Drucksache 18 / 20 092 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 28. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2019) zum Thema: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten und Antwort vom 11. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20092 vom 28. Juni 2019 über Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten kann. Er hat daher die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) um Stellungnahme gebeten, soweit deren Zuständigkeit für Bundeswasserstraßen berührt sein könnte. Die Stellungnahme ist in die Beantwortung eingeflossen. Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1. Frage 1: Welche Institution ist generell jeweils zuständig für Uferbereiche der Berliner Seen und Flüsse sowie ausgewiesenen Wasserstraßen? Frage 2: Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt? Frage 3: Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten? Antwort zu 1 bis zu 3: Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil Bundeswasserstraßen. Hierzu zählen insbesondere die Spree einschließlich der Rummelsburger Bucht, die Havel einschließlich seenartiger Erweiterungen, die Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der Westhafen, der 2 Stößensee oder der Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes veröffentlicht. Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und 8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG. Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz. Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen, Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung (z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und Landeswasserstraßen tätig. Frage 4: Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern kurzzeitig halten? Frage 5: Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern? 3 Antwort zu 4 und zu 5: Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das Schifffahrtsrecht generell nicht. Das Schifffahrtsrecht kennt nur „stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „Ankern“. In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu beachten sind zudem örtlich geltende Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot, Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch sogenanntes Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw. Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern verbunden. In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22 der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder- Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel- Wasserstraße. Frage 6: Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem? Antwort zu 6: Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See). Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die Detailregelungen sind weitgehend analog. Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit Verwarngeld oder Bußgelder. Frage 7: Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten? Frage 8: Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern ankern? 4 Frage 9: Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem? Antwort zu 7 bis zu 9: Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal drei Tagen vor. Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5). Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2); im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von „schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2). Frage 10: Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen Bedingungen kann dies angeordnet werden? Antwort zu 10: Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern (Kapitel 7). Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz § 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor. Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig. Frage 11: Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem? 5 Antwort zu 11: Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 12: Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen? Antwort zu 12: Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja. Frage 13: Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und Boote an Ufern generell festmachen? Antwort zu 13: An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für das Festmachen veranlassen. Frage 14: Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem? Antwort zu 14: Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch für Landeswasserstraßen. Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat. Frage 15: Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)? 6 Frage 16: Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem? Antwort zu 15 und zu 16: Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der Antwort zu Frage 6. Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen, ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG) erforderlich. Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet. Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet. Frage 17: Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten Stellen) zu ahnden und durch wen? Antwort zu 17: Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der Antwort zu Frage 6. Frage 18: Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies entsprechend? Antwort zu 18: Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen. Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die Ausführungen der Antwort zu Frage 6. Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. 7 Frage 19: Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten (Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig? Frage 20: Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig? Antwort zu 19 und zu 20: Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4 Satz 3 BWG). Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht genehmigungsfähig und zulässig. Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen. Frage 21: Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als Wohnung genutzt? Antwort zu 21: Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt. Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden, liegen keine Kenntnisse vor. Frage 22: Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende Wohninseln“ vor? Antwort zu 22: Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf 8 Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen geworden sind. Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Frage 23: Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten ausgesprochen? Antwort zu 23: Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht ausgesprochen. Berlin, den 11.07.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 9 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092 Fundstellen der Rechtsquellen: Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237). Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398). Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210) Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).