Drucksache 18 / 20 203 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin II - Geschäftsbereich der für Arbeitsschutz zuständigen Senatsverwaltung und Antwort vom 25. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20203 vom 09.07.2019 über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin II - Geschäftsbereich der für Arbeitsschutz zuständigen Senatsverwaltung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen betreffen in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zu kommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Angaben zu den Fragen 1, 2, 4, 5, 7 und 8 basieren auf den Zulieferungen der Berliner Bezirke, denen die Überwachung der abgefragten Rechtsgebiete obliegt, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) nach Nummer 24 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Anlage ZustKatOrd des Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin) zuständig ist. Die Angaben zu den Fragen 10 und 11 basieren auf den Zulieferungen des LAGetSi, da die Zuständigkeit für die Überwachung des Fahrpersonalrechts nach Nr. 24 des ZustKatOrd (Anlage zum ASOG Berlin) ausschließlich dort liegt. 2 1. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 2. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 1. und 2.: Auf Anfrage wurden insgesamt 468 Anzeigen für das Jahr 2017 und 854 Anzeigen für das Jahr 2018 über festgestellte Verstöße gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) mitgeteilt, soweit Bezirksämter diese statistisch erfassen. Abweichungen zwischen der Anzahl der Anzeigen und der Anzahl der Bußgeldbescheide zeigen auf, dass nicht alle angezeigten Verstöße zu einem Bußgeldbescheid führen, andererseits können aus einer Anzeige mehrere Bußgeldbescheide ergehen. Die Verteilung der Anzahl der jährlich festgestellten Verstöße und die Höhe festgesetzter Bußgelder sowie die Art der Tatbestände auf die einzelnen Berliner Bezirke ist den nachfolgenden Tabellen 1 bis 5 zu entnehmen. Soweit eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen erfolgt, ist das LAGetSi die zuständige Ordnungsbehörde. Im Rahmen dessen sind durch das LAGetSi Verfahren geführt worden, die in Tabelle 6 dargestellt werden. 3 Bezirk Jahr Anzeigen Bußgeld bescheide Höhe der Bußgelder Reinickendorf 2017 23 23 2.975,00 € 2018 47 41 22.125,00 € Charlottenburg/Wilmersdorf 2017 62 47 40.835,00 € 2018 140 144 98.019,00 € Pankow 2017 154 144 44.375,00 € 2018 265 211 80.360,00 € Spandau 2017 x x x 2018 x x x Treptow/Köpenick 2017 13 13 1.100,00 € 2018 19 19 4.050,00 € Neukölln 2017 92 76 31.750,00 € 2018 93 64 44.000,00 € Lichtenberg 2017 10 10 2.960,00 € 2018 27 27 11.800,00 € Mitte 2017 46 x 19.900,00 € 2018 112 x 39.900,00 € Marzahn/Hellersdorf 2017 7 6 2.550,00 € 2018 3 1 1.000,00 € Friedrichshain/Kreuzberg 2017 x 28 9.960,00 € 2018 x 51 15.100,00 € Steglitz/Zehlendorf 2017 x x x 2018 x x x Tempelhof/Schöneberg 2017 61 60 13.000,00 € 2018 148 147 45.005,00 € G E S A M T 2017 468 407 169.405,00 € 2018 854 705 361.359,00 € x= keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden Tabelle 1 Anzeigen und Bußgeldhöhen aufgrund von Verstößen gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz 4 2017 Nr. 1. (Öffnung /Warenangebot einer Verkaufsstelle entgegen § 3 Absatz 2 und 3) Nr. 2. (Warenverkauf entgegen den §§ 4 und 5) Bezirksamt Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Reinickendorf 22 22 2.900,00 € 1 1 75,00 € Charlottenburg - Wilmersdorf 41 31 19.425,00 € 1 1 35,00 € Pankow 109 102 35.475,00 € 2 2 150,00 € Spandau x x x x x x Treptow - Köpenick 4 4 250,00 € 1 1 250,00 € Neukölln 6 4 1.100,00 € 86 72 30.650,00 € Lichtenberg 10 10 2.960,00 € x x x Mitte x x x x x x Marzahn - Hellersdorf 7 6 2.550,00 € 7 6 2.550,00 € Friedrichshain - Kreuzberg x 28 9.960,00 € x x x Steglitz - Zehlendorf x x x x x x Tempelhof - Schöneberg 6 6 x 54 54 x GESAMT 205 213 74.620,00 € 152 137 33.710,00 € 2017 Nr. 3. (Zuwiderhandlungen gegen Ausnahmebestimmungen nach § 6) Bezirksamt Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Reinickendorf x x x Charlottenburg - Wilmersdorf 0 0 0,00 € Pankow 1 0 0,00 € Spandau x x x Treptow - Köpenick 8 8 600,00 € Neukölln x x x Lichtenberg x x x Mitte x x x Marzahn - Hellersdorf x x x Friedrichshain - Kreuzberg x x x Steglitz - Zehlendorf x x x Tempelhof - Schöneberg x x x GESAMT 9 8 600,00 € x = keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. Tabelle 2 Tatbestände gem. § 9 Abs.1 Berliner Ladenöffnungsgesetz 5 OwiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Tabelle 3 Arbeitszeitrechtliche Verstöße und Bußgelder im Zusammenhang mit dem BerlLadÖffG * 2017 Bezirksamt Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Reinickendorf x x x Charlottenburg - Wilmersdorf 20 15 21.375,00 € Pankow 42 40 8.750,00 € Spandau x x x Treptow - Köpenick x x x Neukölln x x x Lichtenberg x x x Mitte x x x Marzahn - Hellersdorf x x x Friedrichshain - Kreuzberg 0 0 0,00 € Steglitz - Zehlendorf x x x Tempelhof - Schöneberg 1 x x GESAMT 63 55 30.125,00 € * originäre Zuständigkeit liegt bei dem LAGetSi. Die Mitahndung ist nach § 39 OwiG durch die Bezirksämter möglich. x = keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. 6 2018 Nr. 1. (Öffnung /Warenangebot einer Verkaufsstelle entgegen § 3 Absatz 2 und 3) Nr. 2. (Warenverkauf entgegen den §§ 4 und 5) Bezirksamt Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Reinickendorf 37 32 15.925,00 € x x x Charlottenburg - Wilmersdorf 89 91 67.868,00 € 2 1 35,00 € Pankow 189 153 68.575,00 € 1 1 500,00 € Spandau x x x x x x Treptow - Köpenick 7 7 950,00 € 11 11 2.900,00 € Neukölln 5 4 1.300,00 € 88 60 42.700,00 € Lichtenberg 27 27 11.800,00 € x x x Mitte x x x x x x Marzahn - Hellersdorf 3 1 1.000,00 € x x x Friedrichshain - Kreuzberg x 51 15.100,00 € x x x Steglitz - Zehlendorf x x x x x x Tempelhof - Schöneberg 95 95 x 52 52 x GESAMT 452 461 182.518,00 € 154 125 46.135,00 € 2018 Nr. 3. (Zuwiderhandlungen gegen Ausnahmebestimmungen nach § 6) Bezirksämter Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder Reinickendorf x x x Charlottenburg - Wilmersdorf 3 3 250,00 € Pankow 3 2 535,00 € Spandau x x x Treptow - Köpenick 1 1 200,00 € Neukölln x x x Lichtenberg x x x Mitte x x x Marzahn - Hellersdorf x x x Friedrichshain - Kreuzberg x x x Steglitz - Zehlendorf x x x Tempelhof - Schöneberg x x x GESAMT 7 6 985,00 € x - keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. im Bezirk Tabelle 4 Tatbestände gem. § 9 Abs.1 Berliner Ladenöffnungsgesetz 7 Tabelle 5 2018 Bezirksamt Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Reinickendorf 10 9 6.200,00 € Charlottenburg - Wilmersdorf 46 49 29.866,00 € Pankow 72 55 10.750,00 € Spandau x x x Treptow - Köpenick x x x Neukölln 1 1 250,00 € Lichtenberg x x x Mitte x x x Marzahn - Hellersdorf x x x Friedrichshain - Kreuzberg 0 0 0,00 € Steglitz - Zehlendorf x x x Tempelhof - Schöneberg 1 x x GESAMT 130 114 47.066,00 € x = keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. Arbeitszeitrechtliche Verstöße und Bußgelder im Zusammenhang mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz * * originäre Zuständigkeit liegt bei dem LAGetSi. Die Mitahndung ist nach § 39 OwiG durch die Bezirksämter möglich. 8 3. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 3.: Aus Sicht des Senats lassen weder Bußgeldtatbestände noch Bußgeldhöhen, Bußgeldsummen oder die Anzahl von Bußgeldern eine Beurteilung bzw. Interpretation der Wirksamkeit der Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden zu. Im Übrigen gilt für die betroffenen Berliner Ordnungsbehörden das Prinzip der stichprobenartigen Kontrollen im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten. Flächendeckende Kontrollen sind aufgrund der Personalressourcen der zuständigen Ordnungsbehörden weder realisierbar noch sehen die in Rede stehenden Rechtsvorschriften dies vor. 4. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 5. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 4. und 5.: Die Ordnungsaufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) obliegen gem. Nr. 24 Abs. 1 Nr. 1 ZustKatOrd des ASOG Berlin dem LAGetSi. Das LAGetSi hat auf Grund von Verstößen gegen das ArbZG in 2017 insgesamt 23 und in 2018 insgesamt 19 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Tabelle 6 2017 2018 Arbeitnehmerbeschäftigung entgegen § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG Arbeitnehmerbeschäftigung entgegen § 7 Abs. 1 BerlLadÖffG LAGetSi Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder Anzahl der Verstöße Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder im Bezirk Neukölln 1 1 187,50 € 1 1 250,00 € Friedrichshain - Kreuzberg 0 0 0,00 € 1 1 375,00 € GESAMT 1 1 187,50 € 2 2 625,00 € 9 Zu diesen Verstößen sind die in Tabelle 7 erfassten Bußgeldbescheide ergangen: Tabelle 7 Verstöße nach dem ArbZG gegen Anzahl der Verstöße Anzahl Bußgeldbescheide Höhe der Bußgelder Betriebsstätte des Arbeitgebers im Bezirk 2017 § 3 ArbZG 1 200,00 € Charlottenburg - Wilmersdorf § 4 ArbZG 1 1.087,00 € Spandau §§ 3 und 4 ArbZG 6 10.224,00 € Mitte, Steglitz- Zehlendorf, Charlottenburg - Wilmersdorf §§ 3 und 5 ArbZG 1 6.150,00 € Treptow - Köpenick §§ 4 und 5 ArbZG 1 5.500,00 € Charlottenburg - Wilmersdorf Gesamt 23 10 23.161,00 € 2018 §§ 3, 4 und 5 ArbZG 1 350,00 € Steglitz - Zehlendorf §§ 3 und 5 ArbZG 2 1.780,00 € Friedrichshain - Kreuzberg §§ 3, 11 Abs. 3 und 17 Abs. 4 ArbZG 1 3.090,00 € Charlottenburg - Wilmersdorf § 4 ArbZG 2 6.200,00 € Steglitz - Zehlendorf Gesamt 19 6 11.420,00 € 10 6. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 3. 7. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sowie die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 8. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 7. und 8.: Die Zulieferung der Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie die Erste und Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) und die Höhe der Bußgelder in den Jahren 2017 und 2018 erfolgte seitens der Bezirke sowie des LAGetSi. Im Jahr 2017 wurden im Land Berlin insgesamt 323 festgestellte Verstöße gegen das SprengG und die SprengV angezeigt. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 177 Verstöße angezeigt. Eine Zuordnung konkreter Tatbestände ist in den meisten Fällen nicht möglich, da die Unterscheidung nach dem SprengG und 1. und 2. SprengV nicht von allen Bezirken statistisch erfasst wird. Zu folgenden Tatbeständen wurden Verstöße festgestellt: § 46 Nummer 8 Buchstabe b. 1. SprengV in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV (Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb erlaubter Zeiten), § 46 Nummer 8 Buchstabe c. 1. SprengV in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 1 1. SprengV (eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstatten), § 41 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a. SprengG in Verbindung mit § 2 SprengG (rechtswidrige Anzeige und Überlassen), § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c. SprengG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 SprengG (pyrotechnische Gegenstände rechtswidrig auf dem Markt bereitstellen), § 41 Absatz 1 Nummer 4 SprengG in Verbindung mit § 14 SprengG (rechtswidrige Anzeige und Umgang des Handels mit pyrotechnischen Artikeln), § 41 Absatz 1 Nummer 10 SprengG in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 (explosionsgefährliche Stoffe vertreiben, verbringen oder anderen überlassen, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein). 11 In Tabelle 8 sind die Verstöße gegen das SprengG und die 1. und 2. SprengV in den Jahren 2017 und 2018 zusammengefasst. Abweichungen zwischen der Anzahl der Anzeigen und der Anzahl der Bußgeldbescheide zeigen auf, dass nicht alle angezeigten Verstöße zu einem Bußgeldbescheid führen, andererseits können aus einer Anzeige mehrere Bußgeldbescheide ergehen. 9. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit des Sprengstoffgesetzes sowie der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 9. : Siehe Antwort zu Frage 3. Tabelle 8 Anzeigen Anzahl der Bescheide Höhe der Bußgelder Anzeigen Anzahl der Bescheide Höhe der Bußgelder Bezirksamt im Bezirk Lichtenberg 8 6 600,00 € 15 8 1.135,00 € Charlottenburg-Wilmersdorf 26 7 390,00 € 17 6 390,00 € Treptow-Köpenick 19 19 1.150,00 € 28 28 2.165,00 € Spandau 7 6 405,00 € 10 4 390,00 € Pankow 14 6 435,00 € 18 11 590,00 € Kreuzberg x 12 157,00 € x 5 235,00 € Steglitz-Zehlendorf 3 2 100,00 € 9 3 435,00 € Marzahn-Hellersdorf 10 2 185,00 € 20 6 600,00 € Reinickendorf 10 1 50,00 € 13 4 230,00 € Mitte 223 x 9.120,00 € 43 x 1.350,00 € Tempelhof-Schöneberg 3 x x 4 x 410,00 € 2017 2018 x = keine Daten vorliegend bzw. konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden y = Im LAGetSi kamen in den Jahren 2017 und 2018 keine Verstöße gegen das Sprengstoffrecht zur Ahndung, sodass keine Bußgelder verhängt wurden. Landesamt für Arbeitsschutz, gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) y Gesamt 323 61 12.592 € 177 75 7.930 € y y y y y 12 10. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen Regelungen des Fahrpersonalgesetzes bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 11. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 10. und 11.: Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt ausschließlich beim LAGetSi nach Nr. 24 des ZustKatOrd (Anlage zum ASOG Berlin). Eine Gliederung nach Bezirken ist seitens des LAGetSi nicht möglich, dieses Merkmal wird nicht erfasst. Für 2017 wurden Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie 2002/15/ET nicht erfasst. Eine Gliederung nach Bezirken ist seitens des LAGetSi nicht möglich. Die Bußgeldtatbestände ergeben sich aus dem § 8 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) i. V. m. § 21 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) unter Hinzuziehung der spezifischen europäischen Regelungen. Zu den Tatbeständen s. Tabellen 10 (2017) und 11 (2018). 2017: In 484 Fällen wurden Bußgelder gegen Fahrerinnen/Fahrer und Unternehmerinnen/Unternehmer in einer Gesamthöhe von 203.411,25 € verhängt. 2018: In 515 Fällen wurden Bußgelder gegen Fahrerinnen/Fahrer und Unternehmerinnen/Unternehmer in einer Gesamthöhe von 200.995,75 € verhängt. Für 2018 anbei die Tabelle aus dem EG-Bericht über die Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG: Tabelle 9 2018 Art der Zuwiderhandlung Güterverkehr Wochenarbeitszeit 2.665 Ruhepausen 9.871 Gesamt 12.536 Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie 2002/15/EG aus dem EG-Bericht über die Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie 13 Tabelle 10 2017 Art der Zuwiderhandlung Personenverkehr Güterverkehr Lenkzeit: täglich, wöchentlich, zweiwöchentlich 7 562 Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeitsund /oder Bereitschaftszeiten 0 773 Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4 ,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung) 22 3.493 Ruhezeit, täglich, wöchentlich 28 1.622 Aufbewahrungsfristen der Lenkzeitunterlagen 0 11 Kontrollgerät, fehlerhafte Funktion 13 3.334 Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D - Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG - Zahl und Art der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellten Zuwiderhandlungen 14 Tabelle 11 2018 Art der Zuwiderhandlung Personenverkehr Güterverkehr Lenkzeit: täglich, wöchentlich, zweiwöchentlich 1 323 Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeitsund /oder Bereitschaftszeiten 0 661 Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4 ,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung) 10 2.814 Ruhezeit, täglich, wöchentlich 3 888 Aufbewahrungsfristen der Lenkzeitunterlagen 0 174 Kontrollgerät, fehlerhafte Funktion 3 3.046 Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D - Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG - Zahl und Art der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellten Zuwiderhandlungen 15 12. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen des Fahrpersonalgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 12.: Siehe Antwort zu Frage 3. Berlin, den 25. Juli 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales