Drucksache 18 / 20 206 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin V - Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung und Antwort vom 31. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20206 vom 9. Juli 2019 über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin V – Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen betreffen in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die zuständigen Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Rückmeldungen der bezirklichen Ordnungsämter sind in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 berücksichtigt. 1. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? Zu 1.: Das Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG) verpflichtet in § 3 Veranstalter und Gewerbetreibende, die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Darüber hinaus enthält es im Abschnitt 2 „Jugendschutz in der Öffentlichkeit“ (§§ 4 bis 10) Vorschriften zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten (§ 4), bei Tanzveranstaltungen (§ 5) und in Spielhallen (§ 6 Abs. 2), zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Glücksspielen (§ 6 Abs. 2) sowie zur Abgabe von alkoholischen Getränken (§ 9) sowie Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (§ 10) an Kinder und Jugendliche. In diesem Abschnitt finden sich zudem Generalklauseln zu jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben (§ 7) und zu ju- 2 gendgefährdenden Orten (§ 8), die den zuständigen Behörden Spielraum für passgenaue Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall eröffnen. Weitere Regelungen, die sich auf die „Öffentlichkeit“ bzw. den „öffentlichen Raum“ beziehen, sind im Abschnitt 3 „Jugendschutz im Bereich der Medien“ des JuSchG enthalten. Dieser enthält in den §§ 11 bis 15 Vorschriften zur Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§ 11), zur Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen (§ 12) an Kinder und Jugendliche sowie zu Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für jugendgefährdende Trägermedien (§ 15). Die genannten Vorschriften richten sich dabei ausschließlich an Veranstalter und Gewerbetreibende (vgl. § 28 JuSchG – Bußgeldvorschriften ). In einzelnen Fällen sind auch alle Personen über 18 Jahren bußgeldbewährt verpflichtet, das Herbeiführen oder Fördern eines schädigenden Verhaltens bei Kindern und Jugendlichen zu unterlassen (vgl. § 28 Abs. 4 JuSchG). Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften ist eine bezirkliche Aufgabe, die seit 2005 den bezirklichen Ordnungsämtern obliegt (vgl. insb. Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) vom 24. Juni 2004; Begründung, allgemeiner Teil – Drs. 15/2843, S. 11). Insofern wird hier auch auf die Antworten zu den Schriftlichen Anfragen 18/15068, 17/14120 und 17/11679 verwiesen. Die Zahl und die Art der in den Jahren 2017 und 2018 festgestellten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Bezirk in 2017 festgestellte Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) fehlender Aushang (§ 3) unerlaubter Aufenthalt (§§ 4 – 6) unerlaubte Alkoholabgabe (§ 9) unerlaubte Tabakabgabe (§ 10) sonstige gesamt Mitte * * * * * 74 Friedrichshain-Kreuzberg * * * * * 18 Pankow 50 1 8 1 --- 60 Charlottenburg-Wilmersdorf * * * * * 163 Spandau * * * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * * * Tempelhof-Schöneberg * * * * * 383 Neukölln 13 --- 1 9 4 27 Treptow-Köpenick 19 2 26 17 --- 64 Marzahn-Hellersdorf 5 --- 1 3 --- 9 Lichtenberg 22 --- 1 3 --- 26 Reinickendorf 10 --- 13 5 9 37 *) keine bzw. keine gesonderte Angabe / Erfassung nach Tatbeständen nicht möglich Bezirk in 2018 festgestellte Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) fehlender Aushang (§ 3) unerlaubter Aufenthalt (§§ 4 – 6) unerlaubte Alkoholabgabe (§ 9) unerlaubte Tabakabgabe (§ 10) sonstige gesamt Mitte * * * * * 120 Friedrichshain-Kreuzberg * * * * * 31 Pankow 84 --- 6 1 --- 91 Charlottenburg-Wilmersdorf * * * * * 168 Spandau * * * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * * * Tempelhof-Schöneberg * * * * * 212 Neukölln 11 --- 5 2 1 19 Treptow-Köpenick 22 7 17 105 --- 151 3 Marzahn-Hellersdorf 4 1 5 12 4 26 Lichtenberg 31 4 5 21 --- 61 Reinickendorf 9 --- 3 6 10 28 *) keine bzw. keine gesonderte Angabe / Erfassung nach Tatbeständen nicht möglich 2. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tat-beständen und Bezirken)? Zu 2.: Die Zahl der in den Jahren 2017 und 2018 eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten- Verfahren sowie die Höhe der insgesamt verhängten Bußgelder sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Bezirk in 2017 eingeleitete OWi-Verfahren / Höhe der Bußgelder Verwarnungen Bescheide Einstellungen Einsprüche Bußgelder in € - gesamt Mitte * * * * 12.890 Friedrichshain-Kreuzberg * 18 * * 1.225 Pankow 3 49 4 3 7.400 Charlottenburg-Wilmersdorf * 137 * * 31.680 Spandau * * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * * Tempelhof-Schöneberg * 383 * * 49.565 Neukölln --- 23 5 2 17.900 Treptow-Köpenick * * * * 1.605 Marzahn-Hellersdorf * 1 * * * Lichtenberg * * * * 4.375 Reinickendorf * 20 * * 1.750 *) keine bzw. keine gesonderte Angabe Bezirk in 2018 eingeleitete OWi-Verfahren / Höhe der Bußgelder Verwarnungen Bescheide Einstellungen Einsprüche Bußgelder in € - gesamt Mitte * * * * 16.755 Friedrichshain-Kreuzberg * 15 * * 1.750 Pankow 4 60 4 8 6.475 Charlottenburg-Wilmersdorf * 140 * * 35.500 Spandau * * * * * Steglitz-Zehlendorf * * * * * Tempelhof-Schöneberg * 212 * * 21.765 Neukölln --- 11 4 1 2.425 Treptow-Köpenick * * * * 2.525 Marzahn-Hellersdorf * 15 * * * Lichtenberg * * * * 14.325 Reinickendorf * 6 * * 1.725 *) keine bzw. keine gesonderte Angabe Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf hat darauf hingewiesen, dass bei (Jugendschutz -)Kontrollen von Gewerbebetrieben oft auch Verstöße nach dem Gaststättengesetz , der Gewerbeordnung, Spielverordnung oder dem Nichtraucherschutzgesetz festgestellt werden. Ein Bußgeldbescheid beziehe sich daher oft auf mehrere Tatbe- 4 stände. Die genannten Bußgeldsummen stellen dabei die Gesamtsumme der Verstöße pro Fall (Gewerbebetrieb) dar. 3. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen des Jugendschutzgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 3.: Aus Sicht des Senats bilden die Regelungen des JuSchG eine wirksame Grundlage für die Kontrolle ihrer Einhaltung. Die Kontrolle der Einhaltung des JuSchG erfolgt durch die Ordnungsämter lagebedingt und anlassbezogen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung unterstützt die Ordnungsämter bei der Umsetzung dieser Aufgabe, indem sie in Kooperation mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einen jährlichen Fachaustausch zum Stand der Kooperation zwischen den bezirklichen Ordnungsämtern und den Jugendämtern bei der Umsetzung des JuSchG organisiert. Der gute Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen den Ämtern sind insbesondere dann entscheidend, wenn auf das „Wohl von Kindern oder Jugendlichen “ abgestellt wird (insb §§ 7 und 8 JuSchG), da die Ordnungsämter hier auf die sozialpädagogische Expertise in den Jugendämtern angewiesen sind. Der Fachaustausch dient zudem der frühzeitigen Information der Ordnungsämter über Rechtsänderungen und -anpassungen, die unmittelbare Auswirkung auf die bezirklichen Ordnungsämter haben. Die - zum Teil gemeinsam mit dem Jugendamt durchgeführten - Jugendschutzkontrollen in Gaststätten und Spielbetrieben werden von den Ordnungsämtern als wirksam eingeschätzt. Darüber hinaus lassen die in Beantwortung der Fragen 1 und 2 mitgeteilten Informationen keine weiteren Rückschlüsse auf die Vollzugspraxis der Ordnungsämter zu. Berlin, den 31. Juli 2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie