Drucksache 18 / 20 211 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 09. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2019) zum Thema: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin X - Geschäftsbereich der für Zollvergehen zuständigen Senatsverwaltung? und Antwort vom 23. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20211 vom 09. Juli 2019 über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin X - Geschäftsbereich der für Zollvergehen zuständigen Senatsverwaltung? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher das für den Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständige Bundesministerium der Finanzen sowie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit um Mitwirkung gebeten. Soweit dort entsprechende Erkenntnisse vorlagen und dem Senat übermittelt wurden, sind die dort in eigener Verantwortung erstellten Stellungnahmen zu den Fragen 4, 5, 7, 8, 10 und 11 nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. 1. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 2. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? 3. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen das Tabaksteuergesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? 13. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen Einfuhrbestimmungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 2 14. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? 15. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 13. und 14. die Wirksamkeit der geltenden Einfuhrbestimmungen und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 1. bis 3. und 13. bis 15.: Hierzu hat die Senatsverwaltung für Finanzen Folgendes mitgeteilt: Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Die Tabaksteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu. Daher obliegt der Zollverwaltung (Hauptzollämter, Zollfahndungsämter) u. a. auch die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z. B. Zigaretten, Tabak, vgl. § 1 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes). Der Senatsverwaltung für Finanzen liegen aus den oben genannten Gründen weder Informationen zu den Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz noch zu den Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen vor. 4. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Mindestlohngesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 5. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 4. und 5.: Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sieht eine Untergliederung in einzelne Bezirke nicht vor. Eine Beantwortung der Fragestellung gegliedert nach Bezirken ist folglich nicht möglich. Die Angaben in der nachfolgenden Übersicht beziehen sich daher auf Berlin insgesamt. Mindestlohngesetz (MiLoG) OWi-Tatbestand 2017 2018 § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohnverstoß 173 Einleitungen 104 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 314.894 € 141 Einleitungen 159 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 411.774 € § 21 Abs. 1 Nr. 7, 8 Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten 124 Einleitungen 65 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 67.580 € 129 Einleitungen 108 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 108.704 € OWi = Ordnungswidrigkeit Bei nichtaufgeführten OWi-Tatbeständen gab es in den Jahren 2017 und 2018 keine Einleitungen und keine Verwarnungs- oder Bußgelder und Einziehungs-/ Verfallbescheide. Summen wurden auf volle Eurobeträge gerundet. 6. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen das Mindestlohngesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? 3 Zu 6.: Gemäß § 23 des Mindestlohngesetzes ist die Wirksamkeit der Regelungen dieses Gesetzes im Jahr 2020 zu evaluieren. Dieser Evaluation hat der Senat nicht vorzugreifen. Dem Senat steht es im Übrigen grundsätzlich nicht zu, die Vollzugspraxis von Bundesbehörden zu bewerten. 7. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 8. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 7. und 8.: Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sieht eine Untergliederung in einzelne Bezirke nicht vor. Eine Beantwortung der Fragestellung gegliedert nach Bezirken ist folglich nicht möglich. Die Angaben in der nachfolgenden Übersicht beziehen sich daher auf Berlin insgesamt. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) OWi-Tatbestand 2017 2018 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohnverstoß 74 Einleitungen 54 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 1.572.847 € 37 Einleitungen 55 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 245.124 € § 23 Abs. 1 Nr. 1 Nichtzahlung von Urlaubskassenbeiträgen 1 Einleitung 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide 0 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide § 23 Abs. 1 Nr. 8, 9 Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten 7 Einleitungen 8 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 7.450 € 9 Einleitungen 11 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 5.225 € § 23 Abs. 2 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (mittelbarer Verstoß) 0 Einleitung 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide 3 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Bei nichtaufgeführten OWi-Tatbeständen gab es in den Jahren 2017 und 2018 keine Einleitungen und keine Verwarnungs- oder Bußgelder und Einziehungs-/ Verfallbescheide. Summen wurden auf volle Eurobeträge gerundet. 9. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit der Regelungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 9.: Der Senat ist der Ansicht, dass die oben unter 7. und 8. wiedergegebene Datenlage keine abschließende Bewertung der Wirksamkeit der Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zulässt. 4 Dem Senat steht es im Übrigen grundsätzlich nicht zu, die Vollzugspraxis von Bundesbehörden zu bewerten. 10. Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)? 11. Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)? Zu 10. und 11.: Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sieht eine Untergliederung in einzelne Bezirke nicht vor. Eine Beantwortung der Fragestellung gegliedert nach Bezirken ist folglich nicht möglich. Die Angaben in der nachfolgenden Übersicht beziehen sich daher auf Berlin insgesamt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) OWi-Tatbestand 2017 2018 § 16 Abs. 1 Nr. 1 Verleih ohne Erlaubnis 10 Einleitungen 7 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 6.325 € 1 Einleitung 2 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 2.055 € § 16 Abs. 1 Nr. 1a Entleih von Verleiher ohne Erlaubnis 4 Einleitungen 5 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 2.340 € 0 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide § 16 Abs. 1 Nr. 1c Verstoß gegen Gebot der Vertragsbezeichnung 0 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide 3 Einleitungen 3 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 150 € § 16 Abs. 1 Nr. 1d Verstoß gegen Gebot der Konkretisierung der Person 4 Einleitungen 2 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 110 € 10 Einleitungen 7 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 2.205 € § 16 Abs. 1 Nr. 17, 18 Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten 0 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide 2 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide § 16 Abs. 1 Nr. 1f Unzulässiger Verleih und Entleih ins Baugewerbe 1 Einleitung 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide 2 Einleitungen 2 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 100 € 5 § 16 Abs. 1 Nr. 7b Nichtzahlung des Mindeststundenentgelts 1 Einleitung 1 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Gesamtsumme 20 € 0 Einleitungen 0 Anzahl Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-/ Verfallbescheide Bei nichtaufgeführten OWi-Tatbeständen gab es in den Jahren 2017 und 2018 keine Einleitungen und keine Verwarnungs- oder Bußgelder und Einziehungs-/ Verfallbescheide. Summen wurden auf volle Eurobeträge gerundet. Neben den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ist nach § 16 Absatz 3 AÜG auch die Bundesagentur für Arbeit für die Ahndung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zuständig. Bei der Bundesagentur für Arbeit werden jedoch keine Statistiken geführt, die alleine auf Berlin bezogen aussagefähige Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen zulassen. 12. Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden? Zu 12.: Gemäß § 20 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist die Wirksamkeit der Regelungen dieses Gesetzes im Jahr 2020 zu evaluieren. Dieser Evaluation hat der Senat nicht vorzugreifen. Dem Senat steht es im Übrigen grundsätzlich nicht zu, die Vollzugspraxis von Bundesbehörden zu bewerten. Berlin, den 23. Juli 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales