Drucksache 18 / 20 097 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 28. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2019) zum Thema: Unrechtmäßige Kontoentgelte bei Bausparverträgen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover und Antwort vom 11. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Jul. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20097 vom 28. Juni 2019 über Unrechtmäßige Kontoentgelte bei Bausparverträgen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Beteiligungen, Einflüsse und Aufsichtsfunktionen hat das Land Berlin in welchem Umfang und durch wen bei der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover? Zu 1.: Mit Beschluss vom 26. November 2009 verabschiedete das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS Nord) (GVBl. für Berlin vom 12. Dezember 2009, S. 706). Mit dem Staatsvertrag kamen die Länder Berlin und Niedersachsen überein, dass die LBS Nord künftig nicht mehr als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechtes betrieben wird, sondern als Anstalt des öffentlichen Rechtes auf der Grundlage eines niedersächsischen Gesetzes (LBS- Nord-Gesetz). Bei der LBS Nord handelt es sich somit nicht um eine Beteiligung des Landes Berlin. Dem Land Berlin stehen keinerlei Aufsichtsrechte zu, vielmehr steht die LBS Nord unter der alleinigen Rechtsaufsicht des niedersächsischen Finanzministeriums (§ 9 LBS-Nord-Gesetz). 2. Bausparkunden wurden im November 2017 von der LBS darüber informiert, dass für ihre Bausparverträge ein jährliches Entgelt i.H.v. 18 Euro eingeführt wird. Das Landgericht Hannover erklärte mit Urteil vom 08.11.2018 zum Az. 74 O 19/18 diese Entgelte für unwirksam. Wie vielen Kunden sind nach Kenntnis des Senats in Berlin hiervon betroffen und wer stellt sicher, dass alle Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit erlangen? - 2 - Zu 2.: Der Senat von Berlin erhebt keine Daten zum Kundenbestand der LBS Nord. Sowohl der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2019 (Az.: 3 U 3/19) als auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az.: 74 O 19/18) wurden unter anderem unter folgenden Links veröffentlicht: https://oberlandesgerichtcelle .niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/aenderungsklauselnzu -kontofuehrungsgebuehren-bei-bestehenden-bausparvertraegen-sind-auchwaehrend -der-ansparphase-unwirksam-176780.html https://www.test.de/Bausparen-Gerichte-halten-Kontogebuehren-fuer-unzulaessig- 5424670-0/ https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/12/17/lbs_lg_hannover_ua_15 421-2.pdf https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/finanzen/bausparkassenjaehrliche -kontogebuehren-sind-unzulaessig 3. Müssen nach Rechtsauffassung des Senats die Bausparer einen eigenen Antrag auf Rückerstattung stellen, ggf. mit welcher Begründung oder hat diese von der LBS ausgehend automatisch zu erfolgen? Zu 3.: Die 74. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover stellte in ihrem Urteil unter anderem fest, dass die LBS Nord „allen Verbrauchern, denen das … Schreiben [vom 29.11.2017 über die Einführung des Kontoführungsentgeltes] zugesendet wurde – ausgenommen jene, die der Einführung des Entgeltes widersprochen haben und von denen die Beklagte das Entgelt nicht eingezogen hat – mitzuteilen hat, dass die in dem Schreiben angekündigte Einführung des jährlichen Kontoentgeltes unwirksam ist, wobei der Beklagten [der LBS Nord] vorbehalten bleibt von der Versendung des Berichtigungsschreibens abzusehen, wenn sie den Empfänger der Schreiben die bereits eingezogenen Kontoführungsentgelte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzahlt“ (LG Hannover, Urteil vom 8.11.2017, 74 O 19/18 Tenor Nr. 3). 4. Sind die unrechtmäßig berechneten Kontoentgelte verzinst zurückzuzahlen und in welchem Zeitfenster? Zu 4.: Auf die Antwort zu 3. wird verwiesen. 5. Wie ist sicherzustellen, dass auch Bausparer die unrechtmäßig berechneten Kontoentgelte zurückerhalten, die ihren Bausparvertrag zwischenzeitlich gekündigt oder eingesetzt haben? Zu 5.: Gemäß Auskunft der LBS Nord sind alle betroffenen Bausparerinnen und Bausparer - auch diejenigen, die ihre Verträge zwischenzeitlich gekündigt hatten -, bis zum 24.5.2019 darüber informiert worden, dass sie das Kontoentgelt zuzüglich der Zinsen zurückfordern können. Die Kundinnen und Kunden der LBS Nord erhielten zusammen mit dem Informationsschreiben ein Erstattungsformular. Die LBS Nord wird nach eigenen Angaben allen Kundinnen und Kunden das Kontoentgelt zurückerstatten , die ihren Rückerstattungswunsch bei der LBS Nord geltend machen. - 3 - 6. An welche Aufsichts- und Beratungsstellen können sich Kunden wenden, wenn sie zur vorgenannten Thematik Fragen oder Beschwerden haben? Zu 6.: Mögliche Ansprechpartner wären beispielsweise: - Die Ombudsleute beim Bundesverband öffentlicher Banken (https://www.voeb.de/) oder - die Verbraucherzentralen (https://www.vzbv.de/) Ebenso besteht die Möglichkeit, Rechtsrat bei einer Anwältin oder einem Anwalt einzuholen . Berlin, den 11. Juli 2019 In Vertretung Christian R i c k e r t s .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe