Drucksache 18 / 20 205 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin IV - Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und Antwort vom 23. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20205 vom 09. Juli 2019 über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin IV - Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Feuerwehrgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 2. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? 3. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen des Feuerwehrgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 1. bis 3.: Nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz-FwG) ist die Verwendung bestimmter Bezeichnungen Feuerwehren und sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die folgenden Verstöße gegen die geschützte Verwendung der dort genannten Bezeichnungen festgestellt: 2017: 1x Charlottenburg-Wilmersdorf 2x Friedrichshain-Kreuzberg 1x Mitte 2018: 1x Friedrichshain-Kreuzberg 1x Mitte 3x Pankow 1x Treptow-Köpenick (mit Untersagung) 1x Reinickendorf Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgestellten Verstöße gegen den Begriffsschutz sind nicht bußgeldbewährt. Es wurden daher keine Bußgelder verhängt, sondern Untersagungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen ausgesprochen, sofern der festgestellte Zustand nach Anhörung der Betroffenen Seite 2 von 5 bzw. des Betroffenen nicht abgestellt wurde. Diese Praxis hat sich bewährt und als ein sehr probates Mittel dargestellt, den rechtswidrigen Zustand abzustellen. Darüber hinaus wurden durch die Berliner Feuerwehr in den Jahren 2017 und 2018 keine Verstöße gegen das Feuerwehrgesetz festgestellt, die zur Ordnungswidrigkeitsahndung nach § 16 FwG geführt haben. Probleme auf Einsatzstellen der Berliner Feuerwehr sind in der überwiegenden Anzahl im strafrechtlichen Bereich angesiedelt, z.B. durch Gewalt gegen Einsatzkräfte, Beleidigungen, Nötigungen, etc.) und werden in der Regel durch Strafanzeigen bzw. Strafanträge der Polizei zur Kenntnis und weiteren Bearbeitung übergeben. Der Senat erachtet die Regelungen und die Vollzugspraxis für hinreichend. 4. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Rettungsdienstgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? Zu 4.: Nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) ist die Verwendung bestimmter Bezeichnungen den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes bzw. der Berliner Feuerwehr vorbehalten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die folgenden Verstöße gegen die geschützte Verwendung der dort genannten Bezeichnungen festgestellt: 2017 2x Spandau 2x Tempelhof-Schöneberg (1x Untersagung) 4x Mitte 3x Treptow-Köpenick 2018 1x Friedrichshain-Kreuzberg 1x Charlottenburg-Wilmersdorf 3x Treptow-Köpenick (2x mit Untersagung) 1x Neukölln 1x Marzahn-Hellersdorf 1x Mitte 1x Tempelhof-Schöneberg 1x Pankow Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat für den angefragten Zeitraum die folgenden Verstöße gegen das Rettungsdienstgesetz festgestellt. Eine statistische Erfassung nach Bezirken erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. 2017 2018 ungenehmigte Personenbeförderung/Fahren ohne gültige FzF 2 4 Verstoß gegen die Leistungspflicht 1 14 Technische Mängel der Ausrüstung 42 71 Fehlende Zusatzuntersuchung (DIN EN 1789) 18 3 Nichtbetreuung von Patienten 24 58 Missbrauch des Sondersignals 1 8 unzulässige Bezeichnung "Krankentransport" 2 1 unzulässige Kapazität 2 11 insgesamt 92 170 Seite 3 von 5 5. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 5.: Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgestellten Verstöße gegen den Begriffsschutz sind nicht bußgeldbewährt. Es wurden daher keine Bußgelder verhangen, sondern Untersagungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen ausgesprochen, sofern der festgestellte Zustand nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen nicht abgestellt wurde. Das LABO hat die folgenden Bußgeldverfahren durchgeführt. Eine statistische Erfassung nach Bezirken erfolgt insoweit nicht. Anzahl Bußgeldbescheide verhängte Bußgelder in EURO 2017 2018 2017 2018 ungenehmigte Personenbeförderung /Fahren ohne gültige FzF 2 4 1.263,50 € 1.382,00 € Verstoß gegen die Leistungspflicht 1 9 228,50 € 1.407,00 € Technische Mängel der Ausrüstung 1 28 0,00 € 4.032,50 € Fehlende Zusatzuntersuchung (DIN EN 1789) 11 3 2.570,50 € 457,00 € Nichtbetreuung von Patienten 7 50 1.756,50 € 13.308,00 € Missbrauch des Sondersignals 0 5 0,00 € 6.035,50 € unzulässige Bezeichnung "Krankentransport " 0 0 0,00 € 0,00 € unzulässige Kapazität 2 10 1.268,50 € 5.769,00 € insgesamt 24 109 7.087,50 € 32.391,00 € 6. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit des Rettungsdienstgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 6.: Das von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Zusammenhang mit dem Schutz bestimmter Bezeichnungen entwickelte Verwaltungsverfahren hat sich bewährt und ist ein sehr probates Mittel, um den rechtswidrigen Zustand abzustellen. 7. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gemäß der Feiertagsschutzverordnung festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 8. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 7. und 8.: Der Schutz der Sonn- und Feiertage fällt gemäß Nummer 19 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu den Seite 4 von 5 Ordnungsaufgaben der Bezirksämter. Die Bezirke wurden daher um Zulieferung gebeten. Es liegen folgende Rückmeldungen vor: In den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf Treptow-Köpenick Lichtenberg Pankow Mitte Reinickendorf Marzahn-Hellersdorf wurden in den Jahren 2017 und 2018 keine Fälle wegen eines Verstoßes gegen die Feiertagsschutzverordnung (FSchVO) festgestellt, zur Anzeige gebracht bzw. geahndet. In Neukölln wurde im Jahr 2017 ein Verstoß gegen § 2 in Verbindung mit § 5 FSchVO festgestellt und mit einem Bußgeld von 250 EUR geahndet. In 2018 wurden keine Verstöße festgestellt. In Friedrichshain-Kreuzberg wurde in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Verstoß gegen § 4 der FSchVO festgestellt (zur Anzeige gebracht). Im Jahr 2017 handelte es sich um eine Tanzveranstaltung am Totensonntag; im Jahr 2018 um eine Tanzveranstaltung am Karfreitag. Beide Fälle wurden mit einem Bußgeld von 100 EUR geahndet, da die Verstöße in Tatmehrheit mit anderen Verstößen einhergingen. In Tempelhof-Schöneberg wurde im Jahr 2017 ein Verstoß gegen die Sonn- und Feiertagsruhe festgestellt und mit einem Bußgeld in Höhe von 100 EUR geahndet. Im Jahr 2018 wurden keine Verstöße festgestellt. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat mitgeteilt, dass aufgrund begrenzter Zugriffsrechte und Personalkapazitäten (Urlaubszeit) eine Auswertung der in den Fragen genannten Ordnungswidrigkeitenverfahren leider nicht möglich gewesen ist. 9. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit der Regelungen der Feiertagsschutzverordnung und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 9.: Sofern die Bezirke sich hierzu geäußert haben, wurden die Möglichkeiten des Vollzuges aufgrund der klaren Regelungslage der FSchVO teilweise als positiv bewertet. Personelle Ressourcen bzw. nicht gemeldete Vorfälle tragen dazu bei, dass die Fallzahlen niedrig sind. Ein anderer Bezirk hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Feiertagsschutzverordnung kaum wirksam vollzugsfähig sei. Das Ordnungsamt reagiere jeweils auf konkrete Hinweise bzw. Anzeigen aus der Bevölkerung bzw. der Nachbarschaft einschlägiger Betriebe. Gemäß §4 Nr. 3 der Feiertagsschutzverordnung seien beispielsweise öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag in der Zeit von 4:00 Uhr bis 21:00 Uhr verboten, daraus folge, dass sie in der Zeit nach 21:00 Uhr auch an diesen Tagen erlaubt seien. Etliche Betriebe deklarieren Veranstaltungen, die an diesen Tagen bereits vor 21:00 Uhr beginnen, beispielsweise als Übungs- bzw. Trainingsebene (dies gilt z.B. für Tanzschulen) oder sie lassen lediglich einen eingeschränkten Personenkreis zu (geschlossene Gesellschaft). Seite 5 von 5 10. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 11. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? 12. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen von § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden Zu 10. bis 12.: Zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111 , 115 , 118 , 119 , 120 , 124 , 125 , 127 und 128 OWiG , soweit nicht § 131 Abs. 1 OWiG eine andere Regelung trifft, ist nach § 9 Nr. 9 Buchst. b der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Im Jahr 2017 wurden 190 und im Jahr 2018 241 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 118 OWiG eingeleitet. Hierbei handelte es sich bei ca. 80 % um das Urinieren in der Öffentlichkeit. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten stellt sich in einer Vielzahl der Fälle als schwierig dar, da es an einer zustellungsfähigen Anschrift der Beschuldigten mangelt. Da die Zuständigkeit berlinweit gegeben ist, erfolgt keine nach den Bezirken gegliederte statistische Erfassung. Ebenso werden die verhängten Bußgelder und deren Höhe innerhalb der weiteren Zuständigkeiten nicht gesondert unterschieden. Berlin, den 23. Juli 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport