Drucksache 18 / 20 101 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 01. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2019) zum Thema: Telearbeitsplätze (Homeoffice), Fleximaps und Satellitenbüros im Öffentlichen Dienst? und Antwort vom 18. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/9 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 20101 vom 1. Juli 2019 über „Telearbeitsplätze (Homeoffice), Fleximaps und Satellitenbüros im Öffentlichen Dienst?“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Stellenwert haben Telearbeitsplätze für den Senat unter den Gesichtspunkten zukunftsfähiger Arbeitgeber, Vereinbarung von Familie und Beruf, optimale Arbeitsleistungen und zeitgemäßer Arbeitszeitregelungen? Zu 1.: Der Senat misst dem Angebot von alternierender Telearbeit für Beschäftigte des Landes Berlin unter den genannten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert bei. Entsprechende Aussagen hierzu finden sich auch in den Richtlinien der Regierungspolitik und dem Personalpolitischen Aktionsprogramm. 2. Wie viele Telearbeitsplätze gibt es in den Senatsverwaltungen und wie hat sich die Anzahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte um jeweilige Angabe der Gesamtanzahl in den einzelnen Senatsverwaltungen und in der Senatskanzlei. 3. Wie viele Telearbeitsplätze gibt es in den nachgeordneten Behörden des Landes Berlin und wie hat sich die Anzahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte bei der Polizei als größte Behörde auch um die jeweilige Gesamtanzahl in den einzelnen Ämtern und Direktionen. 4. Wie viele Telearbeitsplätze gibt es in den 12 Bezirksämtern und wie hat sich die Anzahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte hierbei auch um Angabe der Gesamtanzahl in den einzelnen Abteilungen innerhalb der Bezirksämter. Zu 2. bis 4.: Die Anzahl der Telearbeitsplätze für den erbetenen Zeitraum wird nachfolgend dargestellt, soweit entsprechende Zahlen vorliegen. Eine weitergehende Aufschlüsselung ist nicht möglich. 2/9 Die Angaben für die Jahre 2015 und 2016 wurden den Personalmanagementberichten 2015/2016 und 2017 entnommen und sind nachfolgend dargestellt. Danach existierten nach Angaben der Dienststellen im Jahr 2015 in der Berliner Verwaltung 751 Telearbeitsplätze, die sich wie folgt auf die Dienststellen verteilten 1: Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Telearbeitsplätze den Angaben der Dienststellen zufolge 949, von denen 293 auf die Hauptverwaltung, 465 auf die nachgeordneten Behörden und 191 auf die Bezirksverwaltung entfielen. Die dienststellenkonkrete Verteilung ergibt sich aus folgender Darstellung 2: 1 Quelle: Personalmanagementbericht 2015/2016, SenInnSport 2017 2 Quelle: Personalmanagementbericht 2017, SenFin 2017 3/9 Angaben für das Jahr 2017 liegen nicht vor. Im Rahmen der landesweiten Datenerhebung für den Personalmanagementbericht wurden die Dienststellen um Angabe der Anzahl der Telearbeitsplätze gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV zum Stichtag 31.12.2018 gebeten. Die bislang vorliegenden Rückmeldungen sind nachstehend wiedergegeben: Dienststelle Anzahl der Telearbeitsplätze zum Stichtag 31.12.2018 RBm/SKzl k. A SenBildJugFam 61 SenFin 190 FÄ 564 LHK 7 LVwA 0 VAk 0 SenGPG k. A. SenIAS k. A. SenInnDS 20 Fw 0 LABO 56 Pol 78 SenJustVA 0 SenKultEuropa 0 4/9 SenStadtWohn 34 SenUVK k. A. SenWiEnBe 20 LME 0 BA CW 31 BA FK 100 BA Li 18 3 BA MH 37 BA Mi 48 BA Ne 18 BA Pa 32 BA Re 20 BA Sp k. A. BA SZ 0 BA TK 28 BA TS 2 5. Wie hoch ist der Bedarf bzw. das Angebot an Telearbeitsplätzen bei den unter 2. - 4. genannten Behörden und mit welchem Zeit- und Kostenplan erreichen die jeweiligen Verantwortlichen, dass dieser auch gedeckt bzw. offeriert werden kann? Zu 5.: Die Möglichkeit zur Ausübung alternierender Telearbeit erfolgt im Land Berlin als freiwilliges Angebot des Arbeitgebers/Dienstherrn. Ein Bedarf seitens des Arbeitgebers/Dienstherrn besteht insoweit nicht, als dass die Arbeitsplätze in der Dienststelle weiterhin vorgehalten werden. Insofern können Beschäftigte weder einen Anspruch auf die Bewilligung alternierender Telearbeit ableiten, noch vom Arbeitgeber/Dienstherrn dazu verpflichtet werden. Die Gründe für das Angebot alternierender Telearbeit liegen vielmehr in den unter 1. genannten Aspekten. 6. Inwieweit wird bei Senatsverwaltungen, in nachgeordneten Behörden und Bezirksämtern zwischen Telearbeitsplätzen, Flexi-mobilen Arbeitsplätzen (Fleximap) und Satellitenarbeitsplätzen (Audit Beruf und Familie) unterschieden, wie viele gibt es jeweils gegenwärtig und welche Planungen gibt es? Zu 6.: Eine Unterscheidung zwischen ortsgebundenen Telearbeitsplätzen und Formen der mobilen Telearbeit ist zwingend geboten, da jeweils verschiedene rechtliche Grundlagen bestehen. Telearbeitsarbeitsplätze wurden in der Ende 2016 novellierten ArbStättV erstmals definiert und sind wie folgt geregelt: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den 3 ausschließlich für kommunale Beschäftigte des Jobcenters Lichtenberg 5/9 Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist." Die Ausweitung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme von alternierender Telearbeit ist erklärter politischer Wille. Derzeit werden landesweit einheitliche Rahmenbedingungen zur Ausübung alternierender Telearbeit geschaffen. Zur Anzahl der Telearbeitsplätze siehe Antwort zu den Fragen 2 bis 4. Merkmal der mobilen Telearbeit hingegen ist die zeitliche und örtliche Flexibilität. Vom Grundsatz her erfolgt mobile Arbeit außerhalb von definierten Arbeitsumgebungen und wird situativ wahrgenommen. Sie ist deshalb auch nicht Gegenstand der ArbStättV. Für die Ausübung mobiler Telearbeit ist derzeit noch die im Jahr 2009 zwischen der SenInnSport und dem HPR geschlossene RDV zum landesweiten Einsatz „mobiler Endgeräte“, „mobiler Dienste“ maßgeblich. „FlexiMAP“ und Satellitenbüros sind dem Senat aus dem Geschäftsbereich der Polizei bekannt und dem mobilen Arbeiten zuzurechnen. 7. Welche (durchschnittlichen) Kosten entstehen jeweils für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, eines Fleximap und eines Satellitenbüros? Zu 7.: Aufgrund der Heterogenität der Anforderungen sind Durchschnittskosten für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV nicht bekannt und nicht valide ermittelbar. 8. Welche Regelungen und Dienstvereinbarungen gibt es im Land Berlin für Telearbeitsplätze, gelten diese auf Landes- und Bezirksebene gleichermaßen und wann sind diese jeweils in Kraft getreten? Zu 8.: Die Ausgestaltung der alternierenden Telearbeit erfolgt derzeit ausschließlich dezentral über dienststellenbezogene Regelungen, i. d. R. über örtlich geltende Dienstvereinbarungen. Zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für das gesamte Land Berlin wurde eine Rahmendienstvereinbarung (RDV Telearbeit) zwischen SenFin und dem HPR verhandelt, deren Abschluss in Kürze erwartet wird. Die Abfrage zu den Regelungen in den jeweiligen Dienststellen ergab folgendes Bild: Dienststelle Regelungsform/Inkrafttreten RBm/SKzl Fehlanzeige SenBild JugFam Die DV über alternierende Heim- und Telearbeit ist seit dem 01.07.2015 in Kraft. SenFin (inkl. LHK) Die derzeit gültige DV über alternierende Arbeit (DV Telearbeit) ist zum 15.11.2017 in Kraft getreten. 6/9 FÄ Die DV über alternierende Arbeit in den Finanzämtern (DV Telearbeit FÄ) ist vom 06.01.2014. LVwA Fehlanzeige VAk Fehlanzeige SenGPG Regelungen zur Telearbeit gibt es in der DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit und über Regelungen zur alternierenden Telearbeit (DV Arbeitszeit/-ort) vom 22.10.2012. Eine Überprüfung und ggf. Änderung der dienststelleninternen Regelungen soll nach Veröffentlichung der RDV Telearbeit erfolgen. SenIAS Eine DV Telearbeit existiert seit dem 26.09.2014. LAF Es ist geplant, mach Abschluss der RDV Telearbeit einen ergänzenden Handlungsleitfaden zu erstellen. LAG k. A. LAGeSo Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde die DV FlexArb zunächst für die Dauer von zwei Jahren in Kraft gesetzt. Eine Evaluation zur Entscheidung über eine Verlängerung bzw. Veränderung der Dienstvereinbarung hat bereits begonnen. LAGetSi Es existiert ein Leitfaden. SenInnDS Die aktuelle DV über die alternierende Telearbeit datiert vom 19.07.2016. Fw Eine entsprechende DV liegt nicht vor. LABO Es besteht seit dem 10.08.2015 eine entsprechende DV. Pol Es gilt eine DV über Telearbeit und mobiles Arbeiten vom 05.04.2019. SenJustVA Fehlanzeige SenKult Europa Es existiert keine DV zur alternierenden Telearbeit (Anmerkung: seit dem 01.06.2019 ist eine DV zur mobilen Telearbeit (inkl „Ad-hoc-Möglichkeiten“ in Kraft). SenStadt Wohn Fehlanzeige SenUVK Bisher werden Anträge auf Telearbeit im Einzelfall geregelt/entschieden. Es bestehen keine besonderen Regelungen. Voraussichtlich nach der Sommerpause wird eine DV für alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten in Kraft gesetzt. SenWiEnBe DV über Sichere Mobile Arbeit und Arbeit im Homeoffice (DV-SiMoA) vom 01.10.2018 BA CW Die DV über die Regelungen zur alternierenden Telearbeit (DV Telearbeit) ist am 15.11.2017 in Kraft getreten. BA FK Es besteht für die alternierende Telearbeit bislang keine (ergänzende) DV. BA Li Im Jobcenter Lichtenberg gibt es eine DV zur alternierenden Telearbeit, die sowohl für die Beschäftigten der Agentur für Arbeit als auch für die kommunalen Beschäftigten gilt. Das BA wird für die Dienstkräfte der Verwaltung eine DV zur alternierenden Telearbeit auf der Grundlage der in Kürze geltenden RDV für die Beschäftigten der Berliner Verwaltung erarbeiten. BA MH Es existiert eine DV über die Durchführung alternierender Telearbeit (DV aT), welche am 01.06.2015 in Kraft getreten ist. BA Mi k. A. BA Ne k. A. BA Pa k. A. BA Re DV über die Durchführung alternierender Telearbeit und Heimarbeit (DV Telearbeit) vom 18.03.2016 7/9 BA Sp Die Verhandlungen mit den Beschäftigtenvertretungen zum Abschluss einer Dienstanweisung Telearbeit wurden abgeschlossen. Das Inkrafttreten wird in Kürze erwartet. BA SZ Es existiert keine DV zu alternierender Telearbeit. BA TS k. A. BA TK Die DV Telearbeit wurde am 11.02.2010 unterzeichnet. 9. Welche Kriterien müssen erfüllt sein und welches Verfahren ist vorgesehen, damit ein Telearbeitsplatz, Fleximap oder Satellitenbüro erfolgreich beantragt werden kann? 10. In welchem Umfang kann eine Tätigkeit in Form von Telearbeit maximal wahrgenommen bzw. ausgeübt werden? Welche grundsätzlichen Mindestanforderungen an Anwesenheit in der Behörde und Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz gibt es? 11. Wer entscheidet in welchen Abständen, ob ein bereits bestehender Telearbeitsplatz erhalten bleibt, welche Kriterien müssen hierfür erfüllt werden und unter welchen Bedingungen wird ein bestehender wieder abgebaut? Zu 9. bis 11.: Grundsätzlich steht die Beantragung von alternierender Telearbeit allen Beschäftigten des Landes gleichermaßen offen; alternierende Telearbeit wird im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angeboten und ist grundsätzlich auch für Führungsaufgaben geeignet. Die Ausübung alternierender Telearbeit ist in vielen, jedoch nicht in allen Organisationsbereichen gleichermaßen möglich. Die Entscheidung über die Möglichkeit zur Ausübung alternierender Telearbeit bedarf in jedem Falle einer Einzelfallprüfung. Die Bewilligung und Ausgestaltung der alternierenden Telearbeit liegt in der Zuständigkeit jeder einzelnen Dienststelle. Die RDV Telearbeit wird hierzu Rahmenregelungen enthalten, die jedoch nicht von einer Einzelfallprüfung entbinden (können). 12. Welche finanziellen und technischen Mittel stehen im Land Berlin seit 2014 für Telearbeitsplätze zur Verfügung? Wer kann wo welche Mittel beantragen? Zu 12: Für die Finanzierung von Telearbeitsplätzen wird kein gesondertes Budget vorgehalten. Diese werden aus den Mitteln der MG 31 (i. d. R. aus dem Titel 51143 – verfahrensunabhängige IT) finanziert, die seit dem Haushaltsplan 2018/2019 im EP 25 (Landesweite Maßnahmen des E-Governments) für die Behörden und deren nachgeordneten Einrichtungen ausgewiesen werden. 13. Inwieweit entstehen Dienstkräften mit Telearbeitsplätzen eigene Kosten, wer kommt hierfür in welcher Höhe auf und welche steuerlichen Auswirkungen habe diese auf die Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmern, der Berechnung der Pendlerpauschale, den Einsatz von Technik, Stromverbrauch und Materialaufwand? 8/9 14. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Datensicherheit – auch nach der DS-GVO - gewährleistet und wer ist für die Kontrolle der Einhaltung in welcher Form verantwortlich? 15. Welche Grenzen der Nutzung vorgenannter Arbeitsplatzformen gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung? 16. Wie werden auswärtige Termine bei vorgenannten Arbeitsplatzformen hinsichtlich der Arbeitszeit und notwendigen Präsenztagen auf den Dienststellen berücksichtigt? Zu 13. bis 16.: Die Umsetzung und die organisatorische Ausgestaltung der alternierenden Telearbeit sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben obliegt der jeweiligen Dienststelle. Einzelheiten hierzu finden sich in den örtlichen DVs; auch die RDV Telearbeit wird hierzu Aussagen enthalten. Auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 wird verwiesen. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens bemisst sich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen jeder/jedes Beschäftigten. Pauschale Aussagen sind hierzu nicht möglich. Berlin, den 18. Juli 2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen 9/9 Anlage zur Schriftlichen Anfrage S18/ 20101 - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Dienststellenbezeichnungen: BA CW Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin BA FK Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin BA Li Bezirksamt Lichtenberg von Berlin BA MH Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin BA Mi Bezirksamt Mitte von Berlin BA Ne Bezirksamt Neukölln von Berlin BA Pa Bezirksamt Pankow von Berlin BA Re Bezirksamt Reinickendorf von Berlin BA Sp Bezirksamt Spandau von Berlin BA SZ Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin BA TK Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin BA TS Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin FÄ Berliner Finanzämter Fw Berliner Feuerwehr LABO Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LAF Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten LAGeSo Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin LAGetSi Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin LAG Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg LHK Landeshauptkasse Berlin LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg hier: Außenstelle Berlin LVwA Landesverwaltungsamt Berlin Pol Der Polizeipräsident in Berlin RBm/SKzl Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - SenBildJugFam Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie SenFin Senatsverwaltung für Finanzen SenGPG Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung SenIAS Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales SenInnDS Senatsverwaltung für Inneres und Sport SenInnSport Senatsverwaltung für Inneres und Sport SenJustVA Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung SenKultEuropa Senatsverwaltung für Kultur und Europa SenStadtWohn Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen SenUVK Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz SenWiEnBe Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe VAk Verwaltungsakademie Berlin weitere: Abs. Absatz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung DV Dienstvereinbarung EP Einzelplan HPR Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin i. d. R. in der Regel IT Informationstechnik k. A. keine Angabe MG Maßnahmegruppe RDV Rahmendienstvereinbarung