen oder zur Erhebung in Auftrag gegebenen Daten handelt es sich um Originaldaten. Aus diesen werden die so genannten Primärdaten generiert, die den in wissenschaftlichen Veröffentlichungen gezeigten Ergebnissen zugrunde liegen. (2) Originaldaten müssen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Arbeitsgruppe/Einrichtung, wo sie entstanden sind, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, mindestens aber für zehn Jahre nach ihrer Erhebung bzw. zehn Jahre nach Erscheinen der wissenschaftlichen Veröffentlichung, für die sie die Grundlage bilden, den berechtigten Mitarbeitern zugänglich bleiben. Auf eine frühzeitige Trennung der Personen identifizierenden Daten von Studiendaten ist hinzuwirken. (3) Die Verantwortung für die Erstellung der Datenträger trägt der/die jeweilige Wissenschaftler/in. Ihm/ihr obliegt es, die ordnungsgemäße Protokollierung nachzuweisen. Die Erstellung von Kopien ist dem/der jeweiligen Wissenschaftler/in erlaubt, wenn dies unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zulässig ist. (4) Für Primärdaten (als Grundlage von Veröffentlichungen in Zeitschriften, Büchern, Dissertationen oder Habilitationen) wird empfohlen, diese in einem separaten Verzeichnis (Ordner) zusammenzufassen und dieses gemäß den gesetzlichen Vorgaben, mindestens aber für zehn Jahre nach Erscheinen der auf ihnen basierenden Veröffentlichungen zugänglich zu halten. Gesonderte Vorgaben in Ordnungen und Satzungen der Charité – Universitätsmedizin Berlin bzw. Vorgaben von Editoren und Verlagen sind zu beachten. (5) Das Protokoll-/Arbeitsheft („Laborbuch“) muss einen festen Einband und durchnummerierte Seiten enthalten. Seiten dürfen nicht herausgerissen werden. Elektronische Laborbücher müssen die Anforderungen von 21 CRF Part 112 der United States Food and Drug Administration in der jeweiligen Fassung erfüllen. Die mit dem Elektronischen Laborbuch abgespeicherten Originaldaten dürfen nicht außerhalb der Charité – Universitätsmedizin Berlin verfügbar sein, sondern nur intern über das Intranet. Das Abhandenkommen von Originaldaten innerhalb der Zeitdauer der Dokumentationspflicht ist mit wissenschaftlicher Sorgfalt nicht vereinbar. Es begründet die Vermutung für verschuldetes wissenschaftliches Fehlver- 2https://www.ecfr.gov/cgi-bin/textidx ?SID=af72d6868f621bbfa18a7f3719dab095&mc=true&tpl=/ecfrbro wse/Title21/21cfr11_main_02.tpl (Zugriff: 24.01.2018, 09:30 Uhr) 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1795 halten. Analoges gilt für Originaldaten, die aufgrund ihrer Eigenart nur auf Speichermedien aufbewahrt werden können. Die Daten müssen im Protokollheft verzeichnet werden. Die Originaldaten müssen als nicht offenkundige Daten durch den/die jeweilige/n Wissenschaftler /innen sicher in Behältnissen verschlossen aufbewahrt werden. (6) Die Originaldaten sind Eigentum der Fakultät und dürfen ohne Rechtsgrundlage die Charité - Universitätsmedizin Berlin zu keiner Zeit verlassen. Kopien dürfen durch den in der Wissenschaft Tätigen mitgenommen werden, sofern dem keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Übergabe der Originaldaten (z.B. Protokollbücher, elektronischen Datenträger, Verzeichnisangabe, Originalbilder, etc.) ist nach dem Weggang des/der Wissenschaftlers/in unter Angabe von Zeit und Umfang vom jeweiligen wissenschaftlich Tätigen in geeigneter und durch den Datenempfänger gegengezeichneter Form nachzuweisen. Den Verbleib der Originaldaten verantwortet und kontrolliert die empfangene Institution. Dateien sind in ihrem Originalformat auf einem zentralen Speicher der Charité - Universitätsmedizin Berlin zu speichern. Der/die Dekan /in und der/die von ihm/ihr Beauftragte haben das Recht, jederzeit die Originaldaten einzusehen bzw. von der jeweiligen Institution zum Zweck der Einsichtnahme anzufordern. II. Wissenschaftliches Fehlverhalten § 8 Wissenschaftliches Fehlverhalten von Wissenschaftlern/innen (1) Die Medizinische Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin begegnet jedem Verdacht auf Nichteinhaltung der Guten Wissenschaftlichen Praxis in Forschung , Lehre und Krankenversorgung mit höchster Aufmerksamkeit und Stringenz. Verstöße gegen die Gute Wissenschaftliche Praxis umfassen insbesondere: a. Datenfabrikation (Erfindung von Daten und/oder Ergebnissen) und ihre Veröffentlichung; b. Fälschung (Manipulation von Daten, Unterdrückung von Daten oder Veränderung von Versuchsbedingungen , die nicht entsprechend bei der Auswertung berücksichtigt werden); c. Plagiarismus (Verwendung von Ideen, Hinweisen , Ergebnissen oder Argumentationen und Darstellungen Anderer oder von sich selbst ohne dies zu nennen und entsprechend zu würdigen); d. Anmaßung oder unbegründete Hinnahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft, Inanspruchnahme der Mitautorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis; e. schuldhafte Behinderung der Forschungstätigkeit anderer Wissenschaftler sowie Versuche, das wissenschaftliche Ansehen eines anderen zu mindern; f. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen , Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung seiner Forschungen benötigt); g. schuldhafte Beseitigung von Originaldaten und schuldhafte Verletzung der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 7 dieser Satzung; h. schuldhaftes Entfernen von Proben oder Untersuchungsmaterial aus der Charité - Universitätsmedizin Berlin. i. grob schuldhafter Verstoß gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Praxis gemäß § 2 dieser Satzung. (2) Wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn von den Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis ohne Verschulden abgewichen wurde. In diesem Falle bemühen sich die nach dieser Satzung oder besonderen Vorschriften jeweils zuständigen Gremien um eine zügige einvernehmliche Korrektur der Abweichung. § 9 Mitverantwortung für Fehlverhalten (1) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus • Beteiligung am Fehlverhalten anderer, • Mitwissen um Fälschungen durch andere, • grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. (2) Mitverantwortung im Sinne von Absatz 1 setzt Verschulden voraus. III. Ombudspersonen, Ständige Untersuchungskommission und Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis § 10 Ombudspersonen (1) Der Fakultätsrat wählt mindestens drei in der Wissenschaft erfahrene, promovierte Wissenschaftler/innen, die langjährig an der Charité - Universitäts-medizin Berlin beschäftigt sind und grundsätzlich in einem unbefristeten Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen oder im Ruhestand sind, als Ansprechpartner /innen für diejenigen, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben (Ombudsperson). Zur Ombudsperson soll nur bestellt werden, wer aufgrund der ihm/ihr möglicherweise zugehenden In-formationen nicht selbst zu einschlägigem Handeln verpflichtet ist (z.B. als Dekan /in oder Prodekan/in). Die Amtszeit der Ombudspersonen beträgt zweieinhalb Jahre. Wiederwahl ist möglich. (2) Die Ombudspersonen sind als solche unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ombudspersonen bekannt gewordenen Angelegenheiten jederzeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Ombudspersonen, Verschwiegenheit zu wahren; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. § 11 Aufgaben der Ombudspersonen Die Ombudspersonen haben folgende Aufgaben: Sie beraten als gewählte/r Ansprechpartner/in diejenigen , die sie über ein vermutetes wissenschaftliches 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1796 Fehlverhalten im Sinne von § 8 dieser Satzung informieren, und greifen von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie ggf. auch über Dritte Kenntnis erhalten. Sie prüfen die Vorwürfe auf ihre Plausibilität und entscheiden, ob das Vorermittlungsverfahren eingestellt werden kann (Vorermittlung gemäß § 14 dieser Satzung) oder schlagen der Fakultätsleitung vor, ein Hauptverfahren einzuleiten. Sie berichten in Absprache mit der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis (§ 12 dieser Satzung) dem/der Dekan/in jährlich über ihre Arbeit . Dabei teilen sie insbesondere die Zahl der untersuchten Vorgänge, die Zahl der an die Kommission weitergeleiteten Vorgänge und die Art der Vorwürfe mit, soweit dies in anonymisierter Form möglich ist. Sie treffen sich gemeinsam zum regelmäßigen Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Vertretern des Geschäftsbereichs Grundsatz und Internationales , des Prodekanats Forschung und der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis . Zu den Sitzungen kann bei Bedarf ein Vertreter der Rechtsabteilung oder eine andere rechtskundige Person hinzugezogen werden. § 11a Ständige Untersuchungskommission (1) Zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Anschluss an Vorermittlungen (§ 14 dieser Satzung) richtet die Charité – Universitätsmedizin Berlin eine ständige Untersuchungskommission ein. Sie ist für das Hauptverfahren (§ 15 dieser Satzung) zuständig . (2) Die Mitglieder der Untersuchungskommission und ihre Stellvertreter/innen sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Untersuchungskommission bekannt gewordenen Angelegenheiten jederzeit, auch nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zur Untersuchungskommission, Verschwiegenheit zu wahren. § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder der Untersuchungskommission und ihre Stellvertreter/innen sind bei ihrer Bestellung zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit (Absatz 3) besonders zu verpflichten. (5) Auf den Ausschluss der Mitglieder von der Tätigkeit in der Untersuchungskommission sowie die Besorgnis ihrer Befangenheit finden §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. (6) Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung , die insbesondere Näheres zu den Arbeitsabläufen in der Untersuchungskommission, die Funktionen des Vorsitzenden und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis (§ 12 der Satzung) bestimmt. Sie bedarf der Bestätigung durch die Fakultätsleitung und wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité - Universitätsmedizin Berlin bekanntgegeben . (7) Der Kommission gehören fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter /innen an. Sie gehören mehrheitlich der Charité - Universitätsmedizin Berlin an, sollen mehrheitlich Wissenschaftler /innen sein und keine Ämter mit Leitungsfunktion in den Selbstverwaltungsorganen der Fakultät innehaben. Ein Mitglied und sein/e Stellvertreter/in sollen Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied der Promotionskommission sein. Für die übrigen der Charité – Universitätsmedizin Berlin angehörigen Mitglieder werden bis zu drei Stellvertreter/innen bestellt; werden zwei oder drei Stellvertreter/innen bestellt, so wird ihre Reihenfolge in der Stellvertretung bei der Bestellung festgelegt . Bis zu zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen gehören nicht der Charité - Universitätsmedizin Berlin an; eines dieser Mitglieder und sein/e Stellvertreter/in sollen Jurist/innen mit der Befähigung zum Richteramt sein. (8) Die Mitglieder der Untersuchungskommission und ihre Stellvertreter/innen werden mit Zustimmung des Fakultätsrates von der Fakultätsleitung für die Dauer von zweieinhalb Jahren bestellt. Im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité - Universitätsmedizin Berlin wird frühestmöglich auf die zu besetzenden Stellen hingewiesen. Die Namen der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité - Universitätsmedizin Berlin veröffentlicht. (9) Wiederwahl ist möglich. Bisherige Mitglieder können auch als Stellvertreter/in berufen werden, bisherige Stellvertreter /innen auch als Mitglieder. (10) Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Sie findet unverzüglich nach der Bestellung statt. In ihr werden ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r aus dem Kreis der der Charité - Universitätsmedizin Berlin angehörigen Untersuchungskommissions-Mitglieder gewählt. (11) Die Stellvertreter/innen vertreten das Mitglied in der nach Abs. 7 festgelegten Reihenfolge, wenn es zeitweilig verhindert ist, sein Amt auszuüben; sie treten für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, wenn es vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Das zweite und dritte stellvertretende Mitglied ist für den Fall bestellt, dass das erste bzw. das zweite verhindert ist; es wird erstes bzw. zweites stellvertretendes Mitglied, wenn dieses an die Stelle des Mitglieds bzw. des stellvertretenden Mitglieds getreten oder ausgeschieden ist. (12) Die Fakultätsleitung kann mit Zustimmung des Fakultätsrates ein Mitglied der Untersuchungskommission oder eine/n Stellvertreter/in aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied oder der/die Stellvertreter/in seine/ihre Pflichten gröblich verletzt , sich als unwürdig erweist oder seine/ihre Tätigkeit in der Untersuchungskommission nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. (13) Die Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen, darunter mindestens zwei der Charité - Universitätsmedizin Berlin angehörigen Mitglieder oder Stellvertreter/innen, anwesend sind, die ordnungsgemäß geladen wurden. 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1797 (14) Die Untersuchungskommission berät und beschließt mündlich. In begründeten Ausnahmefällen können andere diskursive Verfahren (wie Telefon- und Videokonferenzen , E-Mail-Verkehr oder das von der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis den Mitgliedern zur Verfügung gestellte internetbasierte Forum) zur Beratung und Beschlussfassung genutzt werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Untersuchungskommission (15) Die Beratungen einschließlich der Beschlussfassung sind vertraulich. Mitglieder der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis haben Zutritt zu den Sitzungen; die Untersuchungskommission kann weitere Personen zur Sitzung zulassen. (16) Die Untersuchungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. (17) Über jede Beratung der Untersuchungskommission wird ein Protokoll gefertigt, das die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die ggf. gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll wird vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (18) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Mitglieder oder Stellvertreter/innen nicht hinzutreten . Wird die Untersuchungskommission beschlussunfähig , muss die Beratung nach ihrer Ergänzung neu begonnen werden. § 12 Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis Die Aufgaben der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis sind Koordinierung und Monitoring von Maßnahmen zur Gewährleistung Guter Wissenschaftlicher Praxis. Sie unterstützt Entwicklung und Implementierung von Curricula für Gute Wissenschaftliche Praxis für Studierende und Promovierende; koordiniert und unterstützt die Arbeit der Ombudspersonen (§§ 11, 14 dieser Satzung) und der Ständigen Untersuchungskommission (§§ 13, 15 Abs. 1 bis 9 dieser Satzung); berät und unterstützt Personen, die von wissenschaftlichem Fehlverhalten direkt oder indirekt betroffen sind (z.B. Anzeigende, Beschuldigte, Kollegen/innen der Arbeitsgruppen); arbeitet in Kommissionen zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens mit beratender Stimme mit; nutzt eine Software zur Prüfung auf Plagiarismus; berät die Promotions- und Habilitations- Kommissionen der Charité - Universitätsmedizin Berlin (z.B. in Fragen des Plagiarismus und bei der Untersuchung von Stichproben von Dissertationen und Habilitationen); fördert die Koordination des Austausches mit nationalen sowie internationalen Experten/innen zum Thema Gute Wissenschaftliche Praxis; legt jährlich Rechenschaft gegenüber dem/der Dekan /in in anonymisierter Form ab über die Arbeit zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie über die Zahl der untersuchten Vorgänge im Vor- und Hauptverfahren (§§ 13-15 dieser Satzung). IV. Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens § 13 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Die Vorermittlungen (§ 14 der Satzung), das Hauptverfahren (§ 15 dieser Satzung) und das weitere Verfahren (§ 16 dieser Satzung) werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach transparenten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zügig durchgeführt. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens werden insbesondere folgende allgemeine Grundsätze berücksichtigt: a. Fürsorge, Fairness und Objektivität gegenüber den betroffenen Personen. b. Alle Anschuldigungen und Vorgänge werden vertraulich gehandhabt. c. Die von einem Vorwurf betroffene Person wird so früh wie möglich einbezogen. d. Schutz der Persönlichkeitsrechte der Person, die die Anschuldigungen vorgebracht hat (Anzeigender). (2) Anzeigende, die einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens in gutem Glauben geben, dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erfahren; die Charité - Universitätsmedizin Berlin muss sich für diesen Schutz in geeigneter Weise einsetzen. Auch anonyme und pseudonyme Hinweise können sachdienlich sein. Nennt der Anzeigende, wie grundsätzlich erwünscht, seinen Namen, wird dieser vertraulich behandelt; §15 Abs. 5 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Die Anzeige hat in gutem Glauben zu erfolgen. Vorwürfe dürfen nicht ungeprüft und ohne hinreichende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe, kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen. § 14 Vorermittlungen (1) Unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis von einem Vorwurf der Nichteinhaltung der Guten Wissenschaftlichen Praxis muss eine den Verdacht äußernde Person, ein/e Betroffene /r oder die für den jeweiligen Bereich verantwortliche Leitung eine der Ombudspersonen oder die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis informieren. Diese informieren sich gegenseitig. (2) Die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis stellt die den Vorwurf betreffenden Unterlagen zusammen, arbeitet sie auf und stellt sie anschließend den Ombudspersonen zur Verfügung. 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1798 (3) Die Ombudspersonen benennen aus ihrer Mitte die für den Vorgang zuständige Ombudsperson. (4) Die zuständige Ombudsperson entscheidet über die Einleitung der Vorermittlungen. Sie werden eingeleitet, wenn eine Fehlinformation auszuschließen ist und der Vorwurf nicht wegen fehlender Substanz zurückgewiesen werden muss. In diesem Fall informiert die Ombudsperson die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis, welche daraufhin die Fakultätsleitung informiert. Entscheidet die Ombudsperson keine Vorermittlungen einzuleiten, informiert sie die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis, die dies ggf. der/dem Anzeigenden mitteilt. (5) Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis entscheidet die Ombudsperson über die einstweilen zur Unterstützung der Vorermittlungen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Sicherung der Original- oder Primärdaten). Sofern erforderlich werden diese bei der Fakultätsleitung beantragt. Sind weitere wissenschaftliche Institutionen beteiligt, werden sie um Mitarbeit zur Aufklärung der Vorwürfe gebeten. (6) Im Rahmen der Vorermittlungen wird dem/der vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffenen Wissenschaftler /in unter Darstellung der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass ihm/ihr dabei der/die Anzeigende bekannt gemacht wird. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm/ihr freisteht, sich zu dem Verdacht zu äußern und jederzeit einen von ihm/ihr zu wählenden Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. (7) Der/die betroffene Wissenschaftler/in ist verpflichtet , die für die vertrauliche Untersuchung des Verdachtes notwendigen Originaldaten (§ 7 Abs. 4 und 5 dieser Satzung) vorzulegen. (8) Erweisen sich die Vorwürfe im Ergebnis der Vorermittlungen als unbegründet, stellt die zuständige Ombudsperson die Vorermittlungen ein und informiert die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis, welche daraufhin die Fakultätsleitung, die/den betroffene/n Wissenschaftler/in und ggf. die/den Anzeigende/n informiert . Kann ein Verdacht nicht ausgeräumt werden entscheidet die Fakultätsleitung auf Vorschlag der Ombudsperson über die Einleitung des Hauptverfahrens (§ 15 dieser Satzung). § 15 Hauptverfahren (1) Das Hauptverfahren wird durch die Übermittlung der Entscheidung zur Einleitung des Hauptverfahrens an die Untersuchungskommission eröffnet. Ihr werden durch die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis alle erforderlichen Daten und Originalunterlagen zur Verfügung gestellt. (2) Die Untersuchungskommission prüft zügig und in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme in geeigneter Weise, auf seinen/ihren Wunsch auch mündlich, zu geben. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm/ihr freisteht, sich zu dem Verdacht zu äußern und jederzeit einen von ihm/ihr zu wählenden Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Soweit andere Personen angehört werden, wird auch ihnen die Gelegenheit zur mündlichen Aussage eingeräumt. Die Untersuchungskommission erstellt nach erneuter Anhörung der betroffenen Personen, gegen die die Vorwürfe gerichtet sind, und aller weiteren Beteiligten einen Bericht an die Fakultätsleitung und an ggf. weitere zuständige Einrichtungen (z.B. Promotionskommission; Habilitationsbeauftragter). Im Bericht stellt sie fest, ob nach ihrer Auffassung schuldhaft gegen Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis (§ 2 dieser Satzung) verstoßen wurde. Der Bericht sollte zudem eine Handlungsempfehlung enthalten. Er ist nicht anfechtbar. (3) Die Untersuchungskommission kann den Untersuchungsgegenstand im Rahmen des Hauptverfahrens erweitern, wenn weiterer Verdacht hinsichtlich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens desselben Personenkreises auftaucht, ohne dass erneute Vorermittlungen durchzuführen wären. Die Betroffenen sind von dieser Entscheidung unverzüglich zu informieren . (4) Die Untersuchungskommission kann fachkundige Berater /innen aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten/innen für den Umgang mit solchen Fällen und juristische Berater/innen hinzuziehen und Gutachten einholen. (5) Soweit der/die Betroffene zur sachgerechten Verteidigung Kenntnis von der Person des/der Anzeigenden benötigt, ist ihm/ihr dessen/deren Name mitzuteilen. Der/die Anzeigende ist davon vorher zu unterrichten. Innerhalb einer dreiwöchigen Frist kann er/sie dagegen Einspruch bei der Untersuchungskommission erheben; sie entscheidet über den Einspruch binnen zwei Wochen nach Eingang bei der Untersuchungskommission oder der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis. (6) Bei gleichzeitig anhängigen gerichtlichen oder disziplinarischen Verfahren, die im Wesentlichen dieselben Vorwürfe zum Gegenstand haben, kann die Untersuchungskommission das Ruhen des Hauptverfahrens beschließen. (7) Die am Verfahren beteiligten oder von ihm unterrichteten oder zu ihm hinzugezogenen Personen haben alle Angaben und Vorgänge vertraulich zu behandeln. Außenstehende verpflichten sich zur Vertraulichkeit durch eine besondere schriftliche Erklärung; das Nähere hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Untersuchungskommission. (8) Die Akten des Hauptverfahrens werden 30 Jahre aufbewahrt . § 16 Weiteres Verfahren: Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und Sanktionen (1) Die Fakultätsleitung entscheidet auf der Grundlage des Berichts der Untersuchungskommission (§ 15 Abs. 2 dieser Satzung) zügig, ob ihrer Auffassung nach wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 8 der Satzung) vorliegt. Nimmt sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten an, verfügt sie die gemäß Absatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen vorbehaltlich anderweitiger Zuständigkeiten nach Absatz 3 (Satz 2, zweiter Halbsatz). Verneint sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten, so teilt sie 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1799 dies der/dem Betroffenen und allen an den Verfahren Beteiligten unverzüglich mit. (2) Steht ein wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 8 dieser Satzung) zur Überzeugung des jeweils zuständigen Entscheidungsgremiums fest, so trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die zur Korrektur des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Redlichkeit wissenschaftlicher Forschung und Lehre geboten sind. Hierzu gehören insbesondere: a. Bei schuldhaftem wissenschaftlichen Fehlverhalten kann eine Rüge ausgesprochen werden. Der Rückzug von Publikationen kann empfohlen bzw. die Aufforderung zum Rückzug ausgesprochen werden. Über die Möglichkeit der Wiedereinreichung nach Korrektur entscheidet der Herausgeber oder sonstige Verantwortliche der Zeitschrift, des Buches oder der sonstigen Quelle. b. Bei schuldhafter Verletzung der Dokumentationsund Aufbewahrungspflicht kann eine Aufforderung zum Rückzug der entsprechenden Publikation ausgesprochen werden. c. Bei vorsätzlicher Fälschung/ Manipulation/ Fabrikation von Daten muss die Aufforderung zum Rückzug der entsprechenden Publikation ausgesprochen werden. d. Wurden vorsätzlich verfälschte Ergebnisse veröffentlicht (§ 16 Abs. 3 lit. c der Satzung), kann die Öffentlichkeit darüber informiert werden. e. Durch wissenschaftliches Fehlverhalten Betroffene , wie z. B. Fachjournale oder ihres geistigen Eigentums Beraubte, sollten informiert werden. Weitere, darüberhinausgehende Maßnahmen können getroffen werden, wenn sie zur Korrektur bzw. Ahndung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens geboten sind. (3) Die Zuständigkeit für die Maßnahmen gemäß Absatz 2 liegt bei der Fakultätsleitung. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 gilt dies nur, soweit keine anderweitige Zuständigkeit besteht. (4) Maßnahmen gemäß dem Disziplinarrecht, Arbeitsrecht , Strafrecht, Zivilrecht, Ordnungsrecht, Haushaltsrecht und akademischen Prüfungsrecht bleiben unberührt . V. Inkrafttreten, Übergangsvorschrift § 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Amtlichen Mitteilungsblättern der Charité– Universitätsmedizin Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vom 20.06.2012 (AMB Charité Nr. 092, S. 658) in ihrer bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. (2) Die Zuständigkeit von Untersuchungskommissionen , die zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht eingesetzt sind, bleibt unberührt. Bereits begonnene Verfahren werden nach der vorstehenden Neufassung der Satzung fortgeführt. 29.03.2018 | Nr. 208 Seite 1800 Anlage 1 Auf der Grundlage dieser Satzung sind die ehrenamtlichen Posten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ständigen Untersuchungskommission zeitnah zu besetzen. Sie gehören mehrheitlich der Charité - Universitätsmedizin Berlin an, sollen mehrheitlich Wissenschaftler /innen sein und keine Ämter mit Leitungsfunktion in den Selbstverwaltungsorganen der Fakultät innehaben. Bis zu zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter /innen gehören nicht der Charité - Universitätsmedizin Berlin an; eines dieser Mitglieder und sein/e Stellvertreter /in sollen Jurist(inn)en mit der Befähigung zum Richteramt sein. Herausgeber: Charité - Universitätsmedizin Berlin Anschrift: Charitéplatz 1 | 10117 Berlin Satz und Vertrieb: GB Unternehmenskommunikation 04.01.2019 | Nr. 223 Zusammensetzung der ständigen Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Charité – Universitätsmedizin Berlin 1 Prof. Dr. iur. Christian Pestalozza externes Mitglied 1a Prof. Dr. med. Jens Reich externer Vertreter von Prof. Dr. iur. Christian Pestalozza 2 Prof. Dr. phil. Martin Rolfs externes Mitglied 2a Prof. Dr. rer. nat. Ferdinand Hucho externer Vertreter von Prof. Dr. phil. Martin Rolfs 3 Prof. Dr. med. Holger Scholz internes Mitglied 3a PD Dr. med. Friedrich Johenning 1. interner Vertreter von Prof. Dr. med. Holger Scholz 3b Prof. Dr. med. Ulrich Dirnagl 2. interner Vertreter von Prof. Dr. med. Holger Scholz 3c Prof. Dr. med. Armin Gerbitz 3. interner Vertreter von Prof. Dr. med. Holger Scholz 4 Prof. Dr. med. Duska Dragun internes Mitglied 4a Prof. Dr. rer. nat. Claudia Buß 1. interne Vertreterin von Prof. Dr. med. Duska Dragun 4b Prof. Dr. med. Elke Schaeffner 2. interne Vertreterin von Prof. Dr. med. Duska Dragun 5 Prof. Dr. med. Jochen Fiebach internes Mitglied (Angehöriger der Promotionskommission) 5a Prof. Dr. rer. nat. Sonja Entringer 1. interne Vertreterin von Prof. Dr. med. Jochen Fiebach (Angehörige der Promotionskommission) 5b Prof. Dr. med. Silke Rickert-Sperling 2. interne Vertreterin von Prof. Dr. med. Jochen Fiebach (Angehörige der Promotionskommission) Anlage 2 Herausgeber: Charité - Universitätsmedizin Berlin Anschrift: Charitéplatz 1 | 10117 Berlin Satz und Vertrieb: GB Unternehmenskommunikation 04.01.2019 | Nr. 222 Geschäftsordnung der ständigen Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Charité – Universitätsmedizin Berlin Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 11a Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis in ihrer am 30. März 2018 in Kraft getretenen Fassung (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018, S. 1791) hat die Untersuchungskommission am 12. November 2018 die folgende Geschäftsordnung beschlossen : § 1 Funktionen von Personen ohne Stimmrecht und deren Sitzungsteilnahme (1) Vertreter*innen der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis nehmen an den Sitzungen der ständigen Untersuchungskommission ohne Stimmrecht teil. Außerhalb der Sitzungen obliegen ihnen insbesondere deren Vorbereitung durch wertfreies Zusammenfassen der Ergebnisse der Vorermittlungen und Zurverfügungstellung der notwendigen Unterlagen, die Abstimmung der Termine und Tagesordnungspunkte, die Sorge um die Wahrung des Zeitrahmens im Ablauf der Arbeitsschritte sowie die Dokumentation der Ergebnisse durch Erstellung von Protokollen. (2) Die Stellvertreter*innen haben das Recht, als Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen , wenn das Mitglied, das sie vertreten, nicht verhindert ist. Sie haben das Recht, die Unterlagen vorher einzusehen. § 2 Terminvereinbarung (1) Die Sitzungen der ständigen Untersuchungskommission sollen in einem regelmäßigen Rhythmus stattfinden. Die Termine werden zu Semesterbeginn durch die Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis nach vorheriger Rücksprache mit den Mitgliedern festgelegt. (2) Spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung lädt die Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis die Teilnehmerinnen und Teilnehmer noch einmal gesondert elektronisch ein. § 3 Tagesordnung und Anlagen Die Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis erstellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden die Tagesordnung. Sie und die dazugehörigen Unterlagen werden den teilnehmenden Mitgliedern bzw. deren Stellvertreter*innen spätestens eine Woche vor der Sitzung bekanntgegeben. Dies kann elektronisch – unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen – erfolgen. § 4 Leitung der Sitzung (1) Der oder die Vorsitzende oder ein*e stellvertretende *r Vorsitzende*r leitet die Sitzung der ständigen Untersuchungskommission. Er oder sie stellt insbesondere fest, ob die Untersuchungskommission beschlussfähig ist und wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes abgeschlossen ist. (2) Bei Verhinderung sowohl der oder des Vorsitzenden als auch der oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der betreffenden Sitzung ein*e ad-hoc-Vorsitzende*r aus dem Kreis der der Charité – Universitätsmedizin Berlin angehörigen Untersuchungskommissions -Mitglieder bzw. – Stellvertreter*innen gewählt. § 5 Protokollführung und Dokumentation (1) Die Geschäftsstelle übermittelt das Protokoll den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmern zeitnah zur Prüfung, Korrektur oder Freigabe binnen zweier Wochen. Des Weiteren wird bei einer mündlichen Anhörung der angehörten Person der diesbezügliche Auszug aus dem Protokoll zwecks Durchsicht und Freigabe unter Fristsetzung (i. d. R. zwei Wochen) zugesandt. (2) Nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist arbeitet die Geschäftsstelle Anmerkungen der stimmberechtigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer umgehend ein und stellt die überarbeitete Fassung den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmern zur Freigabe binnen einer Woche zur Verfügung. Die Einarbeitung von Änderungswünsche der angehörten Person erfolgt erst nach Abstimmung mit den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und - teilnehmern. Nur in begründeten Ausnahmefällen überarbeitet die Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis das Protokoll erneut. (3) Das freigegebene Protokoll wird anschließend von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Protokollführer*in unterzeichnet. § 6 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité – Universitätsmedizin Berlin in Kraft. Anlage 3 S18-20043_Anlage 1 S18-20043_Anlage 2 S18-20043_Anlage 3 Leere Seite