Drucksache 18 / 20 075 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) vom 27. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2019) zum Thema: „Brennpunktzulage“ nach § 78a BBesG auch für den Zweiten Bildungsweg? und Antwort vom 10. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20075 vom 27. Juni 2019 über „Brennpunktzulage“ nach § 78a BbesG auch für den Zweiten Bildungsweg ? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie der Auffassung, dass die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges Schulen im Sinne des § 17 Absatz 2 SchulG sind? Zu 1.: In § 17 Absatz 2 SchulG wird zwischen Schulen (Nr. 1 bis 5) und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs differenziert. 2.) Wie hoch war im Schuljahr 2017 / 2018 der Anteil der „von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel“ (§78a BbesG in der Überleitungsfassung für das Land Berlin) Befreiten am Berlin-Kolleg, Charlotte-Wolff-Kolleg, Kolleg Schöneberg, Treptow-Kolleg und am Victor-Klemperer- Kolleg? Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht keine schulbzw . einrichtungsscharfen Daten zum Anteil der Schülerinnen und Schüler bzw. Kollegiatinnen und Kollegiaten mit einer Befreiung zur Zuzahlung von Lernmitteln, um öffentliche sachfremde Rankings zu vermeiden. 2 3.) Wer ist der Träger (innere und äußere Angelegenheiten) von Berlin-Kolleg, Charlotte-Wolff-Kolleg, Kolleg Schöneberg, Treptow-Kolleg und Victor-Klemperer-Kolleg? Wer nimmt hier die Schulaufsicht wahr? Zu 3.: Träger der Kollegs sind die Bezirke. Die Aufsicht über die Kollegs wird von der jeweiligen regionalen Schulaufsicht wahrgenommen. 4.) Wieso bekommen Lehrkräfte an „Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse“ (§17 SchulG), bei denen der sogenannte Lmb- Anteil nachweislich über 80% liegt, die Zulage bisher nicht bewilligt? Zu 4.: Lehrkräfte der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs können keine Zulage nach § 78a BBesG BE erhalten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sind Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs nicht von der Zulagenzahlung erfasst. In der Begründung des Gesetzes, mit dem § 78a in das BBesG BE eingefügt wurde, heißt es: „An Schulen mit einer hohen LmB-Quote ist die Heterogenität der Schülerschaft besonders hoch, so dass dort das Unterrichten durch besonderen Förderbedarf, nötige Binnendifferenzierung und intensivere Kontakte mit Erziehungsberechtigten mit erhöhtem Aufwand verbunden ist.“ Der Hinweis auf Kontakte mit Erziehungsberechtigten macht deutlich, dass Lehrkräfte an Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, an denen nur Erwachsene aufgenommen werden können, nicht zur Zielgruppe gehören. 5.) Wie viele Geltendmachungen der Zahlungen nach § 78a BbesG wurden bisher eingereicht, wie viele Zusagen gab es, wie viele Widersprüche haben Beamte eingereicht, wie vielen Widersprüchen wurde stattgegeben, wie viele Widersprüche wurden abgelehnt? Sind bereits Klagen vor Verwaltungsoder Arbeitsgerichten anhängig? Zu 5.: Von den in der Anfrage genannten Einrichtungen liegen insgesamt 52 Geltendmachungen auf Zahlung der Brennpunktzulage vor. Bisher wurden 20 Ablehnungsbescheide gefertigt, dazu liegen 4 Widersprüche vor. Klagen sind hier bisher nicht eingegangen . 6.) Ist es die Strategie des Senats, die unter Punkt 4 genannten Lehrkräfte klagen zu lassen, um Zahlungen hinauszuzögern oder ganz zu vermeiden? Zu 6.: Nein. Lehrkräfte der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs erhalten keine Zulage gemäß § 78a BBesG BE, da ihnen kein Anspruch auf Zahlung dieser Zulage zusteht. 3 7.) Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass den Beschäftigten der in Punkt 2 genannten Schulen die Zulage zusteht: Würde sich die Verwaltung allen betroffenen Lehrer/-innen gegenüber kulant zeigen oder bekommen nur jene rückwirkend ihre Ansprüche befriedigt, die rechtzeitig eine Geltendmachung verfasst haben? Zu 7.: Eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung und Entscheidung wird dann, wenn sie eintritt, in ihren Auswirkungen für alle Lehrkräfte geprüft werden. Berlin, den 10. Juli 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie