Drucksache 18 / 20 065 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2019) zum Thema: Polizei Berlin: Sicherheits- und Erschwerniszulage für Bedienstete des Fahrdienstes des Regierenden Bürgermeisters und Antwort vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 065 vom 20. Juni 2019 über Polizei Berlin: Sicherheits- und Erschwerniszulage für Bedienstete des Fahrdienstes des Regierenden Bürgermeisters ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erhalten die Beschäftigten des Fahrdienstes des Regierenden Bürgermeisters sowie des israelischen Botschafters bei der Polizei eine Sicherheits- und Erschwerniszulage? (Wenn nicht, warum nicht?) Zu 1.: a) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Soweit es sich bei den Beschäftigten des Fahrdienstes des Regierenden Bürgermeisters sowie des israelischen Botschafters um Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte handelt , erhalten diese eine Stellenzulage (Polizeizulage) gemäß Nummer 9 Absatz 1 der Vorbemerkungen (Vbm.) zur Bundesbesoldungsordnung A und B (BBesO A/B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE). Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr monatlich 66,87 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 133,75 Euro. Durch die Stellenzulage werden gemäß Nummer 9 Absatz 3 Vbm. BBesO A/B BBesG BE die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 2 Darüber hinausgehend werden besondere Erschwernisse bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandvoraussetzungen gemäß der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung-EZulV) vom 21. Juni 2011, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin , zur Änderung der Verordnung zur Gewährung von Erschwerniszulagen und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Regelungen (Vollzugsdienst-Zulagenänderungsgesetz – VdZulG) vom 5. Juni 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) S. 278) abgegolten . In der EZulV ist kein einschlägiger besoldungsrechtlicher Zulagentatbestand für das Führen von gepanzerten Fahrzeugen vorgesehen. Eine Sicherheitszulage ist ausschließlich für Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten (zum Beispiel beim Verfassungsschutz Berlin) in Form einer Stellenzulage gemäß Nummer 8 Absatz 3 Vbm. BBesO A/B BBesG BE vorgesehen. Diese Stellenzulage beträgt derzeit für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen - A 2 bis A 5 120,80 Euro, - A 6 bis A 9 161,06 Euro, - A 10 und höher 201,32 Euro. Gemäß Nummer 9 Absatz 2 Vbm. BBesO A/B BBesG BE wird die Polizeizulage nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 Absatz 3 Vbm. BBesO A/B BBesG BE gewährt. b) Tarifbeschäftigte Soweit es sich bei den Beschäftigten des Fahrdienstes des Regierenden Bürgermeisters sowie des israelischen Botschafters um Tarifbeschäftigte handelt, kommen grundsätzlich die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV- L) zum Tragen. Erschwerniszuschläge sind in § 19 TV-L geregelt. Danach werden bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen Regelungen angewandt. Deshalb gilt der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gem. § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 in der jeweiligen Fassung weiterhin. Dieser sieht keine Erschwerniszuschläge für Beschäftigte im Fahrdienst der Polizei vor. Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder kommt für die Beschäftigten im Fahrdienst der Polizei nicht zur Anwendung, weil die monatliche Arbeitszeit die festgeschriebene Mindestanzahl von 185 Stunden monatlich nicht erreicht wird. 3 Für Beschäftigte im Fahrdienst der Polizei, deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin über den 31. Oktober 2010 fortbesteht, gilt der Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne für Polizeikraftfahrer in der Fassung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin). Danach erhalten die Beschäftigten einen nach Arbeitszeit gestaffelten Pauschallohn und ggf. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit, wie z. B. Zeitzuschläge, Schicht- und Wechselschichtzulagen. 2. Aus welchen gleichzusetzenden Tätigkeitsfeldern lassen sich Ansprüche auf eine Sicherheits- und Erschwerniszulage für diesen Bereich des Fahrdienstes ableiten? Zu 2.: a) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Es gibt aus besoldungsrechtlicher Sicht bislang keine der Tätigkeit des Fahrdienstes gleichzusetzenden , zulagenberechtigenden Tätigkeitsfelder. So enthalten die besoldungsrechtlichen Vorschriften beispielsweise keine Zulagentatbestände für Feuerwehrleute, wenn diese beispielsweise ein Drehleiterfahrzeug führen. Auch für den Polizeivollzugsdienst existiert ein solcher vergleichbarer Zulagentatbestand nicht. Daher lässt sich der im Fahrdienst verwendete Personenkreis auch nicht unter eine vergleichbare Anforderungen berücksichtigende, besoldungsrechtliche Zulagenregelung subsumieren. Aus besoldungsfachlicher Sicht sind die Besonderheiten des Fahrdienstes bereits mit der Gewährung der Stellenzulage nach Nummer 9 Absatz 1 Vbm. BBesO A/B BBesG BE abgegolten. Aus vorgenannten Gründen wird auch keine Veranlassung für die Einführung eines neuen Zulagentatbestandes aus Gleichbehandlungsgründen gesehen. b) Tarifbeschäftigte Das Tarifrecht sieht keine speziellen Sicherheits- oder Erschwerniszulagen für Beschäftigte im Fahrdienst vor. Insofern gibt es auch keine gleichzusetzenden Tätigkeitsfelder für die Beschäftigten im Fahrdienst der Polizei. 3. Wie hoch würde eine Sicherheits- und Erschwerniszulage ausfallen, bzw. wie hoch fällt diese derzeit aus und welche Anpassungen sind hierfür zukünftig geplant? Zu 3.: a) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Zur Höhe der Stellenzulagen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 2. verwiesen. Die Höhe der Erschwerniszulagen variiert je nach Zulagentatbestand. Zudem werden Erschwernisse nach der EZulV teilweise in festen Monatsbeträgen gewährt oder einzeln abgegolten. Daher kann hier keine sachdienliche Angabe zur Höhe der Erschwerniszulage erfolgen. 4 b) Tarifbeschäftigte Entfällt. 4. Auf welchen Wegen können Beschäftigte ihren Anspruch auf eine Sicherheits- und Erschwerniszulage geltend machen, wenn sie diese trotz Anspruch nicht beziehen? Zu 4.: a) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Gemäß § 54 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) steht den Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsrechtsweg offen. Nach § 54 Absatz 2 BeamtStG ist davor zunächst ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts (§§ 68 ff.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen. Dafür müssten die betroffenen Beamtinnen und Beamten Widerspruch erheben. Sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen, sondern ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird, steht den Beamtinnen und Beamten der Klageweg vor den Verwaltungsgerichten offen. b) Tarifbeschäftigte Gemäß § 37 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend zu machen. 5. Wird eine Sicherheits- und Erschwerniszulage für die oben genannten Fahrdienste gegebenenfalls rückwirkend angeordnet werden? (Wenn ja, zu welchem Datum?) Zu 5.: a) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Nach den, unter Beteiligung der Gewerkschaften und Interessenvertretungen sowie der zuständigen Fachverwaltungen erfolgten, umfassenden Änderungen im Zulagenwesen, die mit dem Vollzugsdienst-Zulagenänderungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2018 umgesetzt wurden, bestehen keine konkreten Änderungsabsichten. b) Tarifbeschäftigte Eine Sicherheits- und Erschwerniszulage für den Fahrdienst der Polizei käme nur im Rahmen einer übertariflichen Regelung in Betracht. Eine solche wird derzeit nicht angestrebt. Das Führen dieser Fahrzeuge geschieht im Fahrdienst der Polizei auf freiwilliger Basis. Aufgrund 5 der tarifvertraglichen Eingruppierungsgrundlagen erfolgt die Entlohnung der Polizeikraftfahrerinnen und Polizeikraftfahrer unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse und unabhängig von der Art des Fahrzeugs, das zu führen ist. Auch zur Wahrung des Betriebsfriedens wurden die Überlegungen zur Einführung von Zulagen für das Führen von bestimmten Fahrzeugen nicht vertieft. 6. Gibt es Pläne, die Zahlung von Sicherheits- und Erschwerniszulagen in diesem Bereich im nächsten Doppelhaushalt 2020/2021 auszubauen? Zu 6.: Nein. Berlin, den 09. Juli 2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen