Drucksache 18 / 20 114 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 02. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2019) zum Thema: Hitzebelastung in den Berliner Justizvollzugsanstalten und Antwort vom 17. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20114 vom 2. Juli 2019 über Hitzebelastungen in den Berliner Justizvollzugsanstalten _____________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Werden in den Berliner Justizvollzugsanstalten Temperaturmessprotokolle geführt? Wenn ja, für welche Räume, z.B. Haft-, Aufenthalts-, Arbeits-, Gruppen-, Büroräume. Bitte nach JVA getrennt angeben. Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Regulär werden keine Temperaturmessprotokolle über den Jahresverlauf in den Berliner Justizvollzugsanstalten geführt, da keine Notwendigkeit besteht. Es werden ggf. anlassbezogene Raumtemperaturmessungen im Einzelfall vorgenommen, z. B. aufgrund von Beschwerden bzw. Vermutungen, dass die Raumtemperatur Richtwerte relevant überoder unterschreitet. 2. Welche Vorgaben regeln die Raumtemperaturen in den Berliner Justizvollzugsanstalten für Bedienstete und Gefangene und welche Maximaltemperaturen sind dort festgehalten? Zu 2.: Die gesetzlichen Vorgaben für Raumtemperaturen in Arbeitsstätten finden sich im Arbeitsschutzgesetz sowie in der auf dessen Grundlage erlassenen Arbeitsstättenverordnung . Hinsichtlich der Raumtemperaturen gibt es Konkretisierungen durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten in der ASR A3.5., die analoge Anwendung findet. Zu den Maximaltemperaturen ist dort u. a. festgehalten: „Wird die Lufttemperatur im Raum von +35°C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.“ Für Hafträume und sonstige Aufenthaltsräume gibt es keine konkret bezifferten Maximalwerte . Hier gilt der Grundsatz, dass in der Gesamtschau eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet werden muss. 2 3. Wie oft werden in den Sommermonaten Raumtemperaturen in den Berliner Justizvollzugsanstalten von 30 Grad Celsius überschritten? Zu 3.: In den Berliner Justizvollzugsanstalten werden hierzu keine statistischen Daten erfasst . 4. Welche Maßnahmen werden in den einzelnen Justizvollzugsanstalten getroffen, um Raumtemperaturen von über 30 Grad Celsius zu vermeiden? Zu 4.: Maßnahmen sind u. a. das Anbringen von Sonnenschutzfolie bzw. Jalousien in Diensträumen und in Räumlichkeiten der Arbeitsbetriebe, die einer hohen Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Die Ausstattung betroffener Diensträume erfolgt sukzessive. In den Hitzemonaten können u. a. Ventilatoren genutzt werden. 5. Welche konkrete Möglichkeiten haben Bedienstete und Gefangene, um eine Kühlung der Räume herbeizuführen ? Zu 5.: Bedienstete können durch Maßnahmen, wie z. B. das Ausschalten von nicht benötigten elektrischen Geräten, die Lüftung in den frühen Morgenstunden bzw. in den späten Abendstunden, die Nutzung vorhandener Jalousien und Rollos und den Einsatz von Ventilatoren eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Räumen herbeiführen. Auf das Merkblatt des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: „Sommerhitze im Büro - Tipps für Arbeit und Wohlbefinden“ wird hierzu auch verwiesen. Gefangene haben die Möglichkeit am frühen Morgen und späten Abend zu lüften; in einzelnen Anstalten werden kontrolliert Verschlusszeiten gelockert und Hafträume zu bestimmten Zeiten nicht verschlossen, um eine Querlüftung zu ermöglichen. Ansonsten können tagsüber die Vorhänge geschlossen werden. Darüber hinaus können sich Gefangene in diversen Anstalten Ventilatoren auf eigene Kosten beschaffen und im Haftraum nutzen. 6. Ist die Inbetriebnahme von Ventilatoren oder Klimageräten in den Haft-, Aufenthalts-, Arbeits-, Gruppen-, Büroräumen der Berliner Justizvollzugsanstalten vorgesehen und technisch möglich? Falls nein, warum nicht? Falls ja, wie viele dieser Geräte sind einsatzbereit? Zu 6.: Eine generelle Ausstattung von Diensträumen mit Klimageräten entspricht nicht dem geltenden Ausstattungsstandard und ist auch perspektivisch nicht vorgesehen (u. a. Klimaschutzziele des Landes Berlin, Klimaneutrale Stadt Berlin 2050, Energiewendegesetz etc.). Ausnahmen gibt es im Rahmen des Bestands- und Funktionserhalts bzw. aufgrund der originären Bestimmung für einzelne technische Bereiche (u. a. Serverräume, Sicherheitstechnik, Kühl- und Tiefkühlräume der Versorgungsküchen etc.) oder für Arbeitsbereiche mit erhöhten Sicherheitsanforderungen (z. B. Alarmzentralen, Pfortendiensträume ). 3 Der Einsatz von Klimageräten in Haft- und Freizeiträumen ist nicht vorgesehen. Diese Geräte bieten zusätzliche Versteckmöglichkeiten für verbotene Gegenstände und Substanzen , zudem können deren Bauteile ggf. missbräuchlich Verwendung finden und damit die Sicherheit und Ordnung gefährden. Das Verhältnis zwischen Sicherheitsrisiko, Kontrollaufwand und Nutzen steht dabei in keinem vertretbaren Rahmen. In Diensträumen können in den Hitzemonaten Ventilatoren genutzt werden. Eine Statistik über einsatzbereite Geräte wird von den Anstalten nicht geführt. Verschiedene Anstalten haben Ventilatoren für ihre Bediensteten beschafft. Im Übrigen, insbesondere zu Ventilatoren in Hafträumen, wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Ist den Häftlingen der Betrieb eigener Klimageräte erlaubt? Zu 7.: Eigene Klimageräte sind aus den unter Frage 6 genannten Gründen in den Hafträumen nicht gestattet. 8. Wie viele medizinische Vorfälle gab es seit 2015 bis heute in den Berliner Justizvollzugsanstalten, die auf zu hohe Temperaturen zurückzuführen sind. Bitte nach Bediensteten und Häftlingen unterscheiden. Zu 8.: In den Berliner Justizvollzugsanstalten werden hierzu keine statistischen Daten erfasst . Berlin, den 17. Juli 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung